Hallo Oli,

zu beachten ist :

Der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann den Pass alleine (ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten anderen Elternteils!) beantragen, wenn

* sich das minderjährige Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei ihm aufhält

oder

* sich das minderjährige Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils gewöhnlich bei ihm aufhält. Ein Indiz für das Einverständnis zum gewöhnlichen Aufenthalt ist die alleinige Wohnung des Kindes.

--> somit sollte die Mutter der Botschaft klarmachen, dass sie bereits gegen den gewöhnlichen Aufenthalt Einspruch erhoben hat und das Verfahren wegen Kindesentzug läuft.

--> natürlich kann die Mutter dem tunesischen Sorgerecht zustimmen.......was sie aber ja hoffentlich nicht machen wird!
LG Simla