Antwort auf:
Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen für den Zeitraum ihres begrenzten Aufenthaltes im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben.

Die ausländische Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder internationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine (außer EU-/EWR), die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, müssen in der Regel mit einer Übersetzung verbunden sein (§ 4 Abs. 2 IntKfzVO). Übersetzungen von Automobilclubs (ADAC, AvD etc.) werden anerkannt.


von http://www.verkehrsportal.de/fuehrerschein/auslaendischer_fuehrerschein.php

ich finde, das hört sich an, als dürfte man mit tunesischem führerschein (evtl zusätzlich mit übersetzung) in deutschland autofahren wenn man hier nur urlaub macht.


primus in orbe deos fecit timor

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