Original geschrieben von: Ruediger
Kündigung des Reisevertrages durch den Reiseveranstalter.
Meine Frau befindet sich seit 11.01.11, gesundheitlich bedingt, für gebuchte 77 Tag in Tunesien, Zarzis, Hotel Sangho. Drei Tage nach Anreise wurde sie zur Rückreise aufgefordert. Das lehnte sie in Kenntnis der Verlautbarung des Auswärtigen Amtes und der friedlichen Situation vor Ort, sowie Zusicherungen des Hotelmanagements für einen ungestörten Aufenthalt ab. (Im Hotel sind mit ihr ca. 200 französische Touristen, die planmäßig an- und abreisen.) Das Reiseunternehmen hat daraufhin den Vertrag unter Hinweis auf o.a. Verlautbarung gekündigt, das Geld nur für den Hotelaufenthalt (nicht für den Rückflug)auf ihr Konto in Deutschland überwiesen und alle weitere Verantwortung, insbesondere auch die der Rückbeförderung von sich gewiesen, da sie den angebotenen Rückflug nicht genutzt hat.
Ist diese Verhaltensweise grundsätzlich rechtens (von einer Rückreise sagt die Verlautbarung nichts, sie rät nur von nicht unbedingt erforderlichen Reisen ab!)?
Dürfen bei Verbleib am Urlaubsort die Rückbeförderung abgelehnt und darüber hinaus die Flugkosten einbehalten werden, obwohl im BGB §651e (4) der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Rückbeförderung verpflichtet wird?
Wer kennt die Rechtslage?


Hallo,
habt ihr eine Rechtsschutzversicherung wo dies mit versichert ist, dann kann ich euch nur empfehlen dies über den Anwalt klären zu lassen.

Claudia