Eine Trennung muss normalerweise gemeldet werden.
Hierzu ist noch anzumerken, dass die Ehegatten sich bei unrichtigen Angaben strafbar machen können (vgl.
§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ).
Bei euch sind es ja, wie ich inzwischen nachgelesen habe, wohl ziemlich haarscharf drei Jahre.... Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hat dein Mann ja dann schon nach zweijährigem Bestehen der Lebensgemeinschaft in D erworben, könnte also seine AE unabhängig von dir verlängern. Solltet ihr euch aber trennen, bevor er eine NE hat, so kann er dieselbige nicht schon nach drei sondern erst nach fünf Jahren (unter Berücksichtigung aller anderen Voraussetzungen wie Sicherung des Lebensunterhalts u.a.) beantragen.