Stand: 01.10.2010
Die folgenden Angaben sind den Seiten der Deutschen Rentenversicherung entnommen.
Die jeweils aktuellen Versionen kann man auf den folgenden Seiten finden:
Fragen und Antworten - Arbeit – Rente – Ausland
http://www.deutsche-rentenversicherung.d...usland_FAQ.html


Bei dem Thema „Rente und Ausland“ ist von grundlegender Bedeutung, in welchem Staat der Versicherte oder Rentner sich gewöhnlich aufhält oder in welchem Staat er arbeitet oder gearbeitet hat. Hier deshalb vorab:

Was ist ein Mitgliedstaat?

Was ist ein Vertragsstaat?

Was bedeutet „vertragsloses Ausland“?

Unterschieden wird zwischen europäischem Gemeinschaftsrecht (EWG-Verordnungen) und Sozialversicherungsabkommen. Eine Reihe von Ländern wenden im Bereich der sozialen Sicherheit die koordinierenden Bestimmungen der EWG-Verordnungen an. Diese Staaten werden Mitgliedstaaten genannt. Dazu zählen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern, die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen sowie durch das Abkommen über Freizügigkeit auch die Schweiz.

Daneben hat Deutschland mit anderen Staaten so genannte zweiseitige Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen: Australien, Bosnien-Herzegowina, Chile, Israel, Japan, Kanada/Quebec, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Südkorea, Türkei, Tunesien und die USA. Diese Staaten nennt die Rentenversicherung Vertragsstaaten. Dabei gilt das Prinzip: Sozialversicherungsabkommen regeln immer nur die Beziehung zwischen zwei Staaten. Mehrere Abkommen dürfen nicht miteinander kombiniert werden (Verbot der multilateralen Vertragsanwendung).

Besteht kein Abkommen im Bereich Sozialversicherung zwischen Deutschland und einem Staat, spricht man vom „vertragslosen Ausland“.

FAQ - Leben deutscher Rentner im Ausland - Fragen und Antworten

Werden alle Renten ins Ausland gezahlt?
Grundsätzlich werden die Renten aus der Deutschen Rentenversicherung auch ins Ausland gezahlt. Im Einzelfall kann das jedoch eingeschränkt sein. Das kann sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit.

Welche Renten werden nicht außerhalb Deutschlands gezahlt?
Je nachdem, wo man sich im Ausland aufhält, kann die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn der Rentner dauerhaft ins Ausland umzieht. Das ist der Fall, wenn die Rente nicht allein aufgrund des Gesundheitszustandes gezahlt wird, sondern auch wegen der Situation auf dem deutschen Arbeitsmarkt (sogenannte Arbeitsmarktrenten). Unter Umständen kann eine solche Rente auch nur dann gezahlt werden, wenn der Rentenanspruch schon während des Aufenthalts in Deutschland bestanden hat.

Wird die Rente in voller Höhe ins Ausland gezahlt?
Bei einem deutschen oder gleichgestellten ausländischen Rentner hängt die Höhe der Auslandsrente in erster Linie davon ab, wie seine Versicherungszeiten aussehen. Bestimmte Versicherungszeiten, die sogenannten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets und Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, werden nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Staat (Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie in der Schweiz in der Rente entschädigt. Bei einem Wohnsitz außerhalb dieser Staaten werden Rentenanteile aus diesen Zeiten in der Regel nicht ins Ausland gezahlt. Finden sich solche Zeiten im Rentenkonto, ist die Auslandsrente entsprechend niedriger als die Rente in Deutschland beziehungsweise in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz.


Was muss man beachten, wenn man ins Ausland ziehen will?
Ein Umzug ins Ausland kann im Einzelfall Auswirkungen auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben. Deshalb sollte man in jedem Fall rechtzeitig mit dem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufnehmen und sich über die individuellen Auswirkungen informieren.

Wie erfolgt die Rentenzahlung ins Ausland?
Während des Auslandsaufenthalts kann die Rente wahlweise auf ein eigenes Konto bei einer Bank im Ausland oder auf ein eigenes Konto bei einem Geldinstitut in Deutschland überwiesen werden. Für die Zahlung Ihrer Rente in einen Mitgliedstaat benötigt die Rentenversicherung Ihre internationale Bankleitzahl (Bank Identify-Code, kurz BIC) und Ihre internationale Kontonummer (International Bank Account Number, kurz IBAN). Beide Angaben erfragen Sie bei Ihrer Bank. Ihr Rentenversicherungsträger prüft dann einmal jährlich, ob Sie noch leben und die Rente weiter gezahlt werden kann.

Was muss wo beantragt werden?
Ihre Rente müssen Sie immer beantragen. Der Rentenantrag kann bei Aufenthalt in einem Mitgliedstaat oder einem Abkommensstaat unter Hinweis auf die deutschen Versicherungszeiten beim Rentenversicherungsträger des Wohnstaates gestellt werden, auch wenn im Wohnstaat keine Versicherungszeiten vorhanden sind. Der Träger im Ausland leitet den Antrag an den zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung weiter. Der Antrag kann aber auch unmittelbar bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.
Bei Aufenthalt in einem sonstigen Staat (sogenanntes vertragsloses Ausland) sollte der Antrag bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) gestellt werden, da hier bestimmte Personenstandsdaten gleich beglaubigt werden können. Von dort wird der Antrag an den zuständigen Rentenversicherungsträger in Deutschland weitergeleitet.

http://www.deutsche-rentenversicherung.d...d.html?nn=28142

Broschüre Erwerbsunfähigkeitsrente der Deutschen Rentenversicherung:

http://www.deutsche-rentenversicherung.d...alle_faelle.pdf

Last edited by Uwe Wassenberg; 11/10/2010 23:31. Reason: was zugefügt