Sofern der Vater z. B. Tunesier ist und man ein gemeinames Kind hat, hilft das schon...

Denn auch wenn er sich von der Frau getrennt haben sollte und nicht aus eigener Kraft für sich sorgen kann, hat er einen Anspruch auf Aufenthalt zur Personensorge des Kindes (sofern er die auch wahr nimmt).

Ist damit deine Frage beantwortet?

Gruß, Anty


Ein Lächeln bewirkt soviel...