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Kindesmitnahme (Binantionale Ehen)
#122683
23/05/2004 15:23
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Claudia Poser-Ben Kahla
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Kindesmitnahme Kindesentführung durch einen Elternteil Zu den Begriffen Kindesentführung, Kindesmitnahme, Kindesentzug - die unterschiedlichen Begriffe sind der Versuch sprachlich zu unterscheiden zwischen einer Entführung durch einen fremden Täter - ein hochkrimineller Akt - und der Tat eines Elternteils, der im Zusammenhang mit familiären Krisen und Konflikten das gemeinsame Kind ins Ausland bringt. Die Begriffe Kindesentzug und Kindesmitnahme sollen die familiäre Dynamik im Hintergrund in das Blickfeld rücken. Allerdings ist und bleibt eine Kindesmitnahme oder ein Kindesentzug durch einen Elternteil zugleich eine Kindesentführung, die auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Wann liegt eine Kindesentführung vor? Eine Kindesmitnahme ist eine Sorgerechtsverletzung. Sie liegt vor, wenn ein Elternteil, der nicht im Besitz der alleinigen elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ist, das gemeinsame Kind gegen den Willen des anderen Elternteils ins Ausland bringt. Gemeinsam sorgeberechtigte Elternteile müssen gemeinsam über den Aufenthaltsort des Kindes entscheiden, d.h. dass auch ein Elternteil der zwar im Besitz der elterlichen Sorge ist - aber eben gemeinsam mit dem anderen Elternteil - nicht das Recht hat, mit dem Kind seinen Aufenthaltsort ins Ausland zu verlegen, selbst wenn das Kind normalerweise bei ihm/ihr lebt. Es handelt sich im Übrigen auch um eine Kindesentführung, wenn ein Kind nach einem vereinbarten Besuch im Ausland nicht zurückgeschickt wird. Wann kann es dazu kommen? Ängste vor einer Kindesentführung oder die Drohung damit sind in fast allen binationalen Familien in Krisen und schwerwiegenden Konfliktsituationen anzutreffen. Die Spannbreite liegt zwischen panischer Angst und deutlicher Drohung bis hin zu ganz unterschwelligen, wagen Befürchtungen oder entsprechenden Andeutungen. Erfahrungen zeigen, dass Ängste vor einer Kindesentführungen oder die Drohung damit vor allem in Zusammenhang mit Trennung und Scheidung auftreten, zumeist im Vorfeld oder in einer akuten Trennungssituation, aber auch noch nach bereits lange zurückliegender Trennung. Hintergrund sind in der Regel eskalierte Konflikte und der Versuch über das Kind Druck auf den Partner auszuüben, um bestimmte Ziele zu erreichen, z.B. die Trennung zu verhindern bzw. rückgängig zu machen. Auf Seiten eines ausländischen Elternteils kann aber auch das Gefühl, ausgegrenzt zu werden und in Deutschland nicht zu seinem Recht zu kommen, Anlass sein, an eine Kindesmitnahme zu denken. Auch deutsche Elternteile, die aus dem Ausland ein Kind mitnehmen, haben in der Regel im Vorfeld die Befürchtung gehabt im jeweiligen Land als Ausländer schlechtere Chancen zu haben, der Übermacht, den besseren Beziehungen des inländischen Elternteils nicht gewachsen zu sein. Die Angst vor einer Kindesmitnahme hat ihre Wurzeln in den tatsächlichen Konflikten in der Familie. Sie wird zudem gefördert durch Vorurteile und stereotype Bilder, die in dieser Gesellschaft sehr verbreitet und in unseren Köpfen fest verankert sind. "Moslems entführen ihre Kinder", ist eines dieser Bilder, die nicht zuletzt durch die medienwirksame Aufbereitung tragischer Einzelfälle ausgeformt und zementiert werden. Auch die besorgte Frage der Freundin: "Hast du denn gar keine Angst, dass er dir deine Kinder entführen könnte?", kann Ängste schüren, unabhängig vom tatsächlichen Verhalten des anderen Elternteils. Kindesentführungen passieren in Krisen, sie sind jedoch selten reine Affekthandlungen, sondern meist mehr oder weniger gut geplante Taten. Elternteile, die ihre Kinder mitnehmen, befinden sich oft in einer psychischen Ausnahmesituation. Sie haben keine Strategie mit der Trennung umzugehen oder sehen keine Zukunftsperspektive. Manchmal geht es um den Besitz der Kinder als gerechten Ausgleich für den Verlust der Familie oder als Strafe für den- bzw. diejenige, die die Trennung und damit die Auflösung der Familie wollte. Im Vorfeld abzuschätzen, ob Ängste vor einer Kindesmitnahme gerechtfertig sind, ob tatsächlich eine Gefahr besteht, ist im Einzelfall nur sehr schwer möglich. Es gibt Fälle, in denen ein ausländischer Elternteil schon viele Jahre in Deutschland lebt, arbeitet und beteuert, keinesfalls das Kind mitnehmen zu wollen - dies dann aber schließlich doch tut. In anderen Fällen mag ein Elternteil damit drohen, die Tat aber nie wirklich in die Realität umsetzen, sondern in erster Linie Zugeständnisse von anderen Partner erpressen wollen. Vorbeugende Maßnahmen Bei begründeter Angst vor einer Kindesmitnahme können einige Vorsichtsmaßnahmen und rechtliche Mittel ergriffen werden, um die Mitnahme des Kindes möglichst zu verhindern. Einen sicheren Schutz bieten diese Maßnahmen jedoch nicht. - Pässe und Geburtsurkunden der Kinder an einem sicheren Ort deponieren. - Beantragung der alleinigen elterlichen Sorge beim zuständigen Familiengericht, ggf. zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung. - Registrierung der Kinder bei den Grenzbehörden beantragen, um die Ausreise zu verhindern. Voraussetzung ist ein familiengerichtlicher Beschluss, in dem einem Elternteil die elterliche Sorge, zumindest das Aufenthaltbestimmungsrecht zuerkannt werden. Außerdem muss dieser Beschluss ausdrücklich die Bitte der Registrierung der Kinder bei den Grenzbehörden enthalten. Um einen solchen Beschluss zu erwirken muss die Bedrohung glaubhaft gemacht werden können. - Kindergarten und Schulen informieren, dass die Kinder nicht vom anderen Elternteil abgeholt werden dürfen. Voraussetzung dafür ist, dass das dem betreuenden Elternteil zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wurde. - Eventuell Botschaft des Heimatlandes des drohenden Elternteils informieren. Sorgerechtsbescheid bzw. Bescheid über das Aufenthaltsbestimmungsrecht dort vorlegen mit der Bitte, den Kindern keine Pässe auszustellen. (Dies wird jedoch nicht von allen Botschaften akzeptiert) Wenn es zu einer Kindesentführung gekommen ist Das Verschwinden eines Kindes ist für jeden Elternteil der schlimmst mögliche Fall. Wenn dies eintritt, steht der zurückgebliebene Elternteil zunächst unter Schock, je nach Veranlagung ist der betroffene Elternteil völlig hilflos und paralysiert - oder aber entwickelt alle nur denkbaren Aktivitäten. Je nach Vorgeschichte und Zerstrittenheit der Eltern, je nach Motivation und Ziel, kann es sein, dass sich der Elternteil, der das Kind mitgenommen hat, meldet, seine Tat begründet, Forderungen stellt oder Vorschläge macht, wie es weitergehen könnte. Der schlimmste Fall ist erfahrungsgemäß, wenn es keinerlei Nachricht von dem Kind bzw. dem entführenden Elternteil gibt, und der zurückgebliebene Elternteil auf Spekulationen und diffuse Auskünfte von Dritten, z.B. Verwandten angewiesen ist. Wenn ein Elternteil sich nach der Mitnahme eines Kindes meldet, wird häufig sehr schnell deutlich, ob Spielraum für Verhandlungen und möglicherweise eine freiwillige Rückgabe des Kindes besteht. Wenn noch ein Minimum an Kommunikation zwischen den Eltern möglich ist, lohnt es sich, zunächst die Anliegen des anderen Elternteils anzuhören und - wenn möglich - Zugeständnisse zu machen. Manchmal stellt ein Elternteil fest, dass es ein Fehler war, das Kind mitzunehmen, manchmal geht es den Kindern sichtbar schlecht - dies alles kann dazu führen, dass auch der entführende Elternteil über eine Rückkehr nachdenkt. Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte Internationaler Kindesentführungen (HKÜ) Seit Anfang 1990 ist Deutschland Vertragsstaat zweier internationaler Abkommen, die Regelungen und Verfahrenswege vorsehen, um widerrechtlich ins Ausland mitgenommene Kinder oder dort zurückbehaltene Kinder an den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zurückzubringen. Das wichtigste Übereinkommen ist das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ), das von der Haager Konferenz entwickelt und bereits am 25.10.1980 verabschiedet, in Deutschland aber erst am 1.12.1990 in Kraft gesetzt wurde. Das zweite Übereinkommen ist das Europäische Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ), auf das allerdings bei der Rückführung von Kindern weit weniger zurückgegriffen wird, weil es in der Anwendung kompliziert ist. Das ESÜ wurde am, 20.05.1980 verabschiedet und ist in Deutschland seit dem 01.02.1991 in Kraft. Der Grundgedanke beider Übereinkommen ist, dass Entscheidungen, die das Wohl der Kinder betreffen, insbesondere Entscheidungen über das Sorgerecht oder Fragen einer Umgangsregelung bei einer Trennung der Eltern, in dem Land gefällt werden müssen, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Beide Übereinkommen haben zum Ziel, die Rückführung widerrechtlich ins Ausland verbrachter bzw. dort zurückgehaltener Kinder zu erwirken. Die in einem Vertragsstaat geltende Sorgerechtsregelung ist in den anderen Staaten zu beachten. Eltern, die sich über Sorge- oder Umgangsregelungen streiten, müssen dies in dem Land tun, in dem das Kind normalerweise lebt. In allen Ländern, die das HKÜ bzw. das ESÜ unterzeichnet haben, wurden eigene Behörden benannt, an die sich betroffene Elternteile wenden können, um einen Antrag auf Rückführung eines Kindes zu stellen. In Deutschland ist diese Behörde beim Generalbundesanwalt in Bonn angesiedelt. Die etwas komplizierte genaue Bezeichnung lautet: Zentrale Behörde nach dem Sorgerechtübereinkommens-Ausführungsgesetz. Anschrift: Zentrale Behörde 53094 Bonn fon 0228-410-40 fax 0228-410-5050 Die aktuelle Länderliste sowie weitere Informationen können auf der Homepage des Bundeszentralregisters eingesehen werden: www.bundeszentralregister.deWeitere detaillierte Informationen zu dem Übereinkommen und einzelnen Ländern finden sich auf auf der Internetseite der Haager Konferenz http://www.hcch.net/e/status/stat26e.html. Entführungen in Länder außerhalb des Geltungsbereichs des HKÜ Wenn Kinder in ein Land mitgenommen werden, das nicht das Haager Übereinkommen unterzeichnet hat, ist die Rückholung eines Kindes über juristische Wege sehr schwierig - und manchmal unmöglich. Deshalb sollte in all diesen Fällen zunächst alle Möglichkeiten einer Lösung und Regelung innerhalb der Familie ausgeschöpft werden. Dazu kann z.B. hilfreich sein, selbst in das Land zu reisen, in dem das Kind sich befindet, um mit dem entführenden Elternteil, mit den Schwiegereltern oder sonstigen wichtigen Personen der Familie zu sprechen. Aber: Dies kann auch mit Risiken verbunden sein, vor allem wenn man das Land nicht kennt, keine Unterstützung vor Ort hat und die Sprache nicht spricht. Bei einigen Ländern des islamischen Rechtskreise kommt hinzu, dass hier die Ehefrauen - auch wenn sie deutsche Staatsbürgerinnen sind - eine Ausreiseerlaubnis ihres Ehemannes benötigen, um das Land zu verlassen. Hier sollte also sehr gut überlegt sein, ob eine Reise in das jeweilige Land der richtige Schritt ist. Diese sollte dann jedenfalls gut vorbereitet sein. Man sollte sich vorab genau über die rechtlichen Bedingungen im jeweiligen Land informieren sowie über bestehende Einreise- und Ausreisebestimmungen. Adressen von Ansprechpartnern vor Ort, möglicherweise von Rechtsanwälten und der Deutschen Botschaft sollten zum Reisegepäck gehören. Zu den rechtlichen Möglichkeiten: Wenn in Deutschland schon eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung getroffen wurde, kann man versuchen, diese im Ausland anerkennen und für vollstreckbar erklären zu lassen. Gibt es noch keine Sorgerechtsentscheidung, müsste ein entsprechendes Verfahren im Ausland angestrengt werden. Ein solches Verfahren von Deutschland aus zu betreiben ist in der Regel sehr langwierig. Aller Erfahrung nach besteht zudem nur wenige Aussicht auf Erfolg. Wurde das Kind in einen Staat des islamischen Rechtskreises mitgenommen, kommt hinzu, dass selbst wenn der Mutter das Recht zugesprochen wurde, dass diese bei ihr leben dürfen, bezieht sich dies in der Regel nur auf das jeweilige Land. Die Kinder dürfen ohne Zustimmung des Vaters dennoch nicht nach Deutschland ausreisen, denn nach islamischem Recht bleibt die Entscheidungsgewalt über die Kinder immer beim Vater, im Konfliktfall kann die Mutter lediglich das Recht zur Pflege und Versorgung der Kinder vor Gericht erstreiten. Wenn der Aufenthaltsort unbekannt ist - Suche nach verschwundenen Kindern In seltenen Fällen kommt es vor, dass ein Elternteil mit einem Kind verschwindet und der Aufenthaltsort lange oder auf Dauer unbekannt bleibt. Diese Situation ist sicher eine der schlimmsten, die einem Elternteil widerfahren kann. Ohne Informationen über den Aufenthaltsort haben Elternteile kaum Möglichkeiten etwas für die Rückkehr des Kindes zu unternehmen. Sie wissen zudem nicht wie es ihrem Kind geht, was es macht und ob sie es je wieder sehen werden. In den letzten Jahren haben in verschiedenen Ländern einige Organisationen Seiten im Internet eingerichtet, auf denen Bilder und Daten verschwundener Kinder präsentiert werden, in der Hoffnung, dass auf diesem Weg Kinder gefunden werden. In Deutschland gibt es z.B. die "Elterninitiative vermisste Kinder" http://www.vermisste-kinder.de/ , die im Internet zu finden ist. Informationen zu Kindesmitnahmen finden sich auch auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/konsulat/kindesentziehung_html.http://www.verband-binationaler.de/kindesmitnahme/
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Re: Kindesmitnahme (Binantionale Ehen)
[Re: Claudia Poser-Ben Kahla]
#304251
13/05/2009 15:06
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Und hier ein paar Infos zu Kindesmitnahme.
Claudia Hallo, habe den Threat ENTFÜHRUNG NICHT GEFUNDEN::: NUR DIESES HIER: Da man gegen den Vater des Kindes im Ernstfall bei Ausreise aus Tunesien keine Chance hat, mache ich mir gerade Gedanken, wie man damit noch umgehen könnte... Man kann ja nichts tun, wenn man selbst in Europa lebt... aber man kann wohl etwas tun, wenn man in Tunesien lebt! "Das tunesische Sorgerecht kann man in Tunesien nur beantragen wenn man dort nachweislich lebt. Also keine Mütter, welche in Deutschland wohnen und ab und zu mal in TN Urlaub machen. Meine Freundin (deutsch-Tunesierin) hat beide Sorgerechte, das deutsche UND das tunesische und braucht trotzdem die Ausreisegenehmigung Ihres exMannes. LG Simla" Hallo, ist denn Deine Freundin geschieden, dennoch, sind dem nicht Altersgrenzen gesetzt, so bei Jungs bis 9 und Mädchen bis 13? Ist das bei dem TN Sorgerecht für die Mutter trotzdem so, dass man immer Vaters Bescheinigung braucht? LG, anchadia
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Re: Kindesmitnahme (Binantionale Ehen)
[Re: Jule1980]
#304332
13/05/2009 19:13
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Hallo Jule, also ich hab immer einen handgeschriebenen Zettel, unterschrieben vom Vater, welches dann beim Standesamt in Tunesien beglaubigt wird (die Unterschrift), oder eben auf einem tunesischen Konsulat im Ausland:
Text: Hiermit erlaube ich meiner Frau, Madame Simla, geboren am 13.05.73, mit meinen Sohn XXXXXX, geboren am xx.xx.95, am 29.09.2009 gemeinsam Tunesien zu verlassen. Unterschrift
Aber das wird jeder anders schreiben. LG Simla
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Re: Kindesmitnahme (Binantionale Ehen)
[Re: LOE120908]
#304334
13/05/2009 19:17
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Hallo, ist denn Deine Freundin geschieden, dennoch, sind dem nicht Altersgrenzen gesetzt, so bei Jungs bis 9 und Mädchen bis 13? Ist das bei dem TN Sorgerecht für die Mutter trotzdem so, dass man immer Vaters Bescheinigung braucht? LG, anchadia
Hallo anchadia, ja sie ist geschieden und die Altersgrenze liegt bei 20! Und ja, sie braucht weiterhin die Ausreisegenehmigung vom Vater, obwohl sie inzwischen wieder neu verheiratet ist. LG Simla
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Re: Kindesmitnahme (Binantionale Ehen)
[Re: koala]
#304582
15/05/2009 18:40
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in wien schon, denn ich habe einen,der gilt für drei jahre,und mein mann hat in bei der anmeldung gemacht. und gleich eine weitere meldung:du brauchst den zettel auch wenn dein mann gestorben sein sollte,wir haben beim anwalt nachgefragt(meine schwester setzt mir immer flöhe ins ohr),weil die familie hat nach gesetz die berechtigung dir die ausreise zu verbieten.dafür gibt es einen vordruck den mann bei lebzeiten unterschreibt,kosten zur zeit ca.600 euro. Hallo, es gab doch vor kurzem nochmal jemand hier im Vorum, der schrieb, einen Zettel zu haben der längere Zeit gilt, wer das WAr??? schreib doch bitte nochmal, wie? Außerdem, es gebe noch die Möglichkeit, dass wir uns zusammen tun und 1)dann zu einem Familienanwalt gehen, der das tun Recht kennt (es scheint in D einen zu geben). 2) uns gegenseitig absichern, indem wir unsere Kinder im eigenen dt. Pass (Pass der Mutter meine ich) eintragen, ohne einen extra Paß so daß man im Notfall noch gemeinsam handeln kann! Was meint Ihr denn dazu?
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Re: Kindesmitnahme (Binantionale Ehen)
[Re: LOE120908]
#304584
15/05/2009 18:54
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Außerdem, es gebe noch die Möglichkeit, dass wir uns zusammen tun und 1)dann zu einem Familienanwalt gehen, der das tun Recht kennt (es scheint in D einen zu geben). 2) uns gegenseitig absichern, indem wir unsere Kinder im eigenen dt. Pass (Pass der Mutter meine ich) eintragen, ohne einen extra Paß so daß man im Notfall noch gemeinsam handeln kann! Was meint Ihr denn dazu?
zu Punkt 1)......was soll das bringen ausser ne Überweisung? Ich bin 2mal im Jahr beim Rechtsanwalt in Tunesien, habe immer Kontakt zum TNkonsulat und hab im August 2008 direkt beim Gericht persönlich angefragt. Reicht eigentlich.... zu Punkt 2).....durch die Änderung im Passgesetz können Kinder nicht mehr in den deutschen Reisepass der Eltern eingetragen werden. Und selbst wenn, bietet das kein "Schutz"......trotzdem ist das Kind durch den Vater tunesisch und wird in Tunesien NUR als Tunesier behandelt. sorry, Anchadia, aber ich hab das alles durchgekaut und mich mit Habibi um eine bequeme Lösung bemüht........chancenlos! LG Simla
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Re: Kindesmitnahme (Binantionale Ehen)
[Re: Frogger]
#304676
16/05/2009 21:00
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Ja, natürlich - eine "Genehmigung" ist schließlich kein "Vertrag" (ebenso wie ein Testament), sondern eine Willensserklärung (hier: Vertrauenserklärung/Passepartout). Da kann man jederzeit, wenn sich die Meinung/Situation ändert, die Genehmigung widerrufen oder eine neue ausstellen. Das ist ja das, was mich so nervt (obwohl jetzt noch ohne Kind): einerseits kann er die Genehmigung widerrufen, andererseits muss frau vom Kindsvater- trotz der Möglichkeit des Widerrufs- jedes einzelne Mal eine neue aktuelle EinzelGenehmigung erhalten. Dazu wäre es ja nicht so kompliziert, wenn der Mann diese einfach selbst ausstellen und am Amt beglaubigen lassen könnte! Wenn er sie schon widerrufen kann, dann müßte es doch auch möglich sein, wenigstens eine jährlich gültige Genehmigung zu erstellen! Wirklich sehr ärgerlich! Ansonsten gibt es also keine Lösung? LG, anchadia
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