Original geschrieben von: kindesentzug24
Einigen wir und auf "Rückentführung" und wir wissen beide was die ganze Zeit gemeint war.

Hallo Jörg,
hättest Du die ganze Zeit von Entführung gesprochen, hätte ich Dich eher verstanden.

Ich kenne kaum einen Fall in dem der Vater das Kind in Deutschland geschnappt hat, es in den Flieger gesetzt hat, und aus Tunesien nicht mehr rausgelassen hat. Die Regel ist doch, dass alle gemeinsam in den Urlaub gehen oder die Mutter einverstanden ist, dass das Kind mit dem Vater seine Familie in Tunesien besucht.

Also, wie gesagt, rechtlich gesehen sind alle deutschen Gerichtsurteile in Tunesien unwirksam bzw. nicht vollstreckbar. Eine Rückfuhrung auf legalem Wege ist also nicht möglich!
Aus meiner Sicht ist dies nur mit einer Prostituion am Vater möglich.
Aber vielleicht kannst Du uns ja kurz schildern wie eine illegale Entführung aus Tunesien abläuft. Du musst ja hier nicht ins Detail gehen, sondern nur grob....ein paar Infos.
Denn ich frag mich, warum ich immer so eine Welle hier wegen der Ausreisegenehmigung des Vaters mache - das könnte ich mir dann zukünftig sparen.

Dieser Hinweis vom Auswärtigen Amt:
Minderjährige (nach tunesischem Recht bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres), die nicht vom tunesischen Vater begleitet werden, bedürfen dessen schriftlicher Einverständniserklärung zum Verlassen des Landes (autorisation paternel, beglaubigt vom Gouvernorat in Tunesien oder einer tunesischen Vertretung in Deutschland). Bitte beachten Sie, dass allein ein tunesischer Familienname in einem deutschen Kinderreisepass die tunesischen Behörden vermuten lässt, dass das Kind auch die tunesische Staatsangehörigkeit durch einen tunesischen Vater besitzt und die Ausreise aus Tunesien auch vom schriftlichen Einverständnis des Vaters abhängig gemacht wird.
wäre ja dann doch einfach zu ergänzen "sollten sie das mal in der Eile vergessen haben, können sie auch gern eine Institution mit einer Rückentführung beauftragen.
Ich vermisse hier Deine Hinweise zu diesem Thema, das eben eine normale Rückführung NICHT möglich ist, das wach-rütteln. Prävention gehört wohl nicht dazu?
Du magst Dich, wie Du schreibst, auskennen, aber hier sind doch jede Menge Laien.
Wichtig sind doch auch offizielle Hinweise:
4. Staaten, mit denen keine internationalen Übereinkünfte bestehen
Besonders schwierig ist die Situation, wenn zwischen Deutschland und dem Staat, in dem sich das Kind aufhält, keine internationale Vereinbarung zur Lösung solcher Fragen besteht. Es bleibt dann regelmäßig nur die Möglichkeit, die Behörden bzw. Gerichte des betreffenden Staates um Hilfe zu ersuchen und hierfür ggf. ortsansässige Rechtsanwälte zu beauftragen oder dort ansässige Nichtregierungsorganisationen um Unterstützung zu bitten. Weitere Auskünfte erteilt das Auswärtige Amt.
Hierbei ist zu beachten, dass der Inhalt des ausländischen Rechts und die Ausgestaltung des gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens erheblich vom deutschen Verfahren abweichen können. Einige Staaten sprechen Müttern kein oder ein nur eingeschränktes Sorgerecht zu, sofern das Kind ein bestimmtes Alter erreicht hat, so dass die Erfolgsaussichten einer Klage von vornherein sehr gering sein können.

http://www.bundesjustizamt.de/cln_092/nn...258974bodyText8


Ich habe, wie Galega schon gepostet hat, den Auftritt auch nicht verstanden. Ging es nur darum, im Falle eines Falles einen Ansprechpartner zu haben?
LG Simla