Hallo Simla,

hier ein paar gute Infos:

http://www.internetratgeber-recht.de/Reiserecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Reiserecht/Schadensersatz/sra.htm

In welcher Höhe kann Schadensersatz verlangt werden?



1. Zu ersetzende Schäden

Zu ersetzen sind alle Schäden, die dem Reisenden durch die nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Reisevertrages entstanden sind (z.B. die Mehrkosten einer außerplanmäßigen Rückreise bei berechtigter Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt). Vom Schadensersatz erfasst werden auch sog. Mangelfolgeschäden (z.B. Arztkosten, die durch eine schwere Lebensmittelvergiftung aufgrund verdorbener Hotelverpflegung verursacht wurden).

Wurde die Reise aus Gründen, die der Reiseveranstalter zu vertreten hat, gar vereitelt (konnte also nicht angetreten werden) oder erheblich beeinträchtigt (z.B. keine Abhilfe bei erheblichen Mängeln der Unterkunft), kann der Reisende auch eine Entschädigung wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit verlangen.

2. Höhe des Schadensersatzes

Die Höhe des jeweiligen Schadensersatzes hängt vom Umfang des Schadens im jeweiligen Einzelfall ab. Um Schadenersatzansprüche zu beziffern und gegen den Reiseveranstalter durchzusetzen, wird zumeist die Hilfe eines Rechtsanwaltes erforderlich sein.

3. Haftungsbeschränkungen der Reiseveranstalter

Die Reiseveranstalter dürfen ihre Haftung durch Vereinbarung mit dem Reisenden auf den dreifachen Reisepreis beschränken. Das Gesetz lässt Haftungsbeschränkungen allerdings nicht unbegrenzt zu. Da die damit im Zusammenhang stehenden Fragen durchaus "knifflig" sein können, ist es ratsam, zur Klärung einen fachkundigen Anwalt zu Rate zu ziehen.

http://www.internetratgeber-recht.de/Reiserecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Reiserecht/Schadensersatz/sra.htm

Wann verjähren reiserechtliche Schadensersatzansprüche?

1. Schadensersatzansprüche müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der vertraglich vereinbarten Reisebeendigung beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

Diese Monatsfrist gilt jedoch nur für Ansprüche aus dem Reisevertrag, also etwa bei mangelhafter Unterbringung und Verpflegung. Damit soll eine möglichst zeitnahe Feststellung der Mängel erleichtert werden. Wenn die Mängel erst nach dieser Frist reklamieren, können sie nicht mehr geltend gemacht werden.

Ausnahme: Schadensersatz bzw. auch Schmerzensgeld für durch Verschulden des Reiseveranstalters erlittene Erkrankungen bzw. Gesundheitsschäden können dagegen auch noch nach dieser Frist geltend gemacht werden.
Hinweis:
Wir haben für Sie unter der Rubrik 'Schriftsatzmuster' ein entsprechendes Muster abgelegt. Schauen Sie sich dazu auch die Checkliste "Nach der Reise" an.

2. Schadensersatzansprüche unterliegen zudem grundsätzlich einer sechsmonatigen Verjährungsfrist (ab 01. Januar 2002 verlängert sich diese Frist auf zwei Jahre), die ebenfalls mit der vertraglich vereinbarten Reisebeendigung beginnt. Ist diese Frist verstrichen und beruft sich der Reiseveranstalter auf die Verjährung, können Sie Ihre Ansprüche vor Gericht nicht mehr durchsetzen.
Etwas andere gilt nur dann, wenn Ihnen der Schaden dadurch entstanden ist, dass der Reiseveranstalter den Mangel arglistig verschwiegen hat (z.B. bei erheblichen Gesundheitsgefahren).

Claudia