DeutschlandBesuchsvisum
(In Tunesien lebende visumpflichtige Staatsangehörige)
Unvollständige Anträge können nicht angenommen werden. Sofern dennoch auf der Abgabe bestanden wird, kann der Antrag aufgrund fehlender Unterlagen abgelehnt werden.
Antragsteller ohne vollständig ausgefüllte Antragsunterlagen werden nicht in die Visastelle eingelassen.
Die Antragstellung muss persönlich und unter Vorlage folgender Unterlagen erfolgen:1) Vollständig ausgefüllte Antragsunterlagen (Die Anträge sind kostenlos bei der Botschaft erhältlich und stehen auf der Homepage der Botschaft zur Verfügung)
2) Ihr gültiger Reisepass (min. 3 Monate länger als das beantragte Visum)
3) 1 Photo
4) - Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) von einer in Deutschland wohnhaften Person. Die Unterschrift und Bonität auf der Einladung muss von der zuständigen Ausländerbehörde bestätigt sein. Die Vorlage des Originals ist erforderlich.
- oder evtl. Nachweis der Finanzierung durch eigene Mittel, sofern entsprechende eigene Situation / Einkommen (siehe Punkt 7) nachgewiesen wird. In diesem Fall zusätzlich formlose Einladung zur Erläuterung des Reisezwecks.
Wenn sich der Reisezweck nicht aus der Verpflichtungserklärung ergibt (z.B. bei nahen Verwandten), ist es ratsam zur Vermeidung von Zweifeln eine zusätzlich formlose Einladung vorzulegen, in der der Einlader den Grund der Besuchsreise schildert.
5) ggf.. Fotokopie der Aufenthaltsgenehmigung der Person, die Sie tatsächlich besuchen (falls nicht identisch mit dem Einlader)
6) Reisekrankenversicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer
7)a Gehalts-/Lohnempfänger und Beamte- Arbeitsbescheinigung mit Angabe des Einstellungsdatums und Urlaubsbescheinigung
- Sozialversicherungskarte mit Gültigkeitsnachweis
- Überblick der jährlichen Sozialversicherungsbeiträge (CNSS)
- letzten drei Gehalts-/Lohnbescheinigungen
7)b Geschäftsleute/Firmeninhaber- Eröffnungserklärung Ihres Unternehmens, Patent, Auszug Amtsblatt
- Bescheinigung Ihrer Einkommenssteuererklärung /Steuerbescheinigungen der letzten 2 Jahre
7)c Landwirte- Eigentumstitel des Grundbuchamtes
- Bescheinigung Ihrer Einkommenssteuererklärung
- weitere Unterlagen, die Ihre finanzielle Situation belegen (Steuerbescheinigungen der letzten 2
Jahre, Kontoauszüge, Pachtvertrag o.ä.)
7)d Rentner- Rentenausweis
7)e Personen ohne eigenes Einkommen (Schüler, Studenten, Hausfrauen, Arbeitslose, …)- entsprechende Arbeitsnachweise gemäß 7a bis 7c der Person, die den eigenen Unterhalt sichert (Eltern,Ehegatten)
- ggf. Studentenausweis/Einschreibung bei der Universität oder Schulbescheinigung
8) Minderjährige (unter 18 Jahre)Zusätzlich zu den oben genannten Dokumenten eine Genehmigung beider Elternteile, der sorgeberechtigte Elternteil muss bei Antragstellung anwesend sein. Ab dem 16. Lebensjahr muss das
Kind selbst anwesend sein.
Wichtige Hinweise:Alle genannten Unterlagen müssen im Original, ggfs. mit deutscher oder französischer Übersetzung sowie einer
Kopie vorgelegt werden.
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Zusätzliche Papiere können auch nach Antragstellung nachgefordert werden. Auch dies garantiert nicht die automatische Erteilung eines Visums.
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, weitere, seinen Antrag unterstützende Unterlagen beizufügen, insbesondere zum Nachweis der Rückkehrwilligkeit.
Sämtliche Unterlagen sind ausschließlich vom Antragsteller bei Antragstellung vorzulegen; vorab per Post oder Fax übermittelte Unterlagen können nicht berücksichtigt werden.
Die Botschaft arbeitet in keiner Weise mit Visumbüros, Beraterbüros oder Versicherungsunternehmen zusammen und diese haben weder Einfluss auf die Terminliste noch auf die Visumerteilung.
Bearbeitungsgebühr: 60 Euro, zahlbar zum Tageskurs in tun. Dinar (nur Bargeld)
Außer der Bearbeitungsgebühr fallen keine weiteren Gebühren an!
Bei einer Ablehnung wird die Bearbeitungsgebühr nicht erstattet.
Quelle: Deutsche Botschaft Tunis
http://www.tunis.diplo.de/Vertretung/tun...perty=Daten.pdf Visumantragsformulare in verschiedenen Sprachen und Infos findet man hier:
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/WillkommeninD/EinreiseUndAufenthalt/Visabestimmungen.htmlÖsterreichAnforderungen für die Erteilung von Schengen-Visa für kurzfristige Aufenthalte
(bis zu 90 Tagen pro Halbjahr)
Grundsätzliches Die für die Erteilung eines Schengen-Visums zu entrichtenden Konsulargebühren können der in den Amtsräumen der Berufsvertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat) aufliegenden Gebührenliste entnommen werden.
Zur Beantragung eines Visums ist grundsätzlich die persönliche Vorsprache des Antragstellers in der Konsularabteilung der Vertretungsbehörde erforderlich.
Eine Bearbeitung des Visum-Antrages kann erst nach vollständiger Vorlage aller von der Behörde geforderten Unterlagen erfolgen.
Visaanträge sollten mindestens 3 Wochen vor Reisebeginn gestellt werden.
Prinzipielle Erfordernisse:- Antragsformular, in Block- oder Schreibmaschinenschrift vollständig wahrheitsgemäß ausgefüllt und durch den Antragsteller persönlich unterschrieben
- 1 aktuelles Passbild
- Pass (in der Regel gültig mindestens 3 Monate nach Ablauf des beantragten Sichtvermerkes)
- Nachweis einer für den Besuchszeitraum geltenden Reisekranken- und Unfallversicherung, aus der hervorgeht, dass alle Risken abgedeckt sind (Deckungssumme mindestens € 30.000.--)
Zusätzlich erforderliche Unterlagen:
Touristische Reisen: 1. Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts in Österreich
2. Gegebenenfalls Nachweis einer Hotelreservierung
3. Rückreiseticket
Besuchsreisen mit Einladung: Verpflichtungserklärung
Diese kann bei der für den Wohnsitz des Einladers örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion) vom Einlader abgegeben werden. Die Behörde übernimmt dann die elektronische Weiterleitung an die zuständige Botschaft/Generalkonsulat ODER
Verpflichtungserklärung im Original (welche bei der Antragsstellung abzugeben ist), Unterschrift des Einladers mit Hauptwohnsitz Österreich muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein (Gebührenpflichtig!).
In diesem Fall sind noch folgender weitere Unterlagen erforderlich:
Nachweis über Einkommen oder Vermögen des Einladers (z.B. aktuelle Gehaltsbestätigungen)
Gegebenenfalls Kopie des Mietvertrages, Grundbuchauszug etc.
Österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Passkopie des Einladers (Seiten 1-4) (bei ausländischen Staatsangehörigen zusätzlich Kopie des Aufenthaltstitels)
Kopie des Meldezettels des Einladers.
Rückreiseticket der eingeladenen Person
Anm.: Telefaxe ersetzen keine Originale, diese sind auf Verlangen vorzulegen.
Da staatenspezifisch noch zusätzliche Unterlagen erforderlich sein können, empfiehlt sich vor Visumantragstellung unbedingt eine Kontaktnahme mit der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde.
WICHTIG: Falsche oder unvollständige Angaben führen zur Ablehnung des Antrags.
Es obliegt dem Antragsteller, durch entsprechende Nachweise den Aufenthaltszweck und die Rückkehrabsicht glaubhaft zu machen.
Quelle: Außenministerium Österreich, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
http://www.bmeia.gv.at/index.php?id=61937&L=0 SchweizWichtige InformationDie Visa-Stelle der Botschaft nimmt nur Einladungen an, die von den Antragstellern im Original gebracht werden. Einladungen per Fax oder eMail werden NICHT angenommen! Bitte schicken Sie auch keine Originale direkt an die Botschaft!
Für alle Visa-Typen gilt folgendes:
Visanträge müssen persönlich eingereicht werden. Ausnahmsweise kann dies auch ein Vertreter erledigen. Die Botschaft behält sich aber in jedem Fall vor, die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zu einer persönlichen Vorsprache einzuladen.
Für die Bearbeitung von Visagesuchen wird eine Gebühr erhoben, die auch bei Ablehnung des Gesuchs nicht rückerstattet werden kann. Die Gebühr wird bei Einreichung des Gesuchs fällig.
Die Botschaft kann zusätzliche Unterlagen verlangen, falls sie dies für notwendig erachtet.
Alle Unterlagen, Briefe oder Bescheinigungen, die nicht in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sind, müssen übersetzt eingereicht werden.
Die Gebühr wird in USD in bar entrichtet (nur Banknoten ab 1996). Sie unterliegt Wechselkursschwankungen.
Platzhalterdienste in der Warteschlage vor der Botschaft sind nicht gestattet.
Leider liegen weitere und genaue Informationen zur Erlangung eines Visums für die Schweiz nur in französischer Sprache vor.
Quelle: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
http://www.eda.admin.ch/eda/fr/home/reps/afri/vtun/ref_visinf/vistun.html