Hierbei ist §28 Abs.2 AufenthG relevant:

"Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht."

Die Frage ist aber auch, ob der ausländische Ehegatte bereits ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben hat (d.h. unabhängig vom Zusammenleben mit dem hier bereits lebenden Deutschen oder ausländischen Ehegatten).

Eine Trennung muss normalerweise gemeldet werden.