Nein
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/WillkommeninD/EinreiseUndAufenthalt/Visabestimmungen.html
**Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums nach § 77 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz und aufgrund internationaler Übung weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Die ablehnende Entscheidung zu einem Antrag auf Erteilung eines Visums zu touristischen Zwecken ist gemäß § 83 Aufenthaltsgesetz unanfechtbar.**

Der Antragsteller kann jedoch schriftlich "Widerspruch" einlegen, und um Begründung bitten.
LG Simla