Tunesische öffentliche Urkunden können zum Gebrauch im deutschen Rechtsverkehr legalisiert werden. Ob eine Legalisation erforderlich ist oder ob die ausländische Urkunde auch ohne weiteren Nachweis als echt anerkannt wird, entscheidet die Behörde in Deutschland, bei der die Urkunde verwendet werden soll.
Die Legalisation wird durch die Konsularbeamten der Botschaft vorgenommen. Rechtsgrundlage ihrer Tätigkeit ist § 13 des Konsulargesetzes, in dem es unter anderem heißt: "Die Konsularbeamten sind befugt, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren. ...Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist. ...Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen."
Ebenso wie die Konsulate fremder Staaten in Deutschland sind die deutschen Auslandsvertretungen im Legalisationsverfahren auf Vor- und Überbeglaubigungen durch Behörden des Gastlandes angewiesen. Es liegt angesichts der vielen vorzunehmenden Legalisationen weltweit auf der Hand, dass in Ländern mit schwieriger Behörden- und Infrastruktur eine direkte Prüfung in jedem Einzelfall nicht durchführbar ist. Hier sind die deutschen Auslandsvertretungen darauf angewiesen, dass die Partnerbehörden im Gastland die Beglaubigungen so verlässlich vornehmen, dass die fremde Urkunde mit dem Legalisationsvermerk der Botschaft zu Recht den gleichen Beweiswert wie eine deutsche Urkunde in Deutschland entfaltet.
Denn durch die Legalisation wird es möglich, dass eine ausländische öffentliche Urkunde in Deutschland wie eine inländische öffentliche Urkunde behandelt wird. Die Konsularbeamten sind dazu berufen, am Schutz des Urkundenverkehrs im Inland mitzuwirken und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit amtlicher Bescheinigungen zu schützen. Der Konsularbeamte lehnt daher die Legalisation nicht nur dann ab, wenn die Urkunde gefälscht ist, sondern auch wenn es sich offenkundig um eine inhaltlich falsche Urkunde handelt, die also einen Sachverhalt bescheinigt, der nicht wirklich vorliegt.
Es wird gebeten, folgende Hinweise zu beachten:

Bevor die Deutsche Botschaft eine tunesische Urkunde legalisieren kann, müssen folgende Behörden beteiligt werden (Einholung von Vor- und Überbeglaubigung):

Urkunden der Standesämter und sonstigen Verwaltungsbehörden:
- Das für die Ausstellung der Urkunde zuständige tunesische Gouvernorat (Vorbeglaubigung)
- Das tunesische Außenministerium
(Ministère des Affaires Etrangères / Direction des Affaires Consulaires, Avenue de la Ligue Arabe, Nord Hilton, 1002 Tunis - Belvédère, Tel.: 71-847.500, 71-847.010)
Urkunden der Justizbehörden (Urteile, Gerichtsbeschlüsse, zumeist zunächst beim zu ständigen Gericht):
- Das tunesische Justizministerium
(Ministère de la Justice, Bd. Bab Bénat, 1006 Tunis-La Kasbah, Tel.: 71-561.440)
- Das tunesische Außenministerium
(Ministère des Affaires Etrangères / Direction des Affaires Consulaires, Avenue de la Ligue Arabe, Nord Hilton, 1002 Tunis - Belvédère, Tel.: 71-847.500, 71-847.010)
Die tunesischen Urkunden müssen im Original vorgelegt werden (Kopien können nicht beglaubigt werden).
Urkunden, die mit einer automatisierten Unterschrift erstellt wurden, können nur dann legalisiert werden, wenn zunächst entweder die handschriftliche Unterschrift nachgeholt oder das Dokument von der ausstellenden Behörde manuell beglaubigt wurde.
Der Antrag auf Legalisation von Urkunden muss durch den Urkundeninhaber oder eine von ihm schriftlich ermächtigte Person persönlich bei der Botschaft eingereicht werden. Hierbei ist auch der Bezug zum deutschen Rechtsverkehr darzulegen, also z.B. die Mitteilung einer deutschen Behörde, dass für ein konkretes Anliegen Urkunden in legalisierter Form benötigt werden (bei einer Anmeldung zur Eheschließung wird vom Standesbeamten oftmals ein "Laufzettel" ausgehändigt).
Bevollmächtigte müssen abgesehen von der zu legalisierenden und bereits mit der Vor- und Überbeglaubigung versehenen Urkunde folgende Unterlagen vorlegen:
- eine schriftliche und signierte formlose Vollmacht der/des Urkundeninhabers/-in (die Unterschrift muss nicht von einer amtlichen Stelle beglaubigt sein)
- eine Fotokopie des Passes des Urkundeninhabers
- Eine Fotokopie des deutschen Aufenthaltstitel, falls der Urkundeninhaber in Deutschland lebt und dort visumpflichtig ist.
- Nachweis des Bezuges zum deutschen Rechtsverkehr z.B. in Form einer Mitteilung der deutschen Behörde, dass die Urkunde für ein konkretes Anliegen in legalisierter Form benötigt wird (bei einer Anmeldung zur Eheschließung wird vom Standesbeamten oftmals ein "Laufzettel" ausgehändigt).
Für die Legalisation werden von der Botschaft Gebühren und Auslagen nach dem Auslandskostengesetz erhoben. Die Gebühr beträgt z.Zt. EUR 20,- bis EUR 80,- (abhängig vom Gegenstand der Urkunde), zu zahlen jeweils in tunesischen Dinar zum Tageskurs. Es ist nur Barzahlung möglich.

Gebührenbeispiele:
(Personenstandsurkunden wie z.B. die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde einer standesamtlichen Trauung je 20,- € ), Heiratsurkunden bei Trauung vor dem Notar 40,- €, Ledigkeitsbescheinigungen 40,- € ,
Wohnsitzbescheinigungen 40,- €,
Gerichtsurteile 40,- €.
Die Gebühr für die Beglaubigung einer Passkopie (übliche Unterlage für die Eheschließung) liegt bei 10,- €.

Der Einzug der Kosten per nachträglicher Kostenrechnung wird nicht praktiziert, die Gebühr ist stets bar bei der Botschaft zu bezahlen.
Zum Aufgabenumfang der Botschaft gehört es nicht, Urkunden zu beschaffen oder Vor- und Überbeglaubigung einzuholen. Dies muss vom Urkundeninhaber bzw. über eine von ihm beauftragte Person bzw. einen Anwalt erledigt werden.
Der Kurierweg des Auswärtigen Amtes steht für die Versendung von Urkunden oder von Bargeld zur Gebührenbegleichung nicht zur Verfügung.
Zu legalisierende Urkunden werden während der Besuchszeiten der Botschaft montags bis freitags zwischen 08.00 und 10.30 Uhr in der Konsularabteilung der Botschaft (Schalter 5) entgegengenommen. Eine spezielle Terminvereinbarung hierzu ist nicht notwendig. Die Abholung erfolgt am darauf folgenden Arbeitstag montags bis donnerstags um 14.00 Uhr, freitags um 12.30 Uhr.

Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Quelle: tunis.diplo.de
Legalisation von tunesischen Urkunden
Stand: 06.02.2009
http://www.tunis.diplo.de/Vertretung/tunis/de/04/Konsularischer__Service/seite__legalisation.html