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Re: Risiken bei der Einladung???
[Re: Hamburgerparchen]
#304538
15/05/2009 12:26
15/05/2009 12:26
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Verpflichtungserklärung (VE) Die Abgabe einer VE zu Gunsten eines Ausländers stellt eine Möglichkeit dar, einen gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisen, wenn der Ausländer selbst nicht über ausreichende Mittel verfügt. Der Verpflichtungsgeber kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Dieser sollte bzw. muss seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Rechtsfolgen aus der Abgabe der VE gegenüber der ABH oder des AA regelt § 68 AufenthG.
Die VE eröffnet staatlichen Stellen eine Rückgriffsmöglichkeit für den Fall, dass sie wegen des Aufenthalts Kosten tragen müssen, die nicht aus Sozialversicherungsbeiträgen entstanden sind, also etwa Sozialhilfekosten, nicht aber Rente oder Arbeitslosengeld, wenn der Ausländer dafür Beiträge bezahlt hat.
Je nach Art und Dauer des angestrebten Aufenthaltes werden an die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten unterschiedliche Anforderungen gestellt, damit durch sie die Erteilungsvoraussetzung ausreichender Mittel zum Lebensunterhaltes erfüllt werden kann.
Die VE wird auf einem bundeseinheitlichen und fälschungsgesicherten Formular von der entgegennehmenden Behörde beglaubigt.
Verpflichtungen aus der Verpflichtungserklärung Sobald vom Gast öffentliche Gelder in Anspruch genommen werden, können die Aufwendungen durch die zahlenden Stellen, von der Person die die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, zurück gefordert werden. Insbesondere handelt es sich hierbei um die Kosten für: · den Lebensunterhalt und die Unterbringung · die Behandlung im Krankheitsfall (Medikamente, Arzt, Operation) und/oder Pflegekosten · die Abschiebung
Die VE gilt ab Beginn der Visumsgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthaltes oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.
Hallo Tark, Du haftest KOMPLETT für diese Person, ohne wenn und aber, auch wenn Deutschland gar nicht besucht wird. (Absicherung nur durch eine Krankenversicherung möglich). Gibts Probleme z.B. in Frankreich, werden die sich wegen Kostenübernahme auch an Dich wenden! LG Simla
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Re: Risiken bei der Einladung???
[Re: Susi66]
#304549
15/05/2009 12:54
15/05/2009 12:54
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Mahdia_haeti
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Guten Morgen, Spacheer....... Die Kv zur Erklärung, haben wir immer abgeschlossen und alles zusammen nach TN geschickt. Man muss aufm Ausländeramt, dafür unterschreiben dass man im Falle eines Falles für alle dem Staat entstehenden Kosten haftet. Also wenn der Gast untertaucht, nicht ausreist, oder mit den Behörden (Polizei, etc.) zu schaffen hat. Von dem her mache ich sowas nur für jemandem dem ich zu 100 % vertrauen kann. Warum bekommt er kein Visum in Frankreich? Weil es bekannt ist dass die Besuchervisa für Frankreich nur megaschwer zu bekommen sind und es deshalb noch gar net probiert hat? oder hat er schon ne Ablehnung bekommen? Im Falle einer Ablehnung stand oben: Dann sieht es nämlich mit einem Visum für D auch ganz schlecht aus - die sprechen miteinander... Eine Ablehnung wird in den Pass eingetragen, und wenn die deutsche Botschaft die Ablehnung im Pass sieht, wird sie vermutlich mal mit den Franzosen in Kontakt treten, ja und dann siehts natürlich mit D genauso schlecht aus.... lg Yvonne
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Re: Risiken bei der Einladung???
[Re: Hamburgerparchen]
#304554
15/05/2009 13:09
15/05/2009 13:09
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Gibt es für mich Risiken?
Hier in Deutschland überlegt man sich 100mal ob man für seinen eigenen Bruder eine Bürgschaft abgibt. Nur im Notfall, eine Absicherung für die Bank. Aber eigentlich macht man das nicht, weil ja irgendwie doch immer was passieren könnte und.....naja..... Aber wenns um eine VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG geht für nen Ani, Kellner, Urlaubsbekanntschaft, Habibi (=Fremder !!!!), da ist man seltsamerweise ganz locker. ---> unlogisch! (Hab jetzt nicht Dich gemeint, Tark, sondern allegemein gesprochen) LG Simla
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Re: Risiken bei der Einladung???
[Re: LOE110119]
#304658
16/05/2009 15:56
16/05/2009 15:56
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Frogger
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...Du haftest KOMPLETT für diese Person, ohne wenn und aber, auch wenn Deutschland gar nicht besucht wird. (Absicherung nur durch eine Krankenversicherung möglich). Gibts Probleme z.B. in Frankreich, werden die sich wegen Kostenübernahme auch an Dich wenden!...
Das ist, streng betrachtet, nicht richtig, denn die Verpflichtungserklärung entfaltet erst dann ihre Wirkung (und auch NUR gegenüber dem deutschen Staat), wenn die Grenze nach Deutschland überquert wird, also eine "Einreise" stattgefunden hat. Falls derjenige aber direkt nach Frankreich reist, ohne Deutschland betreten zu haben, hat keine "Einreise" stattgefunden und insofern ist die Verpflichtungserklärung auch (noch) nicht gültig. Auch bei einer Abschiebung kann derjenige, der sich verpflichtet hat, nicht in Anspruch genommen werden, da keine Abschiebung über Deutschland erfolgen kann (sondern nur über das Land, im dem der Betreffende ZUERST die EU betreten hat).
So "unfair" sich das auch anhört - wenn der Eingeladene niemals nach Deutschland kommt (oder erst nach dem Ablauf der Verpflichtungserklärung [=Zeitdauer des ausgestellten Visums]), kann der Einlader nicht in Anspruch genommen werden.
Er macht sich übrigens auch nicht strafbar (z.B. wegen der Beihilfe zum illegalen Betreten Deutschlands), denn wenn der Eingeladene nicht nach Deutshcland kommt, entfällt dies und wenn er NACH dem Ablauf des Visums Deutschland betritt, dann kann das nicht mehr dem Einlader zugerechnet werden.
So gesehen ist also, bei allem Unbehagen, die Einladung sozusagen in ein "Drittland" für den Einlader rechtlich unbedenklich (zudem sich der auch noch arglos geben kann). Kritisch wird es nur dann, wenn der Eingeladene während der Visumsgültigkeit nach Deutschland kommt und dort irgendwelche Handlungen vornimmt, für die der Eingeladene herangezogen werden kann.
Bei einem FZF-Visum zur EINMALIGEN Einreise verliert die Verflichtungserklärung übrigens mit dem Verlassen Deutschlands ihre Gültigkeit, selbst wenn der Eingeladene dann wieder nach Deutschland zurückkehrt, weil es sich bei der 2.Einreise um eine illegale Einreise handeln würde, für die die Verpflichtungserklärung nicht erteilt wurde.
Abschließend - es gibt mittlerweile auch Verpflichtungserklärungs-Versicherungen, die gegen etwaige Inanspruchnahmen abgeschlossen werden können.
Die ganze Verpflichtunsgerklärungs-Sache ist ohnehin, salopp gesagt, ein Humbug, denn solange Länder wie Italien, Spanien und Frankreich illegale Aufenthalte wohlwollend hinnehmen, stellt sich ernsthaft die Frage, welchen Sinn nationale Verpflichtungen für internationale gültige Visa haben sollen. Aber wie es in der Politik so ist: Alle ziehen gemeinsam am Strick, nur jeder in eine andere Richtung, und die Bevölkerung, die nicht genau hinschaut, applaudiert freudig...
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Re: Risiken bei der Einladung???
[Re: Mahdia_haeti]
#304659
16/05/2009 16:11
16/05/2009 16:11
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Frogger
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...Warum bekommt er kein Visum in Frankreich? Weil es bekannt ist dass die Besuchervisa für Frankreich nur megaschwer zu bekommen sind und es deshalb noch gar net probiert hat? oder hat er schon ne Ablehnung bekommen?...
Naja, da ist denkbar, daß es gar nicht versucht wird, weil die Bedingungen dafür nicht geben sind (oder, z.B. in Falle England, die Visumskosten zu hoch sind).
Ein Ablehnung heißt ja zunächst erst einmal garnichts - dann müßte untersucht werden, warum die Ablehnung erfolgt ist (trotz Schengen-Visum verfährt jedes Land anders) und ob diese Ablehung vielleicht nur aus landesspezifischen oder landes-formalen Gründen erfolgt ist (allgemeine EU-weite Ablehnungsgründe, z.B. Straffälligkeit, sollten im VIS festgehalten sein, so daß jede Botschaft dies auch gleich sehen kann).
Es besteht sogar darüberhinaus immer noch die Möglichkeit, daß eine Person in einem Lande gerne gesehen ist, während sie es in einem anderen nicht ist (Beispiele dafür gibt es zuhauf, z.B. politische Aktivisten, Waffenschieber, etc.), dann kann immer noch ein Landes-Visum erteilt werden. Aber klar - das spielt sich in anderen Kreisen ab, von denen der normale Kellner, Verkäufer oder Animateur weit entfernt ist...
Die Ablehung eines Visums durch Frankreich heißt also nicht, daß es auch von Italien oder Dänemark abgelehnt würde - Leute mit weitverzweigter Verwandtschaft in vielen Ländern gehen halt die Optionen nacheinander durch, bis es klappt. :-)
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Re: Risiken bei der Einladung???
[Re: Frogger]
#304680
16/05/2009 22:36
16/05/2009 22:36
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Das ist, streng betrachtet, nicht richtig, denn die Verpflichtungserklärung entfaltet erst dann ihre Wirkung (und auch NUR gegenüber dem deutschen Staat), wenn die Grenze nach Deutschland überquert wird, also eine "Einreise" stattgefunden hat. Falls derjenige aber direkt nach Frankreich reist, ohne Deutschland betreten zu haben, hat keine "Einreise" stattgefunden und insofern ist die Verpflichtungserklärung auch (noch) nicht gültig. Auch bei einer Abschiebung kann derjenige, der sich verpflichtet hat, nicht in Anspruch genommen werden, da keine Abschiebung über Deutschland erfolgen kann (sondern nur über das Land, im dem der Betreffende ZUERST die EU betreten hat).
-.....ich weiss nicht woher Du Deine Infos hast.....die Praxis sieht zumindest ganz anders aus! LG Simla
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Re: Risiken bei der Einladung???
[Re: LOE110119]
#304688
17/05/2009 00:26
17/05/2009 00:26
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Das ist, streng betrachtet, nicht richtig, denn die Verpflichtungserklärung entfaltet erst dann ihre Wirkung (und auch NUR gegenüber dem deutschen Staat), wenn die Grenze nach Deutschland überquert wird, also eine "Einreise" stattgefunden hat. Falls derjenige aber direkt nach Frankreich reist, ohne Deutschland betreten zu haben, hat keine "Einreise" stattgefunden und insofern ist die Verpflichtungserklärung auch (noch) nicht gültig. Auch bei einer Abschiebung kann derjenige, der sich verpflichtet hat, nicht in Anspruch genommen werden, da keine Abschiebung über Deutschland erfolgen kann (sondern nur über das Land, im dem der Betreffende ZUERST die EU betreten hat).
-.....ich weiss nicht woher Du Deine Infos hast.....die Praxis sieht zumindest ganz anders aus! LG Simla Hi, das wundert mich auch sehr, ob das so stimmt. die franz Polizei können doch bestimmt schauen, wer aus Deutschland den "Ausreiser" bzw. Übeltäter eingeladen hat und ihn beim KKonsulat melden. Vielleicht muss er dann nocht gradestehem, kann aber dafür auch nie wieder jemanden einladen...WER WEIS MEHRß 
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Re: Risiken bei der Einladung???
[Re: LOE110119]
#304700
17/05/2009 13:03
17/05/2009 13:03
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Das was Frogger geschrieben hat ist für mich nicht mal so unsinnig. Ich kenn mich zwar in dieser Problematik nicht so aus und bin wahrscheinlich sehr naiv, aber wenn ich jemanden einlade und der eigentlich nach Frankreich will und das auch durchzieht (Schengen macht's möglich), also in D nie auftaucht, in Frankreich dann abtaucht und sonst was macht, wer will mich dann zur Verantwortung ziehen und warum?
Ich hab denjenigen nicht gesehen, er hat in D nix angestellt, meine Verpflichtungserklärung gilt, so wie ich das verstanden habe nur für Deutschland.
Wenn der in Frankreich abtaucht was kann ich dafür? Ich habe guten Glaubens eingeladen, niemand ist erschienen, also ist dann meine Verpflichtungserklärung doch hinfällig, oder sehe ich das falsch?
LG hummer
Last edited by hummer; 17/05/2009 13:04. Reason: tippfehlerteufel
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Re: Risiken bei der Einladung???
[Re: LOE090614]
#304703
17/05/2009 13:13
17/05/2009 13:13
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Hallo Hummer, ich schreib ja nicht, dass Frogger unsinnig ist, sondern das die Praxis anders aussieht... Vielleicht ein Beispiel....... --> sonst würden geschäftstüchtige Deutsche (bzw. alle Schengeninländer) für ein paar Hosenknöpfe eine Einladung verkaufen, da ja eh nicht haftbar  . Dem ist aber leider nicht so......ich kann, wenns gewünscht ist, gern ein paar Fälle, Vollstreckungsbescheide, Gerichtsurteile.... ziehen. Wenn einer in Frankreich abtaucht und irgendwie wieder auftaucht, wird man nachforschen, wie er dorthin gekommen ist und die Spur führt fürher oder später zum Einladenden. Die Verpflichtungserklärung gilt nicht nur für Deutschland, sondern für den gesamten Aufenthalt. Das ist der kleine, aber feine Unterschied. Wenn der Gast abtaucht....was kann man dafür...... EBEN, was kann der Staat dafür, warum sollte er haften? Daher gibt es ja eine Verpflichtungserklärung. LG Simla
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Re: Risiken bei der Einladung???
[Re: chamaeleon]
#304709
17/05/2009 13:19
17/05/2009 13:19
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Ich möchte nur zu bedenken geben, wenn der Tunesier einchecken will, ob er die Genehmigung bekommt eine Maschine nach F/I etc. zu betreten, wenn die Ausreisegenehmigung NUR auf D ausgestellt ist?!
Hallo Chamaeleon, ein normales Besuchsvisum ist i.d.R. immer schengenweit ausgestellt. Man ist also nicht gezwungen direkt nach D zu reisen, sondern kann gemütlich mit dem Schiff nach Italien, weiter mit dem Zug nach Österreich, Auto mieten, ab nach Frankreich, Bus nach Holland, lecker Poffertje essen, und dann von Brüssel wieder heimfliegen - ohne D jemals betreten zu haben. Ist ein Visum nur auf D ausgestellt, so wird er nur in D reingelassen werden. LG Simla
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Re: Risiken bei der Einladung???
[Re: chamaeleon]
#304711
17/05/2009 13:21
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Frogger
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...Ich möchte nur zu bedenken geben, wenn der Tunesier einchecken will, ob er die Genehmigung bekommt eine Maschine nach F/I etc. zu betreten, wenn die Ausreisegenehmigung NUR auf D ausgestellt ist?...
Das ist ein ganz anderes Paar Schuhe, wenn jemand ein Visum nur für ein BESTIMMTES Land hat - dann muß nämlich die Fluggesellschaft, die ihn nach Europa bringt, schon beim Einchecken die Beförderung verweigern, wenn sie ihn nicht auf eigene Kosten wieder zurückfliegen will (das fordert z.B. das Gesetz in DE).
..Die VE ist nur eine Abwehrmaßnahme des Staates um nicht auf evtl. Abschiebekosten sitzen zu bleiben!...
Nein, die VE soll verhindern, daß sozialstaatliche Zahlungen geleistet werden müssen. "Abschiebung" spielt bei der großen Anzahl von Touristen in Deutschland nur eine sehr geringe Rolle.
...In den Ministerien sitzen bestimmt sehr viele beamtete Juristen, die das Gesetz vorbereitet haben und evtl. Ausreisser mit ins Kalkül gezogen hatten...
So sollte man meinen - tatsächlich habe ich aus meinen Briefaustauschen und Gesprächen aber den Eindruck gewonnen, daß dort viele Tagträumer und Polit-Knechte sitzen, so daß Gesetzesvorlagen heutzutage nicht mehr die Qualität von vor 30 oder mehr Jahren haben.
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