Daran siehst Du, wie sehr sogar die Regeln in Niederhein-Westfalen voneinander abweichen, denn in einer anderen Stadt dort wurden im Jahre 2010 benötigt:
- Paßkopie (unübersetzt ... was soll die Übersetzung eigentlich bringen, der Paß ist mehrsprachig und enthält auch einen Datensatz in lateinischer Schrift)
- Vollmacht auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (unbeglaubigt, aber mit handschriftlichem Vermerk, daß der Unterzeichnende den Inhalt des Dokumentes verstanden hat) Eine Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers ist m.E. nur dann notwendig, wenn dies das einzige der eingereichten Dokumente ist, das er unterzeichnet hat (das Standesamt folgte dieser Argumentation).
- keine Ledigkeitsbescheinigung (dafür Vermerk auf der Geburtsurkunde)
- Meldeurkunde (übersetzt und beglaubigt)
- Geburtsurkunde (übersetzt und beglaubigt)
- Die Gehaltsbescheinigung dient dem Zweck, die Verwaltungskosten zu berechnen, (Anteil des monatlichen Verdienstes)
Je nach Standesamt und Oberlandesgericht könnten sogar Übersetzungen wegfallen, Köln und Düsseldorf gaben auf Nachfrage z.B. an, daß sie des englischen und französischen mächtig sind (sowohl die Meldeurkunde als auch die Geburtsurkunde können in Tunesien in einer französischen Version erstellt werden), doch wenn das Standesamt auf deutsch besteht, dann ist dies trotzdem vorrangig.
Das alles ist ja nicht ganz trivial, denn Beglaubigungen und Übersetzungen können einerseits nennenswerte Kosten verursachen, ein Nichtvorhandensein andererseits aber auch ein Hindernis für die Bearbeitung darstellen.
Wichtig ist es also nicht, welche Unterlagen jemand ANDERES benötigt hat, sondern grundsätzlich und immer, welche Unterlagen das Standesamt des EIGENEN Wohnbezirkes für die EIGENE Eheschließung verlangt.
Zu diesem Zweck gibt das Standesamt einen sogenannten "Laufzettel" heraus, auf dem alle benötigten Unterlagen und Bearbeitungsschritte detailliert aufgeführt sind und den der Standesbeamte im Beisein des deutschen Partners ausfüllen und erklären sollte. Dieser Zettel muß auch bei Beglaubigungen in der deutschen Botschaft vorgelegt werden, damit sie den Bezug der Dokumente zum deutschen Rechtssystem herstellen kann.