Das ist, streng betrachtet, nicht richtig, denn die Verpflichtungserklärung entfaltet erst dann ihre Wirkung (und auch NUR gegenüber dem deutschen Staat), wenn die Grenze nach Deutschland überquert wird, also eine "Einreise" stattgefunden hat. Falls derjenige aber direkt nach Frankreich reist, ohne Deutschland betreten zu haben, hat keine "Einreise" stattgefunden und insofern ist die Verpflichtungserklärung auch (noch) nicht gültig. Auch bei einer Abschiebung kann derjenige, der sich verpflichtet hat, nicht in Anspruch genommen werden, da keine Abschiebung über Deutschland erfolgen kann (sondern nur über das Land, im dem der Betreffende ZUERST die EU betreten hat).
-.....ich weiss nicht woher Du Deine Infos hast.....die Praxis sieht zumindest ganz anders aus!
LG Simla
Hi, das wundert mich auch sehr, ob das so stimmt.
die franz Polizei können doch bestimmt schauen, wer aus Deutschland den "Ausreiser" bzw. Übeltäter eingeladen hat und ihn beim KKonsulat melden.
Vielleicht muss er dann nocht gradestehem, kann aber dafür auch nie wieder jemanden einladen...WER WEIS MEHRß
