Hallo Simla,
habe nun nach 1000 maligem Hin-und Her mailen folgende Auskunft bekommen (auch unter anderem vom Auswärtigen Amt)
Dachte, das ist vielleicht für alle ganz interessant:
Aufenthalt zum Sprachkurs
Der Aufenthalt zum Sprachkurs richtet sich nach § 16 Abs. 5 AufenthG. Demnach kann eine Aufenthaltserlaubnis für den Besuch eines Sprachkurses, der nicht der Studienvorbereitung dient, erteilt werden. Voraussetzung dafür ist ein Deutschintensivkurs mit mindestens 18 Stunden pro Woche.
Der Lebensunterhalt muss für den gesamten Aufenthalt sichergestellt sein. Dies geschieht in der Regel durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder durch Vorlage eines Sperrkontos mit einem Guthaben von mind. 7.000 € für ein Jahr. Desweiteren muss eine Krankenversicherung abgeschlossen werden.
Auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Sprachkurses besteht kein Anspruch. Die Aufenthaltserlaubnis kann für maximal 12 Monate erteilt werden. Eine Verlängerung darüber hinaus ist nicht möglich. § 16 Abs. 5 AufenthG verweist auf § 16 Abs. 2 AufenthG. Das bedeutet, dass ein Zweckwechsel nur bei Vorliegen eines Anspruches (z.B. durch Eheschließung mit einem/einer deutschen Staatsangehörigen o.ä.) genehmigt werden soll.
Sollte dem Aufenthalt zum Sprachkurs ein Aufenthalt als Au-Pair vorangegangen sein, so wird dieser Au-Pair Aufenthalt in der Regel zur Hälfte auf die Dauer des Sprachkurses angerechnet, da sich ein Au-Pair in Deutschland bereits zum Erlernen der deutschen Sprache und zum Kennenlernen der Kultur aufgehalten hat.
Eine Erwerbstätigkeit ist bei einem Aufenthalt zum Sprachkurs ausgeschlossen.Ist doch gar nicht so kompliziert.....

Lg Toto