...und die "kleinen Geschwister" auch schon erwachsen waren, mussten die sich halt um Wohlergehen derFamilie kümmern...
Gesetzlich sind ALLE Kinder gleichermaßen zum Unterhalt verpflichtet - doch natürlich nur dann, wenn sie es auch können (also Einkommen oder Vermögen haben), und jeder nach seiner Leistungsfähigkeit.
Daß in Europa lebenden Tunesier, in tunesischen Dinar gerechnet, stets leistungsfähiger sind, als Tunesier in Tunesien, kann man sich an 2 Fingern ausrechnen <g>. Berücksichtigt man jedoch die Lebenshaltung und das Einkommen nach jeweils nationalen Maßstäben, dann sind tunesische Arbeitnehmer zweifellos in vielen Fällen leistungsfähiger, als Tunesier mit Minijob in Deutschland - insofern sollte man sich beim Wort "Leistungsfähigkeit" nicht ins Bockshorn jagen lassen - maßgeblich ist stets die Situation in dem Lande, wo der Leistungspflichtige wohnt und nicht in dem, wo der Geldumtausch stattfindet!
CODE CIVIL (frei übersetzt):
§43:
Unterhaltspflichtig ist man gegenüber dem Vater, der Mutter, den Großeltern väterlicherseits und den Großeltern mütterlicheseits (hier aber nur 1.Grades), außerdem gegenüber allen Nachkommen (>> also Kindern, Enkeln, etc.).
>> Die Unterhaltspflicht gilt stets in seriell auf- oder absteigender Linie, es ist also immer der zuerst verpflichtet, der direkter Nachkomme/Vorfahr ist, erst wenn der nicht leistungsfähig ist, greift die Unterhaltspflicht im nächsten Grad.
§44:
Die Unterhaltsverpflichtung gilt sowohl für weibliche, als auch männliche Personen.
§45:
Wenn es mehrere Unterhaltspflichtige gibt, so beteiligen sich die Unterhaltspflichtigen am Unterhalt stets gemäß ihres Einkommens/Vermögens, und NICHT gemäß der zu erwartenden Erbanteile.
>> In anderen Worten ist jedes Kind gleichfalls verpflichtet, nicht etwa nur Söhne und auch nicht nur der "älteste" Sohn oder derjenige, der am meisten erben wird.
§46:
Die Unterhaltspflicht für Kinder endet für Söhne mit der Volljährigkeit, spätestens aber mit dem 25. Lebensjahr (Ausbildung). Für Töchter endet die Unterhaltspflicht, wenn sie sich selbst unterhalten können oder heiraten (>> denn dann wird der Ehemann unterhaltspflichtig).
Gegenüber behinderten Kindern, die nicht fähig sind, selbst ihren Lebensunterhalt zu erlangen, gilt die Unterhaltspflicht lebenslang.
>> Hinweis: Es gibt also KEINE Unterhaltspflicht gegenüber Brüdern, Schwestern Onkeln und Tanten.