Original geschrieben von: Anty1
Sofern der Vater z. B. Tunesier ist und man ein gemeinames Kind hat, hilft das schon...

Denn auch wenn er sich von der Frau getrennt haben sollte und nicht aus eigener Kraft für sich sorgen kann, hat er einen Anspruch auf Aufenthalt zur Personensorge des Kindes (sofern er die auch wahr nimmt).

Ist damit deine Frage beantwortet?

Gruß, Anty


Danke aber noch nich ganz!
1)er einen Anspruch auf Aufenthalt zur Personensorge des Kindes und gleichzeitig, wenn die Frau mehr verdient einen Anspruch auf Unterhalt nach der Trennung/Scheidung?
2) wenn das Paar in TN gelebt hat und die Frau dann mit einem neuen Mann nach D geht, hat der alte Ehemann-Kindsvater dann auch diese Rechte?
Sorry kompliziert, LG, anchadia