Es handelt sich NICHT um einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Eheschließung, sondern um den Antrag auf ein VISUM für einen Aufenthalt in Deutschland zum Zweck der Heirat.
Beides sind zwar AufenthaltsTITEL, doch das eine ist ein Visum, das andere eine Aufenthaltserlaubnis, so etwa wie Birnen und Äpfel, die beide Früchte sind und ähnlich aussehen, aber dennoch unterschiedliche Dinge sind.

Wer zum Beispiel nach der Einreise nicht heiraten will, dem entstehen daraus keinerlei Nachteile, sondern er wird behandelt, als ob das Visum ein Touristenvisum wäre. Die Person mit diesem Visum ist also weder verpflichtet, noch besonders berechtigt, eine Ehe einzugehen (eine Heirat ist nämlich mit jeder Art von Aufenthaltstitel, auch z.B. mit einem Touristenvisum, möglich).

Dieses VISUM berechtigt allerdings NACH einer Eheschließung, sofort einen Antrag auf eine AUFENTHALTSERLAUBNIS zu stellen, ohne dazu aus Deutschland ausreisen zu müssen oder eine Duldung zu erhalten, dies ist seine Besonderheit.

Ob das Auswärtige Amt die Gebühren erstattet, ist eine andere Frage, denn zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Antragsteller ja noch kein Ehegatte, sondern wollte es nur werden. Der einzige Eingriffspunkt dürfte da übers Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) gehen mit der Argumentation, daß hier eine Gleichbehandlung erfolgen müßte (wenn die Eheschließung dann tatsächlich stattgefunden hat). Etwaige Gerichtsurteile dazu sind mir nicht bekannt, die Regelung (es ist eine EU-Regelung, also keine nationale) ist allerdings ja auch noch relativ neu.

Wäre vielleicht einen Versuch wert. smile