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Einreise zum Studium
Angehende Studenten, die nicht nach § 9 Absatz 1 DVAuslG Visumfreiheit genießen, benötigen zur
Einreise und zum anschließenden Aufenthalt ein Visum, das sie bei der für ihren Wohnsitz zuständigen
berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Heimatland beantragen.
Diese Visa bedürfen der Zustimmung durch die für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständige
Ausländerbehörde. Die Zustimmung kann durch ein so genanntes Schweigefristverfahren
ersetzt werden.
Das Visumverfahren
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland übermitteln dem BVA Köln die Personaldaten
des Visumbewerbers sowie den Zweck des Aufenthalts. Das BVA führt die erforderlichen
Registerabfragen durch und schickt eine Ankündigung per Fax an mein Einreisesachgebiet. Mit den
jeweiligen Personalien wird ein Datensatz aufgebaut.
Voraussetzung für ein Studium in Deutschland sind die Hochschulzugangsberechtigung und der
Nachweis, dass der Aufenthalt finanziell abgesichert ist.
Die Hochschulzugangsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn der Bewerber an der Eignungsprüfung
und anschließend am Studienkolleg teilnehmen kann.
Die finanzielle Absicherung kann durch
- Abgabe einer Verpflichtungserklärung gegenüber der Vertretung im Heimatland
- Abgabe einer Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde
- Nachweis eines Guthabens in Höhe des zwölffachen BaföG-Satzes
belegt werden.
Wird eine Verpflichtungserklärung abgegeben, hat der Verpflichtungsgeber nachzuweisen, dass er
in der Lage ist, diese Verpflichtung einzugehen.
Hat der Bewerber bereits gegenüber der Vertretung nachweisen können, dass alle Voraussetzungen
für die Visumerteilung erfüllt sind, kann diese bei der Übermittlung der Daten an das BVA angeben,
ein Schweigefristverfahren durchzuführen. Für die Ausländerbehörden ist dies der Hinweis,
dass alle formalen Voraussetzungen gegeben sind. Liegen keine Erkenntnisse vor, die gegen eine
Visumerteilung sprechen, lässt die Ausländerbehörde die Schweigefrist von drei Wochen und zwei
Arbeitstagen verstreichen. Danach wird das Visum erteilt. Liegen Erkenntnisse vor, unterbricht die
Ausländerbehörde die Frist und gibt nach Abschluss der durchzuführenden Prüfung die erforderliche
Stellungnahme ab.
Wird kein Schweigefristverfahren durchgeführt, prüft die Ausländerbehörde, ob die Voraussetzungen
für die Studienaufnahme erfüllt sind. Regelmäßig fehlt der Finanzierungsnachweis. Häufig wird
eine Garantieperson in Deutschland benannt. Diese wird um Vorsprache mit Einkommensnachweisen
und Personaldokument gebeten. Ist das Einkommen ausreichend, stimmt die Ausländerbehörde
der Visumerteilung zu.
Da die Antragsunterlagen mit der Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes versandt werden, dauert
allein der Postweg zwischen drei und acht Wochen. Das durchschnittliche Visumverfahren dauert
ca. zehn Wochen. Sind Akten von anderen Ausländerbehörden anzufordern oder wird die Referenzperson
gewechselt, sind längere Zeiträume denkbar.
Neben der Prüfung der materiellrechtlichen Voraussetzungen soll die Auslandsvertretung auch eine
Einschätzung zur Studienwilligkeit und -fähigkeit abgeben, was regelmäßig dann geschieht, wenn
der Bewerber schlechte Zeugnisse hat oder sein Auftreten den Verdacht nahe legt, dass er sich lediglich
ein Visum verschaffen will. Insbesondere bei Bewerbern, die schon ein oder mehrere Studiengänge
im Heimatland abgebrochen haben, kann nicht unbedingt von einem späteren, ordentlichen
Studienverlauf ausgegangen werden. Ähnliches gilt für lebensältere Bewerber, die u.U. bereits
seit mehreren Jahren berufstätig sind.
Aufenthalt zum Studium
Nach erfolgter Einreise sucht sich der Student zunächst Wohnraum. Anschließend melden sich die
Studenten, die zunächst Deutsch lernen müssen, in einer Sprachschule an. Danach wird bei der Ausländerbehörde
der Aufenthalt beantragt. Hierfür ist die Bescheinigung der Sprachschule nötig. Studienbewerber,
die die Zulassung beantragt haben und bereits den Besuch von Sprachkursen nachgewiesen
haben, melden sich an der Universität. Vor der Zulassung muss eine Eignungsprüfung
abgelegt werden. Je nach Ergebnis wird der Bewerber
- unmittelbar zum Studium zugelassen
- oder muss einen außeruniversitären Sprachkurs besuchen
- oder das Studienkolleg durchlaufen
- oder wird – in seltenen Fällen – gar nicht zum Studium zugelassen.
Nach Besuch des Sprachkurses und/oder des Studienkollegs folgt nochmals die Eignungsprüfung.
Nach erfolgreicher Eignungsprüfung erhalten die Studienbewerber vom Immatrikulationsbüro die
bedingte Zulassung, die der Ausländerbehörde vorgelegt wird. Sofern es nur an der Aufenthaltsbewilligung
mangelt, wird diese für ein Jahr erteilt. Gleiches gilt, wenn auch noch die Krankenversicherung
fehlt, diese nun aber der Ausländerbehörde gegenüber nachgewiesen werden kann. Fehlen
jedoch noch weitere Unterlagen für die Immatrikulation, wird die Bewilligung für sechs Monate
erteilt.
In der Folgezeit wird die Aufenthaltsbewilligung für je zwei Jahre erteilt. Wurde die Finanzierung
als Eigenfinanzierung (Guthaben) nachgewiesen, ist bei jeder Verlängerung der Nachweis nötig,
dass regelmäßige Überweisungen eingehen. Ist die Finanzierung durch Verpflichtungserklärung
gesichert, wird ein Nachweis nur gefordert, wenn der Verdacht besteht, dass die Finanzierung nicht
mehr gesichert ist. Bei Erreichen der durchschnittlichen Studiendauer wird der Student darauf hingewiesen,
wie lange er noch mit der Verlängerung seines Aufenthalts rechnen kann. Dieser Hinweis
erfolgt schriftlich.
Die zulässige Höchstdauer errechnet sich aus der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich drei
Semester. Ist diese Zeit abgelaufen, wird der Student zur beabsichtigten Versagung des weiteren
Aufenthalts angehört. Kann der Student jedoch nachweisen oder glaubhaft machen, dass die eingetretene
Verzögerung nicht in seinem Einflussbereich lag, kann die Aufenthaltsbewilligung nochmals
kurzfristig verlängert werden.
Promotion
Im Anschluss an das Studium ist die Promotion möglich. Zunächst muss der Student die Studiendauer
eingehalten haben. In der Tatsache, dass der Promotionsausschuss den Studenten zur Promotion
zugelassen hat, ist bereits das öffentliche Interesse am Wechsel des Aufenthaltszwecks gemäß
§ 28 Absatz 3 AuslG zu sehen. Die Promotionsdauer wird ebenfalls als Durchschnittswert von der
Universität vorgegeben.

Aufenthalt nach dem Studium
Im Anschluss an das Studium kann die praktische Tätigkeit zur Vertiefung des erworbenen Wissens
und zum Erwerb praktischer Erfahrungen erlaubt werden. Voraussetzung hierfür ist die Arbeitsgenehmigung,
die das zuständige Arbeitsamt der Ausländerbehörde gegenüber zusichert.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, nach dem Studium in Forschung und Lehre tätig zu werden.
Regelmäßig benötigen Akademiker, die an öffentlichen bzw. öffentlich geförderten Forschungseinrichtungen
beschäftigt werden, keine Arbeitsgenehmigung. In diesen Fällen liegt das öffentliche
Interesse i.S. des § 28 Absatz 3 AuslG immer vor.
Schlussbemerkung
Grundsätzlich ist festzustellen, dass ausländische Studenten zunächst mit erheblichen sprachlichen
Problemen zu kämpfen haben. Eventuelle Bildungsdefizite können relativ problemlos durch das
Studienkolleg ausgeglichen werden. Sprachprobleme hingegen sind erheblich schwerer zu kompensieren
und erschweren, insbesondere bei großer kultureller Entfernung des Heimatlandes, ein zügiges
Studium. Die vorgesehenen Vorbereitungszeiten für das Erlernen der deutschen Sprache (ein
Jahr) wie auch die Höchstdauer für die gesamte Vorbereitung von zwei Jahren sind für einige Bewerber
unter Umständen zu kurz. Insbesondere der Wunsch, Deutsch in Deutschland lernen zu wollen
und somit ohne Vorkenntnisse einzureisen, wirkt sich negativ auf die Sprachkenntnisse zum
Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums aus.


Antwort auf:
Angehörige anderer Staaten (Drittstaaten) müssen in der Regel vor der Einreise im Heimatland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum zu Studienzwecken beantragen. Dafür benötigen sie

die Zulassung der Universität
einen Krankenversicherungsschutz
einen Nachweis über eventuell bereits erbrachte Studienleistungen
einen Nachweis über eventuell vorhandene Deutschkenntnisse oder einen geplanten Sprachkurs in Deutschland
sowie eventuell Unterlagen, welche die Finanzierung des Lebensunterhalts während des Studiums belegen (Finanzierungsnachweis).
Es ist auch möglich, ein sog. Studienbewerbervisum zu beantragen, wenn noch nicht genau feststeht, an welcher Universität man studieren möchte.

Nach der Einreise wandelt die zuständige Ausländerbehörde das Visum in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums um. Spätestens hier wird nun der Finanzierungsnachweis benötigt. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für zwei Jahre erteilt und kann nach deren Ablauf verlängert werden. Die Verlängerung ist von einem ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums abhängig und muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt werden.

Der Finanzierungsnachweis soll belegen, dass zunächst für die Dauer eines Jahres
ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts vorhanden sind. Dadurch wird sichergestellt, dass Studierende während ihres Aufenthalts in Deutschland keine Sozialleistungen des deutschen Staats in Anspruch nehmen müssen. Studierende und Studienbewerber aus einem Drittstaat müssen Mittel in Höhe des BAFöG-Förderhöchstsatzes nachweisen (derzeit monatlich i.d.R. 585 EUR, also 7020 EUR pro Jahr).

Der Finanzierungsnachweis kann erbracht werden durch:

entweder die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern (bestätigt durch die Botschaft)
oder eine Verpflichtungserklärung einer Person, die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und eine mindestens noch ein Jahr lang gültige Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt (in Frage kommen also beispielsweise in Deutschland lebende Verwandte oder Freunde). Diese Person muss bei der Ausländerbehörde persönlich vorsprechen, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen und sich verpflichten, für die Kosten des Lebensunterhaltes des bzw. der ausländischen Studierenden aufzukommen.
oder die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf einem Sperrkonto in Deutschland. Hierfür eröffnet man bei einer Bank in Deutschland ein Sparbuch oder Sparkonto und zahlt die für ein Jahr erforderlichen 7020,-€ darauf ein. Die Ausländerbehörde kann dann eventuell einen Sperrvermerk der Bank verlangen, der die monatlich entnehmbaren Mittel begrenzt.
oder die Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet
oder durch Stipendien aus deutschen öffentlichen Mitteln oder Stipendien einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation oder Stipendien aus öffentlichen Mitteln des Herkunftslandes, wenn das Auswärtige Amt, der Deutsche Akademische Austauschdienst oder eine sonstige deutsche stipendiengebende Organisation die Vermittlung an die deutsche Hochschule übernommen hat.
Für die Bearbeitung von Anträgen werden bei der Ausländerbehörde Gebühren fällig. Die Ausländerbehörde in München z.B. verlangt derzeit:

50,00€ für die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr
60,00€ für die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr
15,00€ für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um bis zu drei Monate
30,00€ für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um mehr als drei Monate
25,00€ für die Bearbeitung einer Verpflichtungserklärung

Für ausländische Hochschulabsolventen, die ihr Studium in Deutschland
erfolgreich abgeschlossen haben, kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche nach einem Arbeitsplatz verlängert werden. Dieser Arbeitsplatz muss dem Hochschulabschluss angemessen, das Gehalt dem eines deutschen Arbeitnehmers vergleichbar sein. Wenn Hochschulabsolventen einen geeigneten Arbeitsplatz finden, kann die bisherige Aufenthaltserlaubnis in eine vorerst befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit umgewandelt werden. Nach fünf Jahren kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Seit dem 16. Oktober 2007 wird bei ausländischen Absolventen deutscher Hochschulen, unabhängig von der Fachrichtung, auf die Vorrangprüfung verzichtet.


http://www.tunis.diplo.de/Vertretung/tun...eutschland.html
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/WillkommeninD/LernenUndArbeiten/Studium/WusstenSie.html
http://www.tunis.diplo.de/Vertretung/tunis/de/01/Visabestimmungen/Visabestimmungen.html
http://www.tunis.diplo.de/Vertretung/tunis/de/01/Visabestimmungen/pdf__student__deutsch,property=Daten.pdf