Anne ich denke das interessiert dich auch dazu:

Das Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht ist weitgehend zwingend im tunesischen Arbeitsgesetz, dem Rahmenkollektiv-Vertrag und in allgemeinverbindlichen Branchentarifverträgen geregelt. Die Gehälter und Tariferhöhungen werden in den Branchentarifverträgen für jeweils drei Jahre im voraus festgelegt.

Befristete Arbeitsverträge können als sogenannte "Kettenarbeitsverträge" bis zu insgesamt längstens vier Jahren abgeschlossen werden.

Kündigungen sind an die Einhaltung enger Formvorschriften und das Vorliegen sowie den Nachweis eng gefaßter "berechtigter" Gründe gebunden. Rechtswidrige Kündigungen lösen Schadensersatzansprüche aus, die gesetzlich geregelt und begrenzt sind. Ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers besteht regelmäßig nicht. In den Betrieben ist ein paritätischer "beratender Betriebsausschuss" aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zu bilden.

Das Steuerrecht

Die persönliche Einkommenssteuer ist progressiv gestaltet mit einem Eingangssteuersatz von 15% und einem Spitzensteuersatz von 35 %. Die Lohnsteuer ist vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen. Ausländisches Personal von ausschließlich exportierenden Betrieben kann im Rahmen der Regelungen des Investitionsförderungsgesetz N° 93-120 eine Pauschalbesteuerung von 20% ihres Bruttoeinkommens beantragen.

Die Körperschaftssteuer beträgt in der Regel 35 %. Selbst wenn im Rahmen des Investitionsförderungsgesetzes eine Steuerbefreiung besteht, sind die geltenden Buchführungs- und Steuererklärungsfristen einzuhalten. Die Mehrwertsteuer liegt im allgemeinen bei 18%. In bestimmten Bereichen gelten höhere oder niedrigere Sätze. Zwischen Tunesien und Deutschland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen.

Zum 1.1.2002 ist das neue Gesetz N° 2000-82 zur Regelung der steuerlichen Rechte und Verfahren (code des droits et procédures fiscaux) vom 9. August 2000 in Kraft getreten. Das Gesetz findet grundsätzlich Anwendung auf alle Arten von Abgaben, Steuern und Gebühren, die vom Staat erhoben werden. Ausgenommen sind Zölle und alle im Zusammenhang mit Importen erhobenen Abgaben, für die das Zollgesetzbuch gilt.

Die Neuregelung, welche die Finanzverwaltung mit umfassenden Rechten ausstattet, hat bereits im Vorfeld für erhebliche Unruhe gesorgt, so daß der Staatspräsident bereits eine Initiative zur Reform des Gesetzes mit dem Ziel angekündigt hat, mehr Ausgewogenheit zwischen den Rechten des Steuerpflichtigen und der Verwaltung zu schaffen.

Breiten Raum nehmen die Strafvorschriften ein, die von Verspätungszuschlägen über Bußgelder - etwa für verspätete, unvollständige oder ungenaue Auskünfte - bis hin zu Freiheitsstrafen reichen.

Dem stehen auf der Seite der Finanzverwaltung weitreichende Einsichts- und Informationsrechte gegenüber. Die Finanzbehörden dürfen von den Steuerpflichtigen jegliche Auskünfte, Aufklärung und Nachweise zu steuerlich relevanten Fragen verlangen. Banken und Post müssen die bei ihnen geführten Konten und Kontoinhaber angeben. Ohne vorherige Anmeldung dürfen Geschäftslokale und Lager zum Zweck der Steuerprüfung aufgesucht werden. Unternehmen ebenso wie steuerpflichtige Privatpersonen sind verpflichtet, auf Verlangen der Finanzbehörden ihre Geschäftsbücher, Buchhaltungsunterlagen, Rechnungen und sonstigen Geschäftsunterlagen offenzulegen. Bei EDV-gestützter Buchhaltung müssen sämtliche Daten und die verwendeten Programme zugänglich gemacht werden. Auf schriftliche Aufforderung hin müssen binnen einer Frist von 30 Tagen Namenslisten der Kunden und Lieferanten einschließlich Angabe des Kaufpreises bzw. bei Dienstleistungen des Honorars erstellt werden.

Bei der Beantragung von Telefonanschlüssen, Baugenehmigungen sowie bei der Anmeldung eines Fahrzeuges muß eine Bestätigung vorgelegt werden, daß die letzte fällige Steuererklärung abgegeben worden ist. Steuerliche Vergünstigungen und Steuerbefreiungen ebenso wie die Teilnahme an Ausschreibungen der öffentlichen Hand sind von der ordnungsgemäßen Abgabe sämtlicher Steuererklärungen abhängig.

http://www.ahktunis.org/deutsch/land/recht.htm#arbeits