Hallo Yvonne,
die Deutsche Botschaft ist eine übergeordnete Behörde.
Wenn die ABH(Rathaus) eine Verpflichtungserklärung ausstellt, kann die Botschaft trotzdem weitere Nachweise verlangen bzw. diese nicht anerkennen. Den Bundesvordrucken für eine VE kann man entnehmen, dass auch eine VE ausgestellt wird, wenn die Bonität nicht geprüft wurde bzw. nicht ausreichend ist.
Grundvoraussetzunge für die Abgabe einer VE ist der Nachweis über monatliches Einkommen. Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen.....z.B. ausreichendes Vermögen. Wobei "ausreichend" auch wieder eine Ermessenssache ist. Handelt es sich also nur um Ersparnisse, dann muss bewiesen werden, dass diese längere Zeit vorhanden sind - und nicht kurz eben mal geliehen zum Zwecke einer VE.
Und und und.........
Unterschreibt man also eine VE mit dem Beruf "Hausfrau", frage ich mich, was als Arbeitgeber eingetragen wurde. Auf jeden Fall würde ich anraten vollständige beglaubigte Nachweise mitzuschicken (was aber glaube ich hier geschrieben wurde). Hat man die VE mit der Lohnabrechnung des Mannes abgegeben, so würde ich eine beglaubigte Vollmacht befügen.
Ein Mensch, welcher nicht mehr arbeiten muss, da genug Holz vorm Haus ;\) nennt sich auch nicht Hausfrau, sondern Privatier.
LG Simla