Das ist ganz einfach - die Staatsorgane, denen gegenüber man VERFLICHTET ist, sich auf Verlangen auszuweisen (Polizei, Zoll, etc.), für die ist der Reisepaß dem Personalausweis gleichwertig - die haben ohnehin oft auch direkten Zugriff auf Einwohnermelde- und andere Daten (Fahndungsdaten etc.), um an die Adresse und weitere Angaben heranzukommen. Diese Stellen können meist auch schnell festellen, ob ein Ausweisdokument wirklich echt, oder gefälscht ist.

Alle diejenigen aber, die den Personalausweis benutzen, um die Identität einer Person festzustellen, denen gegenüber man aber NICHT VERPFLICHTET ist, den auch vorzuzeigen (Post, Bank, etc.), die wollen natürlich die Adresse sehen, die auf eine Reisepaß nicht vorhanden ist. Aber, wie gesagt, in diesen Fällen handelt es sich nicht um Stellen, denen genüber man einen Ausweis vorzeigen MUSS (das tut man nämlich vielmehr freiwillig, um von dort irgendetwas zu erhalten).

Also mit anderen Worten - das Ausweisgesetz gilt nur gegenüber den Staatsorganen, denen gegenüber man sich auf Verlangen ausweisen können muß.
In allen anderen Fällen jedoch zeigt man seine Ausweispapiere freiwillig vor und zwar mit den Angaben, die man vorzeigen will (und falls der andere die aktuelle Adresse sehen möchte, kann man sie z.B. mit einem Personalausweis glaubhaft machen).