Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen für den Zeitraum ihres begrenzten Aufenthaltes im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben.
Die ausländische Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder internationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine (außer EU-/EWR), die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, müssen in der Regel mit einer Übersetzung verbunden sein (§ 4 Abs. 2 IntKfzVO). Übersetzungen von Automobilclubs (ADAC, AvD etc.) werden anerkannt.
von
http://www.verkehrsportal.de/fuehrerschein/auslaendischer_fuehrerschein.phpich finde, das hört sich an, als dürfte man mit tunesischem führerschein (evtl zusätzlich mit übersetzung) in deutschland autofahren wenn man hier nur urlaub macht.