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Re: Kindesmitnahme (Binantionale Ehen)
[Re: Kasi]
#311068
05/08/2009 09:15
05/08/2009 09:15
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LOE110119
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Deutschland
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ZUR INFODas ausländische Recht regelt manches anders als das deutsche Die Unterstützungsmöglichkeiten der deutschen Auslandsvertretungen sind vor allem dann sehr eingeschränkt, wenn die entzogenen Kinder auch die Staatsangehörigkeit des Landes haben, in dem sie sich aufhalten. Von den dortigen Behörden werden die Kinder dann ausschließlich als eigene Staatsangehörige betrachtet und behandelt. Ob sie daneben auch die deutsche Staatsangehörigkeit haben, spielt also keine Rolle. Diese Haltung wird international von allen Staaten (auch von Deutschland) eingenommen. Die Betreuung durch die deutschen Auslandsvertretungen ist damit weitestgehend ausgeschlossen und in der Praxis auch nahezu unmöglich. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen sich entzogene Kinder in einem islamischen Land aufhalten. Das Familienrecht und die Rechtspraxis islamischer Staaten weist die Verantwortung für Kinder in erster Linie den Vätern zu, die dann zumeist auch allein bestimmen können, in welchem Land und bei welchen Personen das Kind aufwächst. Auch wenn das islamische Verständnis vom Verhältnis zwischen Mann und Frau nicht den Grundsätzen des deutschen Familienrechts entspricht, muss es respektiert werden. Die Aussichten einer Mutter, in einem islamischen Staat das Sorgerecht zu erstreiten, sind meist gering, insbesondere dann, wenn sie Ausländerin und nicht Muslimin ist. Nur wenn der Vater seine Pflichten grob verletzt, indem er sich etwa nicht um seine Kinder kümmert, bestehen in einigen islamischen Staaten gewisse Chancen. Keineswegs immer führt aber ein erfolgreiches Sorgerechtsverfahren auch zu dem Ziel, entzogene Kinder nach Deutschland zurückbringen zu können. Selbst wenn die Mutter ausnahmsweise das Sorgerecht erhält, kann sie es unter Umständen nur in dem ausländischen Staat am Wohnort des Kindesvaters ausüben, den die Kinder meist nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Vaters verlassen dürfen. Die Ausstellung eines deutschen Reisepasses oder Kinderausweises hilft bei der Lösung dieses Problems nicht. Außergerichtliche Lösungen Wegen der skizzierten Schwierigkeiten und dem ungewissen Ausgang gerichtlicher Verfahren im Ausland sollte nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung der Kindeseltern angestrebt werden. Es muss sorgfältig erwogen werden, ob der langwierige und teure Rechtsweg einfacher ist als ein Gespräch - erforderlichenfalls unter Einbeziehung von Vertrauenspersonen oder Beratungsstellen - bei dem sich die Eltern ungeachtet ihrer persönlichen Differenzen vom Wohl der gemeinsamen Kinder leiten lassen. Rechtspositionen – mögen sie nach deutschem Empfinden auch noch so eindeutig sein – helfen oft nicht weiter. Entscheidungen deutscher Gerichte nützen nichts, wenn sie im Ausland nicht durchgesetzt werden können. Andere Staaten beanspruchen ebenso wie Deutschland das Recht, auf ihrem Staatsgebiet durch ihre Behörden und Gerichte souverän selbst zu entscheiden. Auswärtiges Amt
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Re: Kindesmitnahme (Binantionale Ehen)
[Re: Anke28]
#311178
06/08/2009 12:14
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Nela
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Dann vielleicht auf Grund der Erkrankung? Niederlassungserlaubnis "Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG: 1. der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis 2. die Sicherung des Lebensunterhalts 3. der Nachweis von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung 4. die grundsätzliche Straffreiheit 5. die Erlaubnis zur Beschäftigung als Arbeitnehmer 6. der Besitz der Kenntnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 7. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache 8. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland 9. ausreichender Wohnraum. Von diesen einzelnen Voraussetzungen gibt es jeweils Ausnahmen und ergänzende Regelungen. So gibt es beispielsweise die Möglichkeit zum Absehen von den Voraussetzungen der Nr. 2, 3, 7 und 8 bei Ausländern mit körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten oder Behinderungen."
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