§ 9 StAG sieht eine vereinfachte Einbürgerung für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor.

Danach kann eine Einbürgerung von Ausländern, die seit zwei Jahren mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind, soweit sie die Voraussetzungen des § 8 StAG erfüllen und eine Regelaufenthaltsdauer von drei Jahren nachweisen können, erfolgen.

Weiterhin muss der Einbürgerungsbewerber einen Nachweis darüber erbringen, dass er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet hat. Sollte dieser Nachweis nicht möglich sein, muss der deutsche Ehegatte oder Lebenspartner dann einen Nachweis darüber führen, dass er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet hat. Ein Rentenversicherungsverlauf ist bei der LVA beziehungsweise bei der BfA anzufordern.

Quelle


Seit August 2007 gibt es zudem ein paar Änderungen bei den Bedingungen für die Einbürgerung. So wird z.B. ein Sprachtest auf dem Niveau B1 gefordert und nicht wie früher A1 (es wäre zu klären, ob diese Bedingung bereits durch einen erfolgreich besuchten Integrationskurs erfüllt ist).


@Chipie
An deiner Stelle würde ich mich für alle Fragen und zu klärenden Details an die für euch zuständige Einbürgerungsbehörde wenden - bevor du hier noch mehr verwirrende Antworten bekommst.... wink