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Re: Geld schicken von TN nach D
[Re: sommernacht]
#328165
30/04/2010 15:11
30/04/2010 15:11
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Joined: Aug 2009
Beiträge: 567 BW
faluta
Mitglied
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Mitglied
Joined: Aug 2009
Beiträge: 567
BW
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Guten Morgen, kann mir mein Freund aus Tunesien per MoneyGram oder Western Union auch Geld nach Deutschland schicken? Viele Grüße --> Ist dein Freund Tunesier, der in TN lebt? --> Ja? --> Dann lautet die Antwort: Nein, kann er nicht! --> Ist dein Freund Tunesier, der im Ausland lebt? --> Ja? --> Dann lautet die Antwort: Ja, jedoch in der Summe eingeschränkt. --> Ist dein Freund Tunesier, der geschäftlich mit dem Ausland zu tun hat? --> Ja? --> Dann lautet die Antwort: Für solche Fälle müsste er über ein Geschäftskonto mit Auslandstransfer verfügen. --> Ist dein Freund Europäer oder sonstiger Ausländer? --> Ja? --> Dann lautet die Antwort: Ja, er kann, in der Summe begränzt(niemals mehr, als ursprünglich eingeführt, es gelten auch Ausnahmen). --> Ist dein Freund Tunesier, der in TN lebt und sich von dir Geld borgen will um es dir später per Moneygram oder Western Union zurückzuzahlen? --> Ja? --> Dann lautet die Antwort, höchstwahrscheinlich: Genauso gut, kannst du das Geld aus dem Flieger schmeißen... es fliegt nicht zu dir zurück! Das ist mein Wissensstand, dieser erhebt jedoch nicht den Anspruch 100%ig zuzutreffen! Wer also mehr weiß, immer her mit den Infos...
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Re: Geld schicken von TN nach D
[Re: sommernacht]
#328440
05/05/2010 13:15
05/05/2010 13:15
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Joined: Jan 2010
Beiträge: 329 Tunesien
Fatma_Ezzahra
Mitglied
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Mitglied
Joined: Jan 2010
Beiträge: 329
Tunesien
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An alle lieben Leser und Leserinnen: LAUFENDE ZAHLUNGENDas PrinzipGeldüberweisungen für laufende Zahlungen sind frei gegeben (Überweisungen für kommerzielle Zwecke, Überweisungen Zwecks Firmengründung, Transport, Versicherungen, Kapitaleinkommen, Überweisungen für bankbezogene und finanzielle Ausgaben, Überweisungen für persönliche Zwecke, Überweisungen an den öffentlichen Sektor, Überweisungen für allgemeine Zwecke wie z.B. Abos, Werbung, sowie Show- und Animationsverträge…) Erlass n° 77-608 vom 27. Juli 1977Runderlass der BCT an IA N°93-17 vom 13. Oktober 1993 Runderlass der BCT an IA N°93-17 vom 10. Dezember 1993, in seiner neuen Fassung nach Änderung durch Rd.Erl. der BCT an IA N°2007-21 vom 14. August 2007 Runderlass der BCT an IA N°94-07 vom 31. Mai 1994 Runderlass der BCT an IA N°94-14 vom 14. September 1994 N.B: Geldüberweisungen für Aufenthaltszwecke wurde ein Limit gesetzt. Dieses Limit kann nach vorheriger Genehmigung der Tunesischen Zentralbank überschritten werden.ReisekostenBegünstigte: Physische Personen ; Tunesische und ausländische Ortsansässige. Art des Transfers: Dies kann einmalig od. in Raten erfolgen. Überweisungen für Reisezwecke können in Bar, per Check oder per internationale Bankkarte,- die ausdrücklich nur für diesen Zweck genutzt wird- erfolgen. Die internationale Bankkarte kann in Tunesien ausschließlich für Hotelreservierungen im Ausland verwendet werden. Gemäß Erlass Nr. 77-608 vom 27. Juli 1977 in seiner neuen Fassung nach Änderung durch Erlass Nr. 2007-394 vom 26. Februar 2007, ist der Export und Import von tunesische Dinars in Noten sowie in Münzen -die Eigentum der Tunesischen Zentralbank sind (BCT)- nicht gestattet. Gemäß Erlass Nr. 77-608 vom 27. Juli 1977 in seiner neuen Fassung nach Änderung durch Erlass Nr. 2007-394 vom 26. Februar 2004, ist der Import sowie der Export von TD der BCT in Noten oder Münzen nicht gestattet ; ausschließlich im Fall einer Vereinbarung zwischen der BCT und ihre Partner oder eine andere zuständige Behörde im Ausland. In diesem Rahmen wurde am 18. Februar 2007 eine Vereinbarung, zwischen der BCT und die Libysche Zentralbank BCL bezüglich den Transfer von tunesischer und libyscher Dinars, abgeschlossen. Diese Vereinbarung erlaubt tunesische Reisende ihre Reisezulage –in tunesischer oder libyscher Dinar -mit sich nach Libyen in bar einzuführen und zwar gemäß den festgelegten Voraussetzungen und Verfahren -und zwar gem. Rd.Erl. an IA Nr. 2007-06 vom 15. März 2007 Betrag: - 6000 TD /Jahr und 3000 TD /Jarhr für Kinder die nicht älter als 10 Jahre sind.
- 3000 TD/Jahr für physische Personen; Tunesische und ausländische Ortsansässige, verfügen über Geldtransfer im Sinne von Lohneinsparungen und 1500 TD /Jahr für ihre Kinder die nicht älter als 10 Jahre sind.
Die Wiedereinfuhr des nicht ausgegebenen Anteils der Reisezulage ist nicht mehr gestattet. Runderlass der BCT an IA Nr. 2007-04 vom 9. Februar 2007, wie Rd.Erl. der BCT an IA Nr. 200-21 vom 13. November 2009. Geldbeträge die als Reisedeckungskosten nach einer Reise im Ausland nicht ausgegeben wurden, können auf ein Konto für konvertierbare Dinar eingezahlt werden. Rd.Erl. der BCT an IA Nr. 2007-15 vom 26. April 2007. SchulkostenBegünstigte:Ortsansässige physische Personen mit tun. od. ausländischer Staatsangehörigkeit die im Ausland studieren (Abiturienten od. Akademiker, Personen mit Behinderung die Mitglieder an Fachverbände sind, Schüler die durch den Minister für Schulwesen zugelassen worden sind die Schule im Ausland zu besuchen. 3.000 TD als Niederlassungskosten - 2.250 TD / Monat als Aufenthaltskosten und zwar in Höhe eines Stipendiums bzw. eines Studiendarlehns
- Kosten für die Einschreibung und Studiengebühren -ohne die Aufenthaltskosten mit zu berechnen- und zwar gemäß Forderungen des ausländischen Bildungsträgers, die in sein Infomaterial erwähnt sind und an seine Studenten zugesandt wurden.
Rd.Erl. Nr. 93-10 vom 08. September 1993 in seiner neuen Fassung nach Änderung durch Rd.Erl. Nr. ° 98-11 vom 9. Oktober 1998, Rd.Erl. Nr. 2004-07 vom 1.November 2004, Rd.Erl. der BCT an IA Nr. 2006-18 vom 27 November 2006 und Rd.Erl. Nr.2009-22 vom 18. November 2009. Überweisungen für Berufsausbildung im AuslandBegünstigte:Jede ortsansässige Person die eine Genehmigung vom zuständigen Minister für Berufsausbildung für diesen Zweck erhalten hat. Betrag: - 3.000 TD für jede Ausbildungszeit und zwar als Niederlassungskosten.
Die Ausbildungszeit muss in der Unbedenklichkeitserklärung erwähnt werden die für die Absolvierung einer Berufsausbildung im Ausland ausgestellt wird und vom zuständigen Minister für Berufsausbildung unterschrieben wird. Die Geldübertragung kann sowohl einmalig als auch in Raten erfolgen. - 2.250 TD /Monat und zwar als Aufenthaltskosten od. Die Differenz zwichen diesen Betrag und eines Stipendiums wenn der Begünstigte bereits ein Stipendium für seine Berufsausbildung bezieht
- Die Einschreibegebühren und die Ausbildungskosten müssen die Beträge entsprechen, –ohne Aufenthaltskosten- die der ausländische Bildungsträger für die Ausbildung festgelegt hat. Diese Beträge sind im Ausbildungsvertrag- der zwischen dem Bildungsträger und dem Auszubildenden abgeschlossenen wurde-, festgelegt.
Rd. Erl. Der BCT an IA Nr. 2007-09 vom 12. April 2007 in seiner neuen Fassung nach Änderung durch Rd.Erl. Nr. 2009-23 vom 18. November 2009. Transfer von LohnersparnissenBegünstigte:Ausländische Entwicklungshelfer und vertragsgebundene Arbeitnehmer deren Lebenspartner nicht ortsansässig sind, können uneingeschränkt ihre Lohnersparnisse ins Ausland überweisen. Rd.Erl. der BCT an IA Nr.93-21 vom 10. Dezember 1993 in seiner neuen Fassung nach Änderung durch Rd.Erl. der BCT an IA Nr. 2007-21 vom 14. August 2007 Rd. Erl. der BCT an IA Nr. 93-12 vom 8. September 1993 wurde aufgehoben. Überweisungen für medizinische BehandlungenBegünstigte:Ortsansässige physische Personen mit tun. od. ausländischer Staatsangehörigkeit die sich im Ausland medizinisch behandeln lassen sowie ihre Begleiter. Betrag: - Behandlungskosten: uneingeschränkt und müssen belegt werden (Medizinische Beratung, Krankenhausaufenthalt, chirurgische Operationen, Untersuchungen etc…),
- Aufenthaltskosten:
- Für den Patienten:
- 1.500 TD/Jahr,
- 500 TD/ Reise wenn der gesundheitliche Zustand des Patienten mehrere Reisen im Jahr erfordert. Uneingeschränkt wenn eine Versicherung oder die Sozialversicherungskasse die Kosten übernimmt und nur unter Genehmigung der BCT wenn das Gegenteil besteht.
- Für den Begleiter:
Rd.Erl. der BCT an IA Nr. 93-18 vom 18. Oktober 1993 in seiner neuen Fassung nach Änderung durch Rd.Erl. der BCT an IA Nr. 2004-06 am 01.November 2004 und durch Rd.Erl. der BCT an IA Nr. 2006-17. vom 20.November 2006. Überweisungen für GeschäftsreisenBegünstigte:Physische und moralische Personen die aus beruflichen Gründen ins Ausland müssen. Diese Leistungen enthalten: Leistungen für Reisen für Exportgeschäfte, Eröffnung neuer Märkte im Ausland, Importeure, weitere Aktivitäten und Investoren. Betrag:- Reisezulage bei Exportgeschäfte: dies wurde auf 25% der Exporteinnahmen festgelegt die Höchstgrenze liegt bei 500.000 TD jährlich,
- Reisezulage für Geschäftsreisen zur Eröffnung neuer Märkte im Ausland: Hierzu wurde kein Limit festgelegt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vertragsabschluss das Verreisen des Begünstigten oder seiner Angestellten erfordert und dass die Verträge keine Klausel enthalten die ein Teil des vorgesehenen Geschäfts für die Deckung der entstandenen Reisekosten bestimmt, in dem Land wo das Geschäft abgeschlossen wird.
Dieser Betrag wurde auf 15% der Vertragssumme des vorgesehenen Geschäfts- zu dem die Zulage beantragt wurde, festgelegt. - Reisezulage für Importgeschäfte: Diese Reisezulage ist bei anerkannten Zwischenpersonen freigegeben. Der Betrag wurde auf 5000 TD für Importe die im Vorjahr getätigt worden sind, festgelegt; und deren Summe zwischen 5000 TD und 50.000TD liegt und zu 10% mit einer Höchstgrenze von 50.000TD für Importe über 50.000 TD.
- Reisezulage für weitere Geschäfte : Diese Zulage wird ohne Limit bei anerkannten Zwischenpersonen gewährt und zwar an physische ortsansässige Personen und tunesische moralische Personen sowie Ausländer für ihre Niederlassungen in Tunesien die keine weitere Reisezulage bezogen haben und deren Tätigkeiten nicht in Anhang 8 (neu)-des Rd.Erl. der BCT an IA Nr. 2007-03 vom 5.Februar 2007- erwähnt worden sind. Dieser Betrag wurde auf 2.000 TD festgesetzt sobald die Erträge des Vorjahres zwischen 10.000 TD und 30.000 TD liegen und auf 8% der Erträge des Vorjahres jedoch mit einer Höchstgrenze von 30.000 TD wenn die genannten Erträge über 30.000 TD liegen.
- Reisezulage bei Geschäftsreisen von Investoren: diese Zulage wird durch anerkannte Zwischenpersonen frei gewährt und zwar an tunesische und ausländische moralische Personen für ihre Unternehmen in Tunesien, und an Investoren in neue Projekte indem die Geschäftsgründung das Verreisen ins Ausland erfordert.
Der Betrag wurde auf 15.000 TD festegelegt und wird nur einmal für die gesamte Gründungszeit des Projekts gewährleistet.
Rd.Erl. der BCT an IA Nr. 2001-08 vom 2. März 2001 in seiner neuen Fassung, geändert durch Rd.Erl. der BCT an IA Nr. 2009-06 vom 9. Februar 2009 . Quelle: Banque Centrale de Tunisie
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