...Denn die doppelte Staatsangehörigkeit ab Geburt existiert schon seit Ewigkeiten...

Nur nominal, denn: "Besitzt eine Person jedoch neben einer oder mehreren ausländischen Staatsbürgerschaften auch die deutsche Staatsbürgerschaft, so wird die Person gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB so behandelt, als wäre sie nur Deutscher."