Original geschrieben von: Suzann

Ist im Prinzip wie hier das "schlussmachen" bei ner offiziellen, d.h. vor den Eltern offiziellen Verbindung.
Geschenke an die Braut, dürfen, soweit ich es mitbekommen habe ,auch von dieser behalten werden, sofern kein Vorsatz Erschleichung vorliegt,der dann erst vom Verlobten bewiesen werden müsste.


Nein, so ist es nicht. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt diesen Sachverhalt, und zwar so:

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(1) Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche anstelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat.

(2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.

Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.

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Mit anderen Worten sind also Geschenke usw., die in Erwartung der Eheschließung gemacht wurden (das sind welche, die man sonst an denjenigen nicht gemacht hätte), zu ersetzen. Das muß keine Rückgabe sein, es kann auch ein angemessener finanzieller Ausgleich erfolgen.

Ein sehr ähnliche Regelung gilt übrigens auch in Tunesien, nur daß es dort, ebenso wie bei der Ehescheidung, auch das Verschuldensprinzip gibt.