Streit über islamisches Gebet an Schule
Senator Zöllner lässt Beschluss prüfen: Gymnasium in Wedding muss Bet-Raum für 14-Jährigen bereitstellen
Berlin - Berlins Schulsenator Jürgen Zöllner (SPD) hat eine Prüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das islamische Gebet eines Gymnasiasten in der Schule angeordnet. Das Gericht hatte am Dienstag verkündet, dass Yunus M., muslimischer Schüler des Diesterweg-Gymnasiums in Wedding, einmal täglich sein Gebet nach islamischem Ritus in der Schule, aber außerhalb der Unterrichtszeit abhalten darf. "Yunus M. könnte zum Präzedenzfall werde", sagte Barbara Grenzius, stellvertretende Schulleiterin des Diesterweg-Gymnasiums.
Zöllner teilte gestern mit, das Gebet müsse sich "in jedem Fall störungsfrei in den Schulbetrieb einfügen". Es gelte sicherzustellen, dass die Schule weltanschaulich und religiös neutral sei. Die Schulleitung hatte dem Schüler, der ursprünglich fünfmal am Tag beten wollte, seinen Wunsch untersagt und war vor Gericht abgewiesen worden.
Die Gerichts-Entscheidung stieß bei der CDU-Fraktion des Abgeordnetenhauses auf Ablehnung. Mit der einstweiligen Anordnung zugunsten des Schülers sei die Neutralität an den Schulen in Gefahr, sagte der bildungspolitische Sprecher der CDU-Fraktion, Sascha Steuer laut Mitteilung. Zudem könne sich das Urteil negativ auf die Integration auswirken.
Senator Zöllner wies darauf hin, dass bis zu einer endgültigen juristischen Klärung die Verantwortlichen in der Schule in der Pflicht stünden, dem Beschluss Folge zu leisten.
Özcan Mutlu, bildungspolitischer Sprecher der Grünen, bezeichnete den Beschluss des Verwaltungsgerichts als Gift für die Integration. "Das wird die Kluft zwischen Muslimen und Nichtmuslimen in der Stadt vertiefen", sagte Mutlu.
André Schindler, Vorsitzender des Landeselternausschusses, bezeichnete den Beschluss des Verwaltungsgerichts als falsch, weil er integrationshemmend sei. "Ich gehe davon aus, dass er revidiert wird."
Das Gericht hatte erklärt, der Schüler könne sich auf seine Religionsfreiheit nach Artikel 4 des Grundgesetzes berufen. Das Recht auf Religionsfreiheit schließe auch ein, "den Glauben zu bekunden". Die Schule habe ihrerseits nicht darstellen können, dass es durch das Gebet des muslimischen Schülers zu Beeinträchtigungen im Schulbetrieb kommen könne. Die Schule könne dem Schüler durch entsprechende Organisation "ein ungestörtes Beten in einem für andere nicht ohne Weiteres zugänglichen Bereich des Schulgeländes ermöglichen". Damit könne der Gefahr einer demonstrativen Form des Gebets begegnet werden. BM
Aus der Berliner Morgenpost vom 13. März 2008
http://www.morgenpost.de/content/2008/03/13/berlin/951856.html