Zur Info:
Voraussetzungen
* Sie sind Deutscher oder Asylberechtigter, ausländischer Flüchtling, Staatenloser, heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling.
* Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
* Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Hinweis: Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen des Namensträgers an der Namensänderung schwerer wiegen als das öffentliche Interesse oder ein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung des Namens. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen und zu entscheiden. Die privaten Interessen muss der Antragsteller ausführlich vortragen. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens berücksichtigt die Behörde von sich aus – es wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde.
Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung kann danach beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname
* anstößig oder lächerlich klingt,
* Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht, die zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers führen,
* eines Kindes angepasst werden soll an den Namen, den der allein sorgeberechtigte Elternteil nach der Ehescheidung wieder angenommen hat. Hinzu kommen muss in solchen Fällen, dass das Kindeswohl eine Änderung des Namens in den neuen Namen des Elternteils erfordert.
Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als 16 Jahre sind, sollen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden. Sie kommt auch nicht schon dann in Betracht, wenn der Name dem Namensträger nicht gefällt, etwa weil er fremdsprachigen Ursprungs ist. Auch der Wunsch, eine Identifizierung etwa durch Gläubiger zu erschweren oder einen Namen vor dem Aussterben zu bewahren, rechtfertigt eine Namensänderung grundsätzlich nicht.