Das AufenthaltsGesetz in D sieht keinen Paragraphen dafür vor.
LG Simla
Das AufenthaltsGesetz in D sieht keinen Paragraphen dafür vor.
LG Simla
§ 28 (1)
Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn.................
§36 (2)
(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.
§36 wird SEHR schwer sein wirklich durchzusetzen.