<grübel> bei einem deutschen Staatsangehörigen wird das Testament normalerweise in Deutschland eröffnet und die Erbmasse geht kraft Gesetzes auf die Erben über - damit wird er Eigentümer anstelle des vorherigen Eigentümers, und da hier das deutsche und nicht das tunesische Erbrecht zum Tragen kommt, muß Tunesien diese Entscheidung anerkennen.

Ganz anders sieht es bei binationalen Ehen aus, und da kann es in der Tat diverse Problem geben, weil selbst Erbverfügungen dann nicht vom tunesischen Staat anerkannt werden, wenn sie den Erbregelungen in Tunesien widersprechen (so ist es beispielsweise ratsam, dort sein Haus noch vor dem Tod z.B. an die Ehefrau oder umgekehrt oder die Kinder zu schenken). Doch Achtung: für eine solche Schenkung/Übertragung ist dann tunesisches Recht maßgeblich, und nicht deutsches.