Original geschrieben von: PeppermintPatty

Und ich meine dass Anspruch auf Aufenthalt NICHTS mit Anspruch auf Unterhalt zu tun hat, da der ja nicht aufgrund der Partnerschaft sondern des gemeinsamen Kindes besteht.


Eine AE (wegen dt. Kind) wird z.B. nur verlängert, wenn der Vater Kindesunterhalt bezahlt. Er hat also nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten.

Bissle schwierig, weil hier viele Themen in einem gemischt sind (uneheliche und eheliche Kinder)
LG Simla