§ 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
.......Fortsetzung siehe Link oben

Klar, es müssen einige Voraussetzungen vorliegen, unbefristetes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (ohne Probezeit), ausreichender Wohnraum, deutschKentnisse, ggfs Integrationskurs etc.