es war auf alle Fälle eine Geburts- oder Abstammungsurkunde mit einer Art Randvermerk dass der Vater des Kindes Herr xy, geb. am ... in Alexandria, Ägypten, wohnhaft in ..., die Vaterschaft am ... anerkannt hat.
(Der Vater hat die deutsche Staatsangehörigkeit u. wohnt in D.)
Diese Urkunde war soweit ich mich erinnere mehrsprachig.
Wie aus allen Beitägen hervorgeht, kann man für Tunesien also allein dem Kindesentzug vorbeugen, wenn man im Falle des Falles dann nicht mehr einreist, OK. Interessant ist es deshalb doch trotzdem, wie man verhindern kann, daß ein Kind vom Vater erst gar nicht über die Grenze gebracht werden kann, falls er es nach einem ertsen Streit aich noch entführen konnte. Kann man da direkt nach der Geburt nicht vorsorgen mit dem alleinigen Aufenthaltbestimmungsrecht für das Kind in Bezug auf Deutschland. Das klingt zwar nach Mißtrauen, aber das Gesetz in Tunesien süricht ja eben dieses Recht grundsätzlich den Vätern zu, so wäre das ein sinnvoller und vorausschauender Ausgleich. Kennt sich jemand damit aus?