...Das heißt wohl eher- falls er überhaupt eine Immobilie erwerben kann- dass er sie vererben kann an seine Tunesischen Angehörigen, aber vom Ehepartner eben nichts erben kann!!...
Nicht ganz - ein Moslem kann weder an einen Nicht-Moslem vererben, noch von ihm erben. Ein Kind einer Nicht-Muslimin mit einem Muslim kann also nicht von der Mutter erben, ebenso nicht die Ehegatten voneinander.
Das gilt natürlich nur für Tunesien und betrifft nicht ein etwaiges Erbe, das z.B. in Deutschland hinterlassen wird.
Die von Faluta genannten Lösungen sind z.B. Vorab-Schenkungen mit und ohne Nießbrauch, etc. - jedoch NICHT eine testamentarische Verfügung, denn die wird mit größter Wahrscheinlichkeit vor einem tunesischen Gericht keinen Bestand haben. 
Falls ich als Ausländer überhaupt eine Immobilie erwerben kann- ist das ja nicht so schlimm, wenn ich vom Ehepartner eben nichts erben kann! Oder geht das nur mit Mann im Bunde?
Da ich nicht erbberechtigt bin, aber eine Immobilien besitzen darf, müssten also zeitlebens sozusagen 2 gebaut werden, eine für ihn eine für mich  
 
 Denn das schlimmeste ist ja, dass die Gütertrennung in TN nicht das gleiche ist wie in D!!!
In D im Todesfall hat der überlebende Anspruch auf ein Viertel, in TN nicht!!! Das wäre also ungleichmäßiges Risiko, wenn ich das richtig verstehe. Kennt sich da jemand aus?
Also müsste man in D eine Gütertrennung vereinbaren, die der tunesischen entspricht.
Also man könnte im Vertrag noch Regeln:
Gütertrennung, Versorgungsausgleich...Sorgerecht? Was wäre noch, das geregelt man regeln könnte mit dem Vertrag-es geht ja auch nicht nur um den Fall von Trennung durch Tod, sondern etwa auch Trennung durch Scheidung 
Liebe Grüße, anchadia