Es ist ein Unterschied, ob man die deutsche Staatsbürgerschaft durch Abstammung (mindestens ein Elternteil deutsch) erwirbt oder durch Geburt (Kind ausländischer Eltern, geboren in D, mindestens ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt schon 8 Jahre in D und mit Niederlassungserlaubnis).

Im Falle der Abstammung muss man sich später nicht für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden, im Falle des Erwerbs durch Geburt schon. Wobei hier bei Ländern, welche ihre Bürger nicht aus der Staatsangehörigkeit entlassen (dazu gehört eben auch Tunesien) eine Ausnahme gemacht wird. Bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung kann man als Tunesier also den tunesischen Pass behalten. Das Gleiche gilt, wenn die Entlassung aus der ursprünglichen Staatsbürgerschaft für den betreffenden ernsthafte wirtschaftliche Folgen hätte (zu hohe Kosten für die Entlassung, Folgen punkto Erbrecht u.ä.). In diesen Ausnahmefällenb wird vom Deutschen Staat Mehrstaatigkeit hingenommen.