Ein "Visum" ist keine "Aufenthaltserlaubnis" - das sind behördlich festgelegte Begriffe, die "auf der Straße" auch gerne einmal durcheinander benutzt werden.
Aus dem "Behördenwegweiser für Bayern":
1. Visum
Die Einreise nach Deutschland setzt grundsätzlich ein Visum voraus, das von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsland ausgestellt wird. Die deutschen Auslandsvertretungen, bei denen das Visum beantragt werden muss, gehören zum Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.
2. Aufenthaltserlaubnis
Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen Ausländer nach der Einreise, die abhängig von der Staatsangehörigkeit, dem Zweck und der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts entweder mit oder ohne Visum erfolgt ist, bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Den Antrag erhalten Sie bei der Ausländerbehörde, die auch Auskunft über die weiter erforderlichen Unterlagen gibt.
3. Niederlassungserlaubnis
Dieser Aufenthaltstitel dokumentiert schlechthin das Daueraufenthaltsrecht.
5. Duldung und Aufenthaltsgestattung sind keine Aufenthaltstitel
Jeder der vorgenannten Aufenthaltstitel belegt einen rechtmäßigen Aufenthalt.
Keinen Aufenthaltstitel (und somit auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt) stellt die Aussetzung der Abschiebung, die sog. "Duldung" dar. Sie erhalten Ausländer, die Deutschland verlassen müssen, deren Abschiebung aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und denen dennoch keine Aufenthaltserlaubnis (aus humanitären Gründen) erteilt wird. Vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern wird nämlich eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen immer dann erteilt, wenn ihre Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
http://www.behoerdenwegweiser.bayern.de/dokumente/aufgabenbeschreibung/537980134428