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Re: Heiraten in Deutschland [Re: LOE110119] #332097
07/07/2010 17:00
07/07/2010 17:00
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Original geschrieben von: Simla

......der Antrag (ob bereits in TN geheiratet oder Heirat in D) ist der gleiche!


Völlig korrekt, dadurch entsteht ja gerade die Verwirrung <g>.

Original geschrieben von: Simla

Ein nationales Eheschliessungsvisum und ein Besuchsschengenvisum ist was absolut anderes, mit ganz anderen rechtlich Folgen!!!!


Für den Durchschnittsbesucher ist es in der Praxis, mit den genannten Einschränkungen, das gleiche. Für den Verpflichtungsgeber könne sich interessante abweichende Folgen ergeben und beim Besucher beim Verlassen von Deutschland und der Einreise in ein anderes Land ebenfalls - doch, wie gesagt, für den Durchnittsbesucher ist es praktisch das gleiche.

Original geschrieben von: Simla

(Frogger.......der "normalsterbliche" User blickt hier eh nimmer durch wink )


Den Eindruck habe ich auch bekommen. smile

Re: Heiraten in Deutschland [Re: Frogger] #332101
07/07/2010 18:50
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2002 nannte sich das Visum bei uns "Visum zum Zweck der Eheschliessung" dieses wurde damals nur mit einme festgelegten Termin auf dem Standesamt erteilt.

Als es um die Beantragung der AE ging wurde uns im Bürgerbüro gesagt, dass wir eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen müssen, da das Visum zum Zweck der Eheschliessung bereits eine Art Aufenthaltserlaubnis war.

Ist das jetzt so anders?

Re: Heiraten in Deutschland [Re: Cheker] #332103
07/07/2010 20:59
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Ein "Visum" ist keine "Aufenthaltserlaubnis" - das sind behördlich festgelegte Begriffe, die "auf der Straße" auch gerne einmal durcheinander benutzt werden.


Aus dem "Behördenwegweiser für Bayern":

1. Visum

Die Einreise nach Deutschland setzt grundsätzlich ein Visum voraus, das von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsland ausgestellt wird. Die deutschen Auslandsvertretungen, bei denen das Visum beantragt werden muss, gehören zum Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.

2. Aufenthaltserlaubnis

Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen Ausländer nach der Einreise, die abhängig von der Staatsangehörigkeit, dem Zweck und der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts entweder mit oder ohne Visum erfolgt ist, bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Den Antrag erhalten Sie bei der Ausländerbehörde, die auch Auskunft über die weiter erforderlichen Unterlagen gibt.

3. Niederlassungserlaubnis

Dieser Aufenthaltstitel dokumentiert schlechthin das Daueraufenthaltsrecht.

5. Duldung und Aufenthaltsgestattung sind keine Aufenthaltstitel

Jeder der vorgenannten Aufenthaltstitel belegt einen rechtmäßigen Aufenthalt.

Keinen Aufenthaltstitel (und somit auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt) stellt die Aussetzung der Abschiebung, die sog. "Duldung" dar. Sie erhalten Ausländer, die Deutschland verlassen müssen, deren Abschiebung aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und denen dennoch keine Aufenthaltserlaubnis (aus humanitären Gründen) erteilt wird. Vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern wird nämlich eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen immer dann erteilt, wenn ihre Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.


http://www.behoerdenwegweiser.bayern.de/dokumente/aufgabenbeschreibung/537980134428

Re: Heiraten in Deutschland [Re: Frogger] #332116
08/07/2010 05:46
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Tja, dann war es wohl 2002 ganz anders und die Dame im Bürgerbüro und auf der ABH hatte gar keine Ahnung.........

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