Original geschrieben von: Nassima Doukhan
@Simla, das bezieht sich auf die Änderung von Nachnamen.

Gleiches Gesetz....
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die
Änderung von Familiennamen und Vornamen - NamÄndG - nur möglich, sofern ein wichtiger
Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse
des Antragstellers an der Namensänderung gegenüber den entgegenstehenden schutzwürdigen
Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden
Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das
öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören (Nr. 28
NamÄndVwV), überwiegt