...Ein Ausländer kann meines Wissens bei Grundstücken (Bauland) immer nur zu 49% beteiligt sein...
Dies gilt seit 2006 nur für landwirtschaftlich nutzbare Flächen, die nicht von einem Ausländer besessen werden dürfen (Pacht ist aber möglich). Ansonsten - kein Problem, jede Besitzübertragung an Ausländer muß allerdings vom Governorat einzeln bestätigt werden.
Ich kann persönlich von geteilten Besitzverhältnissen nur abraten, speziell vor der Hintergrund, daß der männliche Partner stirbt, denn dann tritt zwingend die tunesische Erbregelung in Kraft, bei der die Ehefrau, wenn überhaupt, nur einen Bruchteil des Erbes erhält.