Einbürgerung ist die mit der Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft verbundene Aufnahme in den Staatsverband der Deutschen (Artikel 116 Grundgesetz). Das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz unterscheidet, anders als die Rechtsordnung aller anderen europäischen Staaten, zwischen der Einbürgerung aufgrund eines Rechtsanspruchs und der Einbürgerung im so genannten Ermessensweg.

Anspruchseinbürgerungen waren bisher zum größten Teil Einbürgerungen von Aussiedlern nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) und Ausländern nach §§ 85, 86 Abs. 1 AuslG (junge Ausländer und Ausländer mit langem Aufenthalt haben einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung).

Das Einbürgerungsverfahren für Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler gibt es nicht mehr. Es ist durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 aufgehoben worden. Sie erwerben seit dem 1. August 1999 die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes (§§ 7, 40a).

Ermessenseinbürgerungen dagegen sind solche von ganz "normalen" Ausländern nach § 8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) und § 86 Abs. 2 AuslG (Ehegatten und minderjährige Kinder von Ausländern mit langem Aufenthalt können mit eingebürgert werden).

Zitat:
Bei der Einbürgerung muss in der Regel die bisherige Staatsbürgerschaft aufgegeben werden. Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich.
Warum wird dies dann überall so angegeben?

http://www.drehscheibe.org/leitfaden-artikel.html?LeitfadenID=82

Claudia