Es ist so, dass neuerdings nach § 7 Abs. i Satz 2 SGB II für neu eingereiste Ausländer tatsächlich die ersten 3 Monate ab EINREISE (nicht ab Anmeldung beim Einwohneramt, Antragstellung usw.!) kein ALG II beansprucht werden kann. Maßgeblich wäre also im schlimmsten Fall, hier das Einreisedatum - ggf durch eidesstattliche Versicherung, Tickets usw. - nachzuweisen.
Für den 3-Monatszeitraum kann dann aber für den Partner Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel SGB XII beansprucht werden.
Ist der 3-Monatszeitraum vorbei, bekommen auch der Partner ALG II.
Die Meldestelle bzw. Ausländerbehörde muss dem Partner von Amts wegen sofort mit der Anmeldung eine Freizügigkeitsbescheinigung ausstellen. Zusätzlich bekommt er wegen Ehe mit einem Deutschen bei der Arbeitsagentur auf Antrag sofort eine für Tätigkeiten jeder Art gültige Arbeitsberechtigung EU.
Die Freizügigkeitsbescheinigung ist "unverzüglich" auszustellen (§ 5 Abs. 1 FreizügigkG/EU). Da die Anforderungen an die Glaubhaftmachung an ein Freizügigkeitsrecht zur Arbeitssuche (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkG/EU) nicht eben hoch sind ,es gibt kaum einen Fall in dem die Bescheinigung nicht gleich ausgehändigt werden müsste. Aber unverzüglich bedeutet nicht (zwingend) sofort.
Die Arbeitssuche ergibt sich weiterhin schon durch die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II (§ 1 SGB II). Auch dann, wenn die Hoffnung eine Stelle zu finden, zunächst nicht sonderlich groß ist.
Lg