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Familiennachzug
#113831
25/07/2003 10:21
25/07/2003 10:21
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Claudia Poser-Ben Kahla
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Neue Visumpraxis des Auswärtigen Amts (Stand 28.12.2001) Familiennachzug Visa für Besuchsaufenthalte bis zu drei Monaten Zügige Umsetzung des Projekts Visum 2000 Beratung im Visumverfahren; Aus- und Fortbildung Statistik Das Auswärtige Amt hat nach eingehender Überprüfung seiner Visumpraxis beschlossen, das Verfahren der Visumerteilung bei Familienzusammenführungen und Besuchsaufenthalten bis zu drei Monaten zu verbessern. Die wesentlichen Neuerungen, die sich im Rahmen des deutschen Ausländerrechts und der Vereinbarungen der an den Schengen-Acquis gebundenen EU-Partner halten, sind folgende: 1. Familiennachzug Grundsätzlich keine Ablehnung eines zustimmungspflichtigen Visums durch die Auslandsvertretung ohne Rückhalt der Innenbehörden. Beim Nachzug von Kindern, insbesondere aus binationalen Ehen, ist bei der Beurteilung des Kindeswohls dem Wunsch von Kind und Eltern die von Artikel 6 Grundgesetz geforderte Bedeutung zuzumessen. Um das Verfahren beim Familiennachzug noch transparenter zu machen, hat das Auswärtige Amt seine Auslandsvertretungen weltweit angewiesen, ab 1.April 2000 die wesentlichen tragenden Gründe einer Ablehnung eines Visums zur Familienzusammenführung bereits mit dem ersten schriftlichen Ablehnungsbescheid mitzuteilen. Dieser Bescheid wird nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Der Bescheid löst damit nur die einjährige Frist für die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage aus. Gegen diesen (ersten) ablehnenden Bescheid ist weiterhin ein Remonstrationsverfahren bei der Auslandsvertretung möglich. Wird remonstriert, so erteilt die Auslandsvertretung nach nochmaliger Überprüfung des Sachverhalts wie bisher einen rechtsmittelfähigen schriftlichen Remonstrationsbescheid. 2. Visa für Besuchsaufenthalte bis zu drei Monaten Über Visa für Besuchsaufenthalte entscheiden die Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit. Neben dem deutschen Ausländerrecht ist für die Entscheidung über einen Visumantrag die Gemeinsame Konsularische Instruktion der an den Schengen-Acquis gebundenen EU-Partner der rechtliche Rahmen. Wer ein Besuchsvisum beantragt, gibt damit zu erkennen, dass er nach Ablauf des Besuchszeitraums wieder in sein Heimatland zurückkehrt. Für die Prüfung der Rückkehrbereitschaft gelten abgestufte Kriterien: In der Regel muss ein Besuchsvisum nach dem Ausländergesetz unter anderem abgelehnt werden, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Umgehung der Einreisevorschriften spricht; Vertrauensschutz bei regelgerechter Rückkehr nach einem Besuchsaufenthalt in EU/EWR-Ländern, der Schweiz oder Nordamerika in früheren Fällen; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei den Anforderungen zur Glaubhaftmachung der Rückkehrbereitschaft insbesondere bei Besuchen der Kernfamilie oder enger Familienangehöriger; wenn sich in der Abwägung der tatsächlichen Umstände, die für oder gegen die Erteilung eines Besuchsvisums sprechen, Pro und Contra die Waage halten, Entscheidung für Reisemöglichkeit. Wird ein Besuchsvisum abgelehnt, so wird diese Entscheidung dem deutschen Ausländerrecht und den internationalen Gepflogenheiten entsprechend wie bisher nicht begründet. Remonstriert der Antragsteller gegen die Ablehnung, überprüft die Auslandsvertretung ihre Entscheidung und erteilt einen rechtsmittelfähigen Bescheid. 3. Zügige Umsetzung des Projekts Visum 2000 Das Projekt wird nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten eingeführt. Dabei geht es um folgendes: Rationeller Ablauf der Bearbeitung von Visumanträgen unter Nutzung der Informationstechnologie. Visa 2000 schafft Transparenz bei der Antragsbearbeitung und damit Rechtssicherheit: Eingabe der Antragsdaten am Visum-Schalter mit unmittelbarer Beratung (z.B. noch fehlende Angaben, Nachweise); IT-gestützte Abfrage von Ausländerzentralregister/Schengener Informationssystem beim Bundesverwaltungsamt; Ausdruck und Einbringen des Visums in den Pass direkt am Schalter unmittelbar vor Passrückgabe. 4. Beratung im Visumverfahren; Aus- und Fortbildung Die Auslandsvertretungen sind erneut auf das bestehende Spannungsverhältnis hingewiesen worden, dass sie einerseits Versuche der illegalen Zuwanderung abwehren müssen, andererseits aber den freien Reiseverkehr nach und die Begegnungen mit Deutschland fördern sollen. Es gehört deshalb zu den Aufgaben der Auslandsvertretungen, die Antragsteller über die Voraussetzungen der Visumerteilung umfassend zu beraten und auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Ziel ist, die Chance einer legalen Reisemöglichkeit zu eröffnen. Das Auswärtige Amt wird zusammen mit den Auslandsvertretungen (z.B. Regionalseminare) die Visumpraxis im Spannungsfeld weiter überprüfen und verbessern. 5. Statistik Überblick über die Visumerteilung 1997 bis 2000 Links zum Thema Die Visabestimmungen Das Schengener Übereinkommen Staatenliste zur Visumpflicht bei Einreise nach Deutschland Antragsformulare Antragsformulare für Schengen-Visum (für einen kurzfristigen Aufenthalt bis zu 3 Monaten) Visumantragsformular deutsch, pdf-Datei,77 KB Visumantragsformular deutsch-englisch, pdf-Datei, 89 KB Visumantragsformular deutsch-französisch, pdf-Datei, 94 Kb Visumantragsformular deutsch-spanisch, pdf-Datei, 93 Kb Visumantragsformular deutsch-russisch, pdf-Datei, 152 Kb Visumantragsformular deutsch-chinesisch, pdf-Datei, 193 Kb Visumantragsformular deutsch, zip-Datei,40 KB Visumantragsformular deutsch-englisch, zip-Datei, 40 KB Visumantragsformular deutsch-französisch, zip-Datei, 40 Kb Visumantragsformular deutsch-spanisch, zip-Datei, 45 Kb Visumantragsformular deutsch-russisch, zip-Datei, 40 Kb Visumantragsformular deutsch-chinesisch, zip-Datei, 40 Kb Für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) Antragsformular für Aufenthaltserlaubnis deutsch-englisch- französisch-italienisch Antragsformular für Aufenthaltserlaubnis deutsch-spanisch- portugiesisch Touristen - und Transitvisa Längerfristiger Aufenthalt Insgesamt erteilte Visa Familiennachzug ( Teil der längerfristigen Visa) Ablehnung/ Zurückweisung 1997 2.005.699 425.455 2.431.154 61.740 427.551 1998 2.036.959 461.521 2.498.480 62.809 428.658 1999 1.926.705 337.426 2.264.131 70.750 434.749 2000 2.232.502 374.510 2.607.012 75.888 444.042 Die Gesamtzahl der 2000 erteilten Visa ist im Vergleich zum Vorjahr um 15%, die der bearbeiteten Visa um 13% gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Die Ablehnungsquote ging mit 6,41% (schriftliche Ablehnungen) bzw. 14,55% (schriftliche Ablehnungen und Zurückweisungen z.B. wegen unvollständiger Unterlagen) gegenüber dem Vorjahr (5,75% bzw. 16,10%) zurück. http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/willkommen/einreisebestimmungen/visapraxis_html
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Re: Familiennachzug
[Re: Claudia Poser-Ben Kahla]
#314123
01/09/2009 18:44
01/09/2009 18:44
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Joined: May 2008
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senoritau2
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Liebe Claudia und alle Mitlieder, nach langer Zeit melde ich mich heute mit einer Frage bei euch. Seit nunmehr 3 Jahren führe ich eine Fernbeziehung mit einem tunesischen Mann und im April diesen Jahres haben wir, nach riesigem Papieraufwand, nun endlich in Monastir heiraten können. Es war wunderschön und auch meine beiden erwachsenen Söhne waren dabei und freuen sich sehr für uns. Nun hat mein Mann am 06.08.09 den Antrag auf Familienzusammenführung bei der Deutschen Botschaft in Tunis gestellt. Alle Unterlagen sind vollständig gewesen und mittlerweile auch schon in der Ausländerbehörde meiner Stadt. Heute nun hatte ich einen Termin dort und habe die restlichen geforderten Unterlagen (Mietvertrag, Arbeitsvertrag, unsere beiden Scheidungsunterlagen aus erster Ehe und Einkommensbescheinigungen)beigebracht. Mir wurde gesagt, dass jetzt die Unterlagen zur Prüfung an den Rechtshof meiner Stadt gesandt werden (ist wohl so üblich) und es dauert ca. noch 2-3 Wochen, bis diese zurückkommen. Danch werden alle Unterlagen wieder nach Tunis geschickt. (gescannt und gemailt) Die Mitarbeiterin bei der Ausländerbehörde meinte nun, dass die endgültige Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung zur Familienzusammenführung aber dann dort bei der Deutschen Botschaft in Tunis erfolgt und auch schon manchmal abgelehnt wurde?? Auch ohne Begründung! Ist das wirklich möglich? Ich bin jetzt sehr nervös,erstens weil wir doch nun endlich verheiratet sind, nach einer doch recht langen Zeit des Wartens und zweitens, weil ich überhaupt nicht wüsste wie es dann weiter gehen sollte. Kann wirklich noch eine Ablehnung erfolgen (auch ohne Begründung), auch wenn wir verheiratet sind und alle Papiere vollständig sind? Für eine Antwort wäre ich euch sehr dankbar. Viele liebe Grüße Barbara
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Re: Familiennachzug
[Re: senoritau2]
#314129
01/09/2009 19:06
01/09/2009 19:06
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Joined: Dec 2007
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Die Mitarbeiterin bei der Ausländerbehörde meinte nun, dass die endgültige Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung zur Familienzusammenführung aber dann dort bei der Deutschen Botschaft in Tunis erfolgt und auch schon manchmal abgelehnt wurde?? Auch ohne Begründung! Ist das wirklich möglich? Ich bin jetzt sehr nervös,erstens weil wir doch nun endlich verheiratet sind, nach einer doch recht langen Zeit des Wartens und zweitens, weil ich überhaupt nicht wüsste wie es dann weiter gehen sollte. Kann wirklich noch eine Ablehnung erfolgen (auch ohne Begründung), auch wenn wir verheiratet sind und alle Papiere vollständig sind? Für eine Antwort wäre ich euch sehr dankbar.
Hallo, da die Deutsche Botschaft der ABH übergeordnet ist, entscheidet sie über das Visum. Ja, es kann abgelehnt werden, wenn z.B. der Verdacht einer Scheinehe aufkommt (§27 (1a) AufenthG). Was die Begründung einer Ablehnung angeht, so schreibt das Auswärtige Amt folgendes: Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums gemäß § 77 Absatz 2 AufenthaltsG weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Aus Datenschutzgründen ist es nicht möglich, Ihnen als dem Einladenden die Ablehnungsgründe mitzuteilen.
Die Zuständigkeit in Visumsangelegenheiten liegt ausschliesslich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Diese hat bei der Erteilung von Besuchsvisa die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.
Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Antragsteller unmittelbar beim Verwaltungsgericht Berlin Klage führen. Es ist jedoch empfehlenswert, wenn der Antragsteller zunächst gegenüber der zuständigen deutschen Auslandsvertretung remonstriert, d. h. widerspricht. Dies sollte schriftlich erfolgen. Die Auslandsvertretung wird den Antrag dann erneut prüfen. Hält die Auslandsvertretung an der Ablehnung fest, werden dem Antragsteller die dafür ausschlaggebenden Gründe schriftlich mitgeteilt. Diese Ablehnung wird zudem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.Das war die "rechtliche" Seite......die "psychologische" überlasse ich Anderen LG Simla
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Re: Familiennachzug
[Re: Ta7funa]
#314693
05/09/2009 15:18
05/09/2009 15:18
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Ich, Mata könnte es ja auch. Bin nur zu Faul und hab grad keine Zeit. Hi, hier ein kurzer Abschnitt (nicht vollständig): Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa) Bei der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts und des deutschen Ausländerrechts (Aufenthaltsgesetz mit Durchführungsverordnungen) zu Grunde legen. Einen Anspruch auf ein Besuchs- oder Touristenvisum vermittelt das Aufenthaltsgesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 ff. Aufenthaltsgesetz sind die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Rates ist grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung für alle Schengen-Staaten (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000 Euro) erforderlich. Diese Versicherung sollte nach Möglichkeit vom Antragsteller im Heimatland, kann aber auch vom Einlader abgeschlossen werden. Bei der Entscheidung über den Antrag werden die persönlichen Interessen des Antragstellers und gegebenenfalls humanitäre Belange ebenso berücksichtigt wie die Sicherheitsinteressen Deutschlands und der Schengen-Partner sowie die Prognose der Auslandsvertretung zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden. Daher muss jeder Antrag einer Einzelfallprüfung unterzogen werden. Erfüllt der Antragsteller nicht die obigen Kriterien, muss der Antrag abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, dass der Antragsteller einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt. Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums nach § 77 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz und aufgrund internationaler Übung weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Die ablehnende Entscheidung zu einem Antrag auf Erteilung eines Visums zu touristischen Zwecken ist gemäß § 83 Aufenthaltsgesetz unanfechtbar. Zum Seitenanfang Voraussetzung für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigenFür Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind Unionsbürger, EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz. Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird. Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Das hier abrufbare Formular für einen langfristigen Aufenthalt (deutsch, englisch, französisch, italienisch) kann ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden, ist jedoch immer im Original (mindestens in zweifacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen! Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll! Diese Zustimmungsverfahren dauern in der Regel bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, da auch die Ausländerbehörde oft noch weitere Behörden (z.B. die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt. Die Auslandsvertretung darf das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz für Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden zuständig. Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts. Auf ihre Entscheidungen kann das Auswärtige Amt keinen Einfluss nehmen. Sie unterstehen vielmehr der Fachaufsicht der Innenministerien und -senatoren der Länder. Zum Seitenanfang Zukunftsperspektiven Das Visumverfahren soll noch effizienter werden. Ein erster Schritt hierzu ist die jetzt bestehende Möglichkeit, das Visumantragsformular am PC abzurufen, online auszufüllen und das ausgefüllte und ausgedruckte Formular bei der Vorsprache in der Visastelle mittels eines Barcodes elektronisch einlesen zu lassen. Dies trägt wesentlich dazu bei, die Warte- und Bearbeitungszeit am Visaschalter zu verkürzen.
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Re: Familiennachzug
[Re: LOE110209]
#315544
14/09/2009 16:02
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Joined: Sep 2008
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Ouafissa
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NRW
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Tja, sehr vernünftig wenn es tatsächlich so wäre... Ich hatte erst vor kurzem, nach einer etwas längeren Lektüre in einem anderen Tunesien-Forum, das sehr deutliche Gefühl, dass dem Nachzug vom Ehegatten nichts im Weg steht, wenn die Ehefrau hier von Hartz IV lebt... Ich habe keine Erfahrung in dem Bereich, weil wir unsere FZF nicht beantragen, bis ich gewährleisten kann, zumindest in der ersten Zeit für mich und meinen Mann selber zu sorgen... ich finde nicht, das der Staat das übernehmen sollte. Aber gut, da hat frau wohl manchmal andere Ansichten. Wie eine meinte, sie hätte ein Recht auf ihre Liebe, auch wenn das jemand anderes finanzieren muss, nur nicht sie selber. Aha. Mehr fällt mit dazu nicht mehr ein. Gruß
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Re: Familiennachzug
[Re: Ouafissa]
#315555
14/09/2009 16:53
14/09/2009 16:53
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...bis ich gewährleisten kann, zumindest in der ersten Zeit für mich und meinen Mann selber zu sorgen... ich finde nicht, das der Staat das übernehmen sollte. Aber gut, da hat frau wohl manchmal andere Ansichten. Wie eine meinte, sie hätte ein Recht auf ihre Liebe, auch wenn das jemand anderes finanzieren muss, nur nicht sie selber...
das ist sehr löblich - also zahlst Du mit Deinen Steuern lediglich für die anderen, ohne selbst etwas davon zu haben. :-)
Wie schon mehrfach hier im Forum geschrieben, handelt es sich bei einer Hilfe zum Unterhalt um eine staatliche Leistung, auf die ein Anrecht besteht (ebenso wie darauf, daß der Staat Kindergärten, Krankenhäuser und Schulen bezuschußt).
Herangenommen werden hierfür Steuern - die übrigens auch derjenige bezahlt, der keine "Arbeit" hat (Mehrwertsteuer, Versicherungssteuer, Salzsteuer, Biersteuer, Tabaksteuer, etc. etc.), so zahlt z.B. auch jeder H4-Empfänger pro Monat mindestens 50-100 Euro an indirekten Steuern.
Und was mit den Steuern geschieht, kann man eh' nicht beeinflussen - ob man es z.B. möchte, daß jeder einzelne Arbeitsplatz bei Opel mit 100.000€ bezuschußt wird, oder ob man lieber dieselbe Summe dafür verwenden möchte, einen Arbeitslosen etwa 10 Jahre lang zu alimentieren, darüber kann man nicht entscheiden. Ich persönlich jedenfalls würde lieber einen deutschen Arbeitslosen unterstützen, als eine russische Bank oder eine amerikanische Firma.
So gesehen geht die "Sozialmißbrauchsdebatte" ein wenig am Kern vorbei - würde der Sozialstaat von den eigenen Bürgern nämlich so ausgenommen werden, daß kein Geld mehr da wäre, dann könnte der Staat, oder noch präziser, auf ihr eigenes Interesse bedachte Politiker, auch nichts mehr in schwarze Löcher hineinwerfen, für den Steuerzahler jedenfalls änderte sich, so oder so, nichts.
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Re: Familiennachzug
[Re: Anty1]
#315597
14/09/2009 22:01
14/09/2009 22:01
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Nun, das kommt darauf an - gerne bezieht ja niemand Sozialhilfe und die miesten bemühen sich ständig darum, einen Arbeitsplatz zu finden. Insofern ist es ja gut möglich, daß man quasi morgen eine Arbeit finden könnte. Dasselbe gilt auch für den Ehepartner - wenn der qualifiziert ist, dann mag es nur wenige Tage oder Wochen dauern, bis der einen Arbeitsplatz hat. Würde man stattdessen warten, bis man selbst genug verdient, und das dauert einige Monate oder Jahre, hätte man nicht nur Zeit, sondern unter dem Strich auch Geld verloren.
Daß jemand selbst UND dessen Ehepartner beide keine Lust haben, zukünftig arbeiten zu gehen, ist wohl eher die Ausnahme.
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Re: Familiennachzug
[Re: nadinenick]
#332460
15/07/2010 20:20
15/07/2010 20:20
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Joined: Oct 2007
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Anty1
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Ich würde mal sagen alles, was mit euch beiden zu tun hat... Geschwister, Berufe, Familie, Kennenlernen, Hochzeit, Hobbys, Vorlieben... Aber das dürfte auch alles kein Problem sein, wenn man sich halbwegs gut kennt, oder? Bleib einfach locker, das wird schon...
Ein Lächeln bewirkt soviel...
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