Aber hallo, was ist denn da los!? !!!

Bei uns, also in Österreich, gibt es da ganz klare Regeln was wie beantragt werden muss und mit welchen Papieren. (Und dann muss man natürlich noch die richtige Nase haben... ;-)

Wenn ich mich an diese formellen Regeln halte (das habt ihr?) dann würde ich schriftlich Einspruch gegen die Ablehnung erheben. - Ich habe das damals selbst im Namen der eingeladenen Person gemacht, per Mail.

Gründe sind meistens, wie bereits von anderen erwähnt:
-Verdacht auf zuwenig 'Rückkehrwilligkeit', sowie zuwenig Bindung in TN (Beruflich od. familiär).
-Zuwenig Mittel für den Unterhalt während des Aufenthalts

Für eine Einladung obligat war z.B. eine Verpflichtungserklärung (Übernahme aller Unterhaltskosten, sowie die Übernahme der Kosten ev. Ausweisungsverfahren) notariell beglaubigt, sowie eine entsprechende Krankenversicherung (kannst Du bei jedem Versicherer für Deine Schwägerin abschließen), natürlich Mietverträge, Einkommensnachweise, etc, ...

Aber sorry, für Deutschland weis ich es nicht.

Ich würd trotzdem Einspruch erheben, im Namen Deiner Schwägerin halt! Das kann doch nicht sein, dass Deine Schwägerin nichtmal Auskunft bekommt. Es muss doch Gründe geben (außer die falsche Nasenlänge)!

Und wenn nicht: dann probier es doch mal bei der zuständigen Behörde bei Dir im Lande - nicht bei der Vertretungsbehörde im Ausland.

Viel Glück auf alle Fälle!
LG!