Nein, die Unterschrift des Vollmachtgebers muß natürlich beglaubigt werden, um sie für den Einsatz im deutschen Rechtsgebiet anzuerkennen.
Ich habe hier die Bedingungen genannt, die wohl von 99% aller Standesämter in Deutschland anerkannt werden, in Einzelfällen mag der Sachbearbeiter sich auch mit weniger zufrieden geben. Bei früheren Ehen, Ausweisungen aus Deutschland etc. sind natürlich noch mehr Unterlagen und Verfahrensschritte notwendig, hier war nur der "einfache Normalfall" (beide ledig, für beide erste Ehe, keine weiteren Hinderungsgründe) beschrieben.