Ich weiss gar nicht warum man hier so eine Welle macht, wenn es doch jeder wissen kann confused

Grundsätzlich muss man folgendes beachten:
gem. §28(1) AufenthG :
Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen,.......

vergessen darf man aber nicht folgendes:
gem. § 27(1a):
Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen,.........


Personensorge
Der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes übt die Personensorge grundsätzlich nur dann nach §§ 23 I Nr. 3, 17 I AuslG für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft aus, wenn er das Sorgerecht auch aktiv wahrnimmt, indem er einen hinreichenden tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind erbringt. An diesem Erfordernis hat sich auch nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum 16.12.1997 (BGBI. 1, 5. 2942) nichts Grundlegendes geändert.
(BVerfG, Beschluss v. 30.1.02, Az. 2 BvR 231/00 )

Nur mal so, als rechtliche Info wink

Ich freue mich für alle Menschen die zueinander finden!

Meine ganz persönliche Meinung: Die Vorausetzungen eines Besuchsvisas erleichtern (dafür im Gegenzug die Verpflichtungserklärung ausbauen)....denn durch so manch 3-6 monatigen Besuch des Liebsten überlegen es sicherliche einige noch anders.
LG Simla