Hallo Oli,
zu beachten ist :
Der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann den Pass alleine (ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten anderen Elternteils!) beantragen, wenn
* sich das minderjährige Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei ihm aufhält
oder
* sich das minderjährige Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils gewöhnlich bei ihm aufhält. Ein Indiz für das Einverständnis zum gewöhnlichen Aufenthalt ist die alleinige Wohnung des Kindes.
--> somit sollte die Mutter der Botschaft klarmachen, dass sie bereits gegen den gewöhnlichen Aufenthalt Einspruch erhoben hat und das Verfahren wegen Kindesentzug läuft.
--> natürlich kann die Mutter dem tunesischen Sorgerecht zustimmen.......was sie aber ja hoffentlich nicht machen wird!
LG Simla