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Binationale Ehen - aber nicht ohne Vertrag
#132799
23/09/2005 08:53
23/09/2005 08:53
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Claudia Poser-Ben Kahla
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Aktuelle Informationen zum Thema findet man ab sofort hier: http://forum.tunesien.org/ubbthreads.php?ubb=showflat&Number=323791#Post323791vom 06.09.2001 Trend: Binationale Ehen Liebe ohne Grenzen, aber nicht ohne Vertrag Notarieller Ehevertrag federt die Risiken einer "Multikulti"-Beziehung ab Frankfurt/Main - Man muss nicht erneut prominente Beispiele aus dem Tennissport anführen, um einen aktuellen Trend zu belegen: Die Zahl der Ehen, in denen die Partner verschiedener Nationalität sind, steigt. Während in Europa bereits jede sechste Ehe „binational" ist, liegt der Anteil von Eheschließungen zwischen Partnern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit hierzulande bei immerhin vier Prozent (Stand: Mai 2000). 1991 waren es lediglich drei Prozent. Für grenzenlose Romantik geben die Zahlen freilich keinen Anlass. Binationale Paare haben es vergleichsweise schwer. Vor allem im Falle des Scheiterns bergen die „Multikulti"-Beziehungen allerlei Sprengstoff. Denn noch immer sind die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen innerhalb Europas, erst recht aber im nichteuropäischen Ausland, groß. Gemischt-nationale Paare sollten deshalb unbedingt einen notariellen Ehevertrag schließen. Standesbeamte sind sogar angehalten, die Partner auf diese Möglichkeit hinzuweisen. In einem Ehevertrag sollte zunächst festgelegt werden, welches Recht beide Partner anerkennen wollen und wo ihr regelmäßiger Wohnsitz sein wird. Soll im Fall einer Scheidung deutsches Recht gelten, muss dies ausdrücklich im Vertrag stehen. Da die Vorschriften zum ehelichen Güterstand von Land zu Land sehr unterschiedlich sind, empfiehlt sich außerdem eine Art Kassensturz, in dem festgehalten wird, wem was gehört, wer wem was schenkt oder leiht, wer wie viel Schulden hat und wer wo wie viel investiert. Besitzt einer der Partner in seiner Heimat Land- oder Immobilienbesitz, kann eine Gütertrennung sinnvoll sein. In den Ehevertrag gehört ferner eine Vereinbarung, nach welchem Recht der Ehegattenunterhalt im Fall der Scheidung geregelt werden soll. Vertraglich festschreiben lassen sich zudem das elterliche Sorgerecht, der Umgang, der Kindesunterhalt sowie Auskunftsrechte. Auch der regelmäßige Aufenthaltsort der Kinder nach Trennung der Eltern kann im Ehevertrag vereinbart werden. Die Ehepartner sichern sich mit einem solchen Vertrag bestmöglich ab. Mögliche Konflikte verbergen sich nicht zuletzt in unterschiedlichen Auffassungen der Partner über ihre Eherollen. Um Problemen dieser Art vorzu- beugen, können im Ehevertrag zum Beispiel die Pflicht zur Einehe, das Recht der Frau auf Berufstätigkeit, ihr Recht auf Reisefreiheit sowie das Recht, die Scheidung einzureichen, festgelegt werden. Insgesamt bietet die Erarbeitung eines Ehevertrages für beide Partner die Chance, sich der Grundlagen ihrer Beziehung bewusst zu werden und Klarheit über ihre jeweiligen Wünsche und Bedürfnisse zu gewinnen. Angesichts der komplizierten Materie sollte der Gang zum Notar für binationale Paare selbstverständlich sein. Notare sind nicht nur neutrale Ratgeber, die das Wohl beider Partner im Auge haben, sondern besitzen durch die Zusammenarbeit mit ausländischen Notariaten auch das notwendige Knowhow im inter-nationalen Privat- und Vertragsrecht. So prüfen sie, ob die Bestimmungen in beiden Ländern juristisch anerkannt werden. Ein Restrisiko allerdings bleibt: Kündigt einer der Partner die Ehe auf und setzt sich ins Ausland ab, wird sich auch der beste Ehevertrag nicht immer durchsetzen lassen. http://www.bnotk.de/Informationen_Presse/Pressemitteilungen/pm_quartalskammern_010906.html
Last edited by Uwe Wassenberg; 08/02/2010 22:37.
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Re: Binationale Ehen - aber nicht ohne Vertrag
[Re: Wuppi]
#281750
08/11/2008 19:44
08/11/2008 19:44
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"Nur durch eine Schenkung bereits vor dem Tode, ansonsten gilt vollumfänglich das tunesische Erbrecht. Davon abweichende Verträge werden nach meinen Informationen vor den Gerichten - und auch auf Betreiben des Justizministeriums - nur in extrem seltenen Einzelfällen anerkannt."
Heißt das, ein Ausländer der eine Immobilie erwirbt, kann diese nicht an vererben?
Das heißt wohl eher- falls er überhaupt eine Immobilie erwerben kann- dass er sie vererben kann an seine Tunesischen Angehörigen, aber vom Ehepartner eben nichts erben kann!! Wenn meinem Mann etwas passiert, stehe ich mit nichts da!? Ich bin nicht erbberechtigt Darf sowie eine Immobilien besitzen?? Schlimmer ist, unter Umstäenden ist die Gütertrennung in TN nicht das gleiche wie in D!!! in D im Todesfall hat der Ueberlebende Anspruch auf ein Viertel, in TN nicht!!! Das wäre also ungleichmäßiges Risiko, wenn ich das richtig verstehe. Kennt sich da jemand aus? Liebe Grüße, anchadia
Last edited by anchadia; 08/11/2008 19:46.
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Re: Binationale Ehen - aber nicht ohne Vertrag
[Re: Wuppi]
#316755
28/09/2009 20:03
28/09/2009 20:03
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"Nur durch eine Schenkung bereits vor dem Tode, ansonsten gilt vollumfänglich das tunesische Erbrecht. Davon abweichende Verträge werden nach meinen Informationen vor den Gerichten - und auch auf Betreiben des Justizministeriums - nur in extrem seltenen Einzelfällen anerkannt."
Heißt das, ein Ausländer der eine Immobilie erwirbt, kann diese nicht an vererben?
teil 1: Das heißt wohl eher- falls er überhaupt eine Immobilie erwerben kann- dass er sie vererben kann an seine Tunesischen Angehörigen, aber vom Ehepartner eben nichts erben kann!! Wenn meinem Mann etwas passiert, stehe ich mit nichts da!? Ich bin nicht erbberechtigt Darf sowie eine Immobilien besitzen?? Schlimmer ist, unter Umstäenden ist die Gütertrennung in TN nicht das gleiche wie in D!!! in D im Todesfall hat der Ueberlebende Anspruch auf ein Viertel, in TN nicht!!! Das wäre also ungleichmäßiges Risiko, wenn ich das richtig verstehe. Kennt sich da jemand aus? Teil 2: Möchte gerne mal fragen, wie Ihr das geregelt habt mit dem Vertrag- habt Ihr einen gemacht und was steht drin?: Betroffen sind dt. Frauen, die in Tunesien ihren Mann geheiratet haben und per FZF nach D importiert haben Bitte um zahlreiche Zuschriften, danke Liebe Grüße, anchadia [/quote]
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Re: Binationale Ehen - aber nicht ohne Vertrag
[Re: Frogger]
#316775
29/09/2009 00:48
29/09/2009 00:48
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...Das heißt wohl eher- falls er überhaupt eine Immobilie erwerben kann- dass er sie vererben kann an seine Tunesischen Angehörigen, aber vom Ehepartner eben nichts erben kann!!...
Nicht ganz - ein Moslem kann weder an einen Nicht-Moslem vererben, noch von ihm erben. Ein Kind einer Nicht-Muslimin mit einem Muslim kann also nicht von der Mutter erben, ebenso nicht die Ehegatten voneinander. Das gilt natürlich nur für Tunesien und betrifft nicht ein etwaiges Erbe, das z.B. in Deutschland hinterlassen wird.
Die von Faluta genannten Lösungen sind z.B. Vorab-Schenkungen mit und ohne Nießbrauch, etc. - jedoch NICHT eine testamentarische Verfügung, denn die wird mit größter Wahrscheinlichkeit vor einem tunesischen Gericht keinen Bestand haben. Falls ich als Ausländer überhaupt eine Immobilie erwerben kann- ist das ja nicht so schlimm, wenn ich vom Ehepartner eben nichts erben kann! Oder geht das nur mit Mann im Bunde? Da ich nicht erbberechtigt bin, aber eine Immobilien besitzen darf, müssten also zeitlebens sozusagen 2 gebaut werden, eine für ihn eine für mich Denn das schlimmeste ist ja, dass die Gütertrennung in TN nicht das gleiche ist wie in D!!! In D im Todesfall hat der überlebende Anspruch auf ein Viertel, in TN nicht!!! Das wäre also ungleichmäßiges Risiko, wenn ich das richtig verstehe. Kennt sich da jemand aus? Also müsste man in D eine Gütertrennung vereinbaren, die der tunesischen entspricht. Also man könnte im Vertrag noch Regeln: Gütertrennung, Versorgungsausgleich...Sorgerecht? Was wäre noch, das geregelt man regeln könnte mit dem Vertrag-es geht ja auch nicht nur um den Fall von Trennung durch Tod, sondern etwa auch Trennung durch Scheidung Liebe Grüße, anchadia
Last edited by anchadia; 29/09/2009 00:52.
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Re: Binationale Ehen - aber nicht ohne Vertrag
[Re: LOE110119]
#316778
29/09/2009 01:02
29/09/2009 01:02
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Also müsste man in D eine Gütertrennung vereinbaren, die der tunesischen entspricht. Also man kännte im Vertrag noch Regeln: Gütertrennung, Versorgungsausgleich...Sorgerecht? Was noch das geregelt habt mit dem Vertrag- habt Ihr einen gemacht und was steht drin?:
Deutsches Recht und tunesisches Recht kann man nun mal nicht verbinden. Versorgungsausgelich ist in D gesetzlich geregelt und davon kann nur in Ausnahmefällen agewichen werden. Sorgerecht ist ebenfalls nicht in einen vorherigen Vertrag zu regeln! Weder in D noch in TN. LG Simla Weist Du das ganz genau`Ich habe das man mit dem VA in einem Vordruck gesehen und hatte mich dann gewundert, deshalb weiss ich es auch noch! Gibt es sonst noch einen Punkt? Aber das mit der Gütertrennung, das ist doch ein DIng: wenn die in Tunesien bedeutet, dass ich nichts erben kann- muss ich dann überhaupt vom dt. Recht ausgehen, in dem der Anteil des Erbes einem Viertel entspricht? verwirrend...danke, lg,a
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Re: Binationale Ehen - aber nicht ohne Vertrag
[Re: LOE120908]
#316786
29/09/2009 08:50
29/09/2009 08:50
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Frogger
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Beachte, daß Du das Erbrecht nicht mit einem Vertrag aushebeln kannst. Wenn es heißt: Man kann nicht erben, dann ist jeder Vertrag, der etwas anderes aussagt, wertlos.
Die Verträge, die Faluta andeutet, müssen daher VOR dem Tod geschlossen und ausgeführt werden, also eine Übertragung von 50% (oder 100%) des Eigentums bereits VOR dem Tod, denn danach ist es nicht mehr möglich. Während der Versorgungausgleich in Deutschland gesetzlich geregelt ist, ist es das in Tunesien auch: es gibt keinen. Im Falle einer Scheidung ohne Kinder und ohne einen Vertrag, der anderes aussagt, gilt die Unterhaltspflicht des Mannes bis maximal 3 Monate nach der Scheidung, und dann ist die Frau ausgesteuert - der Mann umgekehrt erhält sogar gar nichts. Genau hier kann ein Vertrag einsetzen, der bestimmte Zahlungen für den Scheidungsfall vereinbart.
Aus diesen Gründen sollte die europäische Frau und generell jeder Nicht-Muslim in jedem Falle als (Mit)Eigentümer von Immobilien im Grundbuch eingetragen sein, wenn sie/er zur Finanzierung einer Immobilie beigetragen hat. Und dieses sollte durch einen Notar/Rechtsanwalt des eigenen Vertrauens geschehen. Für den Todesfall müssen zusätzlich Verfügungen getroffen werden - da hilft es nicht unbedingt, das Kind als Erbe einzusetzen, wenn dies möglich wäre, denn der Erziehungsberechtigte des Kindes wird dann üblicherweise das Vermögen verwalten und könnte es entziehen. Da muß man sich dann u.U. Gedanken über einen Vermögensverwalter machen, Vereinbarung wie das "Berliner Testament" zur Erbfolge gibt es in Tunesien nicht. Insofern ist es unumgänglich, sich hier eingehend von einem Rechtskundigen beraten zu lassen und von allen schlechten Mögichkeiten die besten zu wählen.
Das Sorgerecht für Kinder erhält eine geschiedene Frau in Tunesien regelmäßig ebenso, wie auch in Deutschland, allerdings kann der Mann unterbestimten Voraussetzungen (Alter der Kinder, Aufenthalt und Lebensführung der Mutter) das Sorgerecht später zugesprochen bekommen - ein Aufenthaltsbestimmungsrecht hat er sogar in jedem Falle. Alles dies kann nicht durch Verträge anders bestimmt werden.
Zwischen Tunesien und Deutschland treffen nicht nur zwei Rechtssysteme, sondern auch zwei Gesellschaftssysteme aufeinander, die sehr unterschiedlich sind. Erschwerend tritt noch hinzu, daß auch das Scharia-Recht Anwendung findet und von Richtern vielfach über das säkulare und das Gewohnheits-Recht gestellt wird. Als Ergebnis kann Tunesien mit Fug und Recht als "Vermögenssenke" betrachtet werden, der Vermögensfluß geht so gut wie immer in Richtung Tunesien und quasi niemals in Richtung Deutschland. Eine denkbare Abwehr wäre z.B. im Vermögensfalle, daß grundsätzliche eine Gütertrennung gilt, getrennte Testamente erstellt werden und etwaiges Vermögen in Deutschland verbleibt (Bankkonten usw.) und ein deutsches Testament speziell für diese Vermögensteile erstellt wird (Lageortrecht).
Doch, wie gesagt, da muß man sich von einem Rechtanwalt beraten und die aktuellen Bestimmungen alle paar Jahre wieder überprüfen lassen.
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Re: Binationale Ehen - aber nicht ohne Vertrag
[Re: Frogger]
#316787
29/09/2009 09:00
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Frogger
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...Das gilt natürlich nur für Tunesien und betrifft nicht ein etwaiges Erbe, das z.B. in Deutschland hinterlassen wird...
Oh, und natürlich auch nicht für Nicht-Tunesier. Erwirbt z.B. ein deutsches Ehepaar eine Immobilie in Tunesien, so gilt hier in vollem Umfange das Testament, das die Ehepartner (sinnvollerweise in Deutschland) erstellt haben, die Immobilie gilt in diesem Falle als "Auslandsvermögen" der deutschen Besitzer. Sobald aber ein Tunesier Mitbesitzer ist oder irgendwo in der Erbfolge auftaucht, beginnen die Probleme.
Es gab in Tunesien sogar schon einen Fall, in denen einem Tunesier das Erbe seiner eigenen Eltern nicht zugesprochen werden sollte, weil er mit einem Ausländer verheiratet war und im Ausland lebte (Begründung: hat sich von der islamischen Gemeinschaft abgewandt). Die hatte letztendlich keinen Bestand vor Gericht, weil er nachweisen konnte, daß er nach wie vor ein "richtiger" Moslem war - was aber die Möglichkeit offenläßt, daß ein Gericht auch anders entscheiden kann.
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Re: Binationale Ehen - aber nicht ohne Vertrag
[Re: Frogger]
#316788
29/09/2009 09:02
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gilt die Unterhaltspflicht des Mannes bis maximal 3 Monate nach der Scheidung, und dann ist die Frau ausgesteuert - der Mann umgekehrt erhält sogar gar nichts. Genau hier kann ein Vertrag einsetzen, der bestimmte Zahlungen für den Scheidungsfall vereinbart.
Der bei Ausländer ohne unbefristete CDS jedoch anfechtbar ist bzw. gar nicht erst zustande kommt. Aus diesen Gründen sollte die europäische Frau und generell jeder Nicht-Muslim in jedem Falle als (Mit)Eigentümer von Immobilien im Grundbuch eingetragen sein, wenn sie/er zur Finanzierung einer Immobilie beigetragen hat. Und dieses sollte durch einen Notar/Rechtsanwalt des eigenen Vertrauens geschehen.
 .....dauert zwar lang bei Ausländern, aber man hat ja Zeit. Für den Todesfall müssen zusätzlich Verfügungen getroffen werden - da hilft es nicht unbedingt, das Kind als Erbe einzusetzen, wenn dies möglich wäre, denn der Erziehungsberechtigte des Kindes wird dann üblicherweise das Vermögen verwalten und könnte es entziehen.
.....genau wie in Deutschland. Ausnahme: alleinige Sorgerecht. Das Sorgerecht für Kinder erhält eine geschiedene Frau in Tunesien regelmäßig ebenso, wie auch in Deutschland, allerdings kann der Mann unterbestimten Voraussetzungen (Alter der Kinder, Aufenthalt und Lebensführung der Mutter) das Sorgerecht später zugesprochen bekommen - ein Aufenthaltsbestimmungsrecht hat er sogar in jedem Falle. Alles dies kann nicht durch Verträge anders bestimmt werden.
Nein, das Sorgerecht in Deutschland erhalten BEIDE. Das alleinige nur in Ausnahmefällen und absolut schwerwiegenden Gründen (die Zeiten sind vorbei wo der Mutter die Kinder zugesprochen werden!) In Tunesien erhält sie es nur, wenn sie dort nachweislich lebt und arbeitet. Egal wie - das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Ausreiseerlaubnis) bleibt IMMER beim Vater in Tunesien! und etwaiges Vermögen in Deutschland verbleibt (Bankkonten usw.) und ein deutsches Testament speziell für diese Vermögensteile erstellt wird (Lageortrecht).
 LG Simla
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Re: Binationale Ehen - aber nicht ohne Vertrag
[Re: LOE110119]
#316789
29/09/2009 09:07
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...Nein, das Sorgerecht in Deutschland erhalten BEIDE. Das alleinige nur in Ausnahmefällen und absolut schwerwiegenden Gründen (die Zeiten sind vorbei wo der Mutter die Kinder zugesprochen werden!)...
Ja, da habe ich mich nicht präzise ausgedrückt. In der Realität leben die Kinder in Tunesien, ebenso wie in Deutschland meist bei der Mutter, das (gesetzliche) Sorgerecht und Zugangsrecht haben hier wie dort aber beide Ehepartner. In Tunesien hat der Vater allerdings noch zusätzliche alleinige Rechte (Aufenthalt, Schule, medizinische Behandlung, religiöse Erziehung).
...In Tunesien erhält sie es nur, wenn sie dort nachweislich lebt und arbeitet...
mindestens lebt - oh, und außerdem die Gewähr dafür bietet, daß das Kind in einer islamischen Umgebung erzogen wird (was z.B. üblicherweise nicht mehr der Fall wäre, wenn diese Frau dann einen Nicht-Muslim heiraten würde).
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Re: Binationale Ehen - aber nicht ohne Vertrag
[Re: Denize]
#316917
01/10/2009 17:56
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Zwischen Tunesien und Deutschland treffen nicht nur zwei Rechtssysteme, sondern auch zwei Gesellschaftssysteme aufeinander, die sehr unterschiedlich sind. Erschwerend tritt noch hinzu, daß auch das Scharia-Recht Anwendung findet und von Richtern vielfach über das säkulare und das Gewohnheits-Recht gestellt wird. Als Ergebnis kann Tunesien mit Fug und Recht als "Vermögenssenke" betrachtet werden, der Vermögensfluß geht so gut wie immer in Richtung Tunesien und quasi niemals in Richtung Deutschland.
Eine Bemerkung die in alle Tunesien Foren "sticky" gemacht werden sollte  . Konkret: die Europäische Frau wird in Streitfälle (in Tunesien) immer verlieren vom Tunesischen Mann. Entweder ob es geht um die Kinder oder das Geld das sie investiert hat in das Haus in Tunesien. Europäische Eheverträge und Urteile sind ohne Wert in Tunesien. Wenn ich die Geschichte lese über bauen in Tunesien frage ich mich immer ob die Frauen sich dass bewusst sind. Geld investiert in Tunesien mit einem Tunesischer Ehemann ist verlorenes Geld. Ja, dank dem öffentlich machen dieser Zustände und solcher Geschichten, können wir uns dieser Gefahr etwas bewußter werden und beim investieren erstmal überlegen. Die Frage ist ja nun nicht obe ein dt Vertrag in T gilt... sondern, wie ich mich, wenn wir nach D genauso absichere wie mein Mann das durch die gesetzliche Lage es "getan" hat. Obwohl er es ja nicht mal war. lg,a
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