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Re: Familien zusammenführung Unverschämtheit
[Re: Kati Belkhir]
#227047
17/11/2007 14:55
17/11/2007 14:55
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Joined: May 2007
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sunnygirl1975
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hallo kati, das gesetz ist seit september oder so in kraft. es ist nach wie vor ein ermessen der botschaftsmitarbeiter, ob die diesen test definitiv verlangen oder ob es reicht, wenn der antragsteller der fzf beim antrag abgeben eine einigermaßen flüssige konversation in deutsch auf die reihe bekommt. einige botschaften sind strenger, andere nicht. mal ist ein mitarbeiter gut drauf, mal weniger. tagesform-abhängig würde ich schon fast sagen... allerdings finde ich es nicht schlecht, wenn man bereits bei einreise zumindest etwas deutsch können muss. geht ja schon am ankunftsairport los - ohne deutsch könnte manch einer aufm schlauch stehen... es heißt doch auch nur "einfache deutsche sprachkenntnisse"...
hmm, wobei, ich muss contra das gesetz anmerken, dass ich es nicht sooooo nötig finde, den/die ehepartner(in) einer/s deutsche(n) mit solch einem test zu behelligen, denn i.d.r. ist davon auszugehen, dass der eirneisende ausländer sehr wohl mit der deutschen sprache im alltag konfrontiert werden wird, da der andere teil des paares ja deutsch samt deutscher kultur, familienanbindung etc ist. wo ich es für zwingend nötig halte, wenn ein ausländischer ehegatte zu einem in D lebenden ausländischen partner nachreist - die schotten sich oft dermaßen ab, dass sie null berührungspunkte zu deutsch und dem deutschen alltag haben und es nicht für nötig befinden, zumindest die grundbausteine zu lernen. dort sollte genauer hingeschaut werden und ggfs auch eine einreise versagt werden...
naja, aber das ist meine persönliche meinung...
lg, sandra
ps: kann dein mann denn kein deutsch?
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Re: Familien zusammenführung Unverschämtheit
[Re: Kati Belkhir]
#227056
17/11/2007 16:57
17/11/2007 16:57
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Karmoussa
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ich vermute mal, diese deutschkenntnisse werden aus 2 gründen gefordert: erstens sollen wohl die zuziehenden ehegatten möglichst schnell dem arbeitsmarkt zur verfügung stehen (statt die solidargemeinschaft durch den bezug von hatz IV zu belasten) - und das setzt wohl basiskenntnisse der deutschen sprache voraus und zweitens sollen damit vielleicht unter anderm auch die vielen arrangierten ehen unterbunden werden, die geschlossen werden, um verwandten den nachzug nach D zu ermöglichen (wobei das wohl eher anatolien u.ä. länder betrifft) und solange es zu viele migranten gibt, die nach jahren noch kaum deutsch sprechen, finde ich die lösung auch sinnvoll. es ist wesentlich schwerer, die situation hier unter kontrolle zu halten, als sie im vorfeld schon einzugrenzen. immer im hinterkopf behalten: solche gesetze werden nicht wegen oder gegen eure speziellen habibis erlassen - es geht darum, den leuten, die man fast schon als wirtschaftskriminelle bezeichnen könnte, den weg ins gelobte land zu erschweren - und dann trifft es leider dummerweise ab und an auch die guten.
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Re: Familien zusammenführung Unverschämtheit
[Re: Kati Belkhir]
#227074
17/11/2007 21:51
17/11/2007 21:51
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sunnygirl1975
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Nach wie vor finde ich diesen Test mehr als asozial. .... Deutschland lässt seit Jahren hinz und kunz einreisen und schaut euch doch einfach mal um bei den ganzen Türkischen mamas spricht kaum eine deutsch und arbeiten tun die auch nicht. das war der punkt, den ich meinte in meinem ersten posting: FZF von ausländern zu ausländern, die in D leben. ich wollte nicht die türkischen mitmenschen als paradebeispiel heranziehen, aber insgeheim zielt es darauf ab. wir haben hier in D oft eine art "freiwillige ghettoisierung", wo es eher anmutet, als ob deutsch ne fremdsprache ist und wenn man kein türkisch kann, ist man der ausländer.... die gehören getestet! nicht der/die ehepartner/in eines/r deutschen, der nach hier kommt. selbst wenn sich sofort - wie vorher mir entgegnet - arabischsprachige kontakte in der nächsten moschee gesucht werden sollten - zu hause wird dann aber deutsch gesprochen, das nähere familiäre umfeld wird ein deutsches sein - sprich er/sie wird auch deutsch lernen. aber eine türkin mit ihren 5 kindern, die aus der hintersten ecke der türkei zu ihrem bereits hier in einem türkischen viertel lebenden, sehr konservativ eingestellten mann nachkommt - die wird NIE auch nur nen brocken lernen. und von daher ist der test in solch einem fall richtig... weniger richtig finde ich die regelung, nur das goethe institut als non-plus-ultra zuzulassen - eben weil es nur 1 gibt, weil es sauteuer ist und weil es dem andrang gar nicht herr werden kann. lg, sandra
Last edited by sunnygirl1975; 17/11/2007 21:54. Reason: tippfehlerteufel....
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Re: Familien zusammenführung Unverschämtheit
[Re: LOE090910]
#227094
18/11/2007 09:51
18/11/2007 09:51
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Joined: Jun 2004
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Karmoussa
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§ 28 AufenthG Familiennachzug zu Deutschen Kapitel 2 (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet) Abschnitt 6 (Aufenthalt aus familiären Gründen) (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen, 2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, 3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. (2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. (3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. (4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung. (5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 29 AufenthG Familiennachzug zu Ausländern Kapitel 2 (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet) Abschnitt 6 (Aufenthalt aus familiären Gründen) (1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss 1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder Aufenthaltserlaubnis besitzen und 2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. (2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn 1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird und 2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist. Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausländers gewahrt. (3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 bis 5, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b nicht gewährt. (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde und 1. die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und 2. der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige eines Ausländers, dem vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet sich nach § 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen Familienangehörigen findet § 24 Anwendung. (5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, 1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder 2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von einer Verlängerung ausgeschlossen ist. § 30 AufenthG Ehegattennachzug Kapitel 2 (Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet) Abschnitt 6 (Aufenthalt aus familiären Gründen) (1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn 1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und 3. der Ausländer a) eine Niederlassungserlaubnis besitzt, b) eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt, c) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 besitzt, d) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist, e) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird oder f) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat. Satz 1 Nr. 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn 1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, 2. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 war oder 3. die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn 1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, 2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, 3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte oder 4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d abgesehen werden. (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. (4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt. Aber was noch unverständlicher ist, das der Zuzug zu einem im Deutschland lebenden Ausländers keine Deutschkenntnisse vorraussetzt, m.e. ist diese aussage falsch, wenn ich mir die obigen gesetze so anschaue; auch ist es m.e. nicht richtig, dass das goethe institut die einzige stelle ist, um diesen test zu machen. die anforderungen für A1 sind übrigens: Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen. ist nicht so viel verlangt, denke ich mal. alle anforderungsprofile im überblick, für die, die's interessiert: http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htmdie seite ist für "neubürger" vielleicht interessant: http://www.integration-in-deutschland.de...html?__nnn=trueund die für alle, die sich einen überblick über ihren stand beim deutschlernen holen wollen: http://www.goethe.de/lrn/prj/pba/deindex.htmund hier ein paar tests zum üben http://www.iik-duesseldorf.de/ctest/ctestallg.txt.php3 http://www.deutsch-lernen.com/virtual/test_kurz.htm http://www.learn-german.com/tests/deutschtest3-4.htm
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Re: Familien zusammenführung Unverschämtheit
[Re: LOE090910]
#227096
18/11/2007 10:08
18/11/2007 10:08
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Sajana
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Aber was noch unverständlicher ist, das der Zuzug zu einem im Deutschland lebenden Ausländers keine Deutschkenntnisse vorraussetzt, dieser also kein A1 Zertifikat braucht.Da verstehe doch mal einer den Sinn. Karmoussa du bist mir grad zuvorgekommen, weil dieser Satz ist Unsinn! Auch die frisch angetraute Braut aus Ostanatolien die zu ihrem türkischen Ehemann nach DE ziehen will muss Deutsch büffeln am Goetheinstitut in Istanbul - das Gesetz gilt diesbezüglich für jeden, der zwecks FZF zu einem in Deutschland lebenden Partner 'zusammengeführt' werden will. Und es werden wieder mal fleissig Gerüchte verbreitet, wieso sollte das Goetheinstitut dort Personen 'durchfallen' lassen, die nicht den Kurs dort gemacht haben? Die haben gar nicht die Kapazität um ALLE Tunesier in GANZ Tunesien zu unterrichten! Und ich weiß, das es nicht so ist, Tunesier die gut Deutsch sprechen, gehen dort hin, legen den Test ab, zahlen die 30 EUR und gut ist! Und man kann das A1 Arbeits- und Übungsbuch für ca. 20 Euronen bei Amazon kaufen und es seinem Habibi zu Weihnachten schenken  Ich habe jedes Jahr ein neues Au Pair aus Afrika, diese Mädchen nehmen über einen längeren Zeitraum enorme Anstrengungen in Kauf um hierher zu kommen, sie müssen Sprachkurse belegen, diesen Test auch bestehen, verschiedenste Gesundheitszeugnisse beibringen, die Geld kosten und den Flug hierher selbst bezahlen - und wie gesagt, die Familien dieser Mädchen sind für unsere Verhältnisse teilweise sehr arm - - mein Mitleid für die 'Tuniboys' hält sich deshalb ehrlich gesagt ziemlich in Grenzen Desweiteren ist es das letzte dermaßen Hohe Kosten dafür anzusetzen,denn niicht jeder Tunesier heiratet ein 65jährige verwitwete Rentnerin mit dickem Konto die ihm dies finanziert. Es wäre mir neu, dass ausgerechnet Rentnerinnen bei uns mit so dicken Konten ausgestattet sind Dabei spielt es keine Rolle wen es betrifft,auch wenn ich einen deutschen Freund hätte fände ich es nicht gut denn so verbaut man einem jungen Glück alle Wege.Warum muss man als deutscher denn keine Prüfung ablegen wenn man auswandert? Deutschland geht echt den Bach runter und das nicht erst seit gestern.
wenn dein Glück mit ihm letztendlich an der A1 Prüfung scheitert - sorry, dann kann die Beziehung nicht viel Wert gewesen sein - und Deutsche die auswandern, müssen sich sehr wohl darum kümmern schnellstens die Sprache zu lernen und zu überlegen wovon genau sie im Ausland leben wollen , zumal man nicht in jedes gelobte Land einwandern darf und gleich ne Arbeitsgenehmigung hat. Zudem gibt es in den meisten Ländern nicht ein so dickes soziales Polster wie bei uns, wenn man auf die Nase fällt im Ausland, dann muss man oftmals wieder zurück... und wenn Deutschland anscheinend so den Bach runtergeht, hast du ja die Option Arabisch zu lernen und zu ihm nach Tunesien zu ziehen - das wäre dann einfacher, könntest du seine Sprache vor Ort lernen, und müßtest nicht einen 'ungerechten' Test auf dem tunesischen Konsulat hier ablegen 
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Re: Familien zusammenführung Unverschämtheit
[Re: Kati Belkhir]
#227103
18/11/2007 11:47
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Sajana
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Liebe sajana. Ich weiss zwar nicht mit welchem recht du über meine Beziehung urteilst aber ich könnte mir vorstellen das gerade du dir an die eigene Nase packen solltest. Wenn du deine Bemerkungen im voraus überdenken würdest und auch einal andere Beiträge von mir lesen würdest würde wohl auch dir klar werden das wir in Tunesien leben wollen aber auch dies setzt gewisse Dinge vorraus,an denen gearbeitet werden muss.Somit ist es mir zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich nach TN auszuwandern.Und ich wüsste nicht was mangelnde Sprachkenntnisse mit dem Wert einer Beziehung zu tun hat.Somit lässt mich deine Vorstellung von dem Wert einer Beziehung darauf schlißen das du wohl zu den Oberflächlichen Menschen gehörst deren TN Beziehung entweder total in die Hose gegangen ist,oder dein Freund/Mann der absolut allwissende Animateur mit super deutschkenntnissen ist. So jetzt bin auch ich persönlich geworden und erlaube mir Urteile die mir garnicht zustehen,ziemlich blöd so etwas zu lesen,oder? Du hast schon vorher, falls du das nicht bemerkt hast mit Pauschalurteilen und Stammtischparolen 'um dich geschlagen': .Die in der Prüfung geforderten Aufgaben sind von manch einem in Deutschland lebenden Hauptschüler schon nicht zu bewältigen und ich bin der Meinung das so einige demnach garnicht hätten einreisen dürfen Deutschland lässt seit Jahren hinz und kunz einreisen und schaut euch doch einfach mal um bei den ganzen Türkischen mamas spricht kaum eine deutsch und arbeiten tun die auch nicht.Diesen Test müsste demnach jeder Ausländische Hartz IV empfänger machen und bei nicht bestehen ausgewiesen werden,oder? und da dein Freund ja offensichtlich nicht der Strandboy, Animateur oder Kellner ist, und du nicht die 'alte Schachtel' die sich einen solchigen im Urlaub geangelt hat, welchen hochtrabenden Beruf hat er dann dann? Ist er Akademiker??? Hat er ein eigenes gut gehendes Geschäft? Dann sollte es für ihn auch andere Möglichkeiten geben nach DE zu kommen, oder???? Und darf ich mal fragen, woran es scheitert, dass du nicht in Tunesien leben kannst? An der Kohle??? Demnach scheint er auch nicht grade aus wohlhabendem Hause dort zu stammen, oder DEN super Job dort zu haben, sonst sollte es ihm ja möglich sein, sein frisch angetrautes Frauchen dort finanziell zu unterhalten, wie er das auch mit jeder Tunesierin die er heiratet tun müßte - also fasse dich mal ganz kräftig an der eigenen Nase - 
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Re: Familien zusammenführung Unverschämtheit
[Re: Kati Belkhir]
#227117
18/11/2007 13:10
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Kati Belkhir
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was habe ich mir bloß gedacht? Da hab ich mich doch einfach in einen Mann verguckt dessen Familie nicht zur Oberschicht gehört...na sowas dummes auch.Nein mein mann studiert und arbeitet nebenbei um seine Familie zu Unterstützen.Ich kann unnd will momentan nicht nach Tunesien da ich mich hier meine Familie kümmer.das heisst ich pflege meine oma und unterstütze meine kranke Mutter gehe arbeiten,gebe nachhilfe und lerne arab. Und ohne eine stelle in aussicht zu haben werde ich auch nicht auswandern,da ich nicht vorhabe meinem mann oder seiner familie auf der tasche zu liegen.wie ich bereits sagte müssen vorraussetzungen erfüllt sein. Und HABIBI wie ihr alle so schön sagt ist mit sicherheit nicht der perfekte mann auf erden,auch er hat seine Macken wie ich auch. Meine aussagen sind in keinsterweise stammtisch parolen sondern alltäglich fakten.Unsere Nachbarn sind Türken,eine herzensgute familie,leben von hartz IV haben ein dickes Haus und Auto aber mama und papa sprechen kein wort deutsch,lediglich die töchter und die gehen nicht arbeiten weil sie keine stelle finden bei der sie ihr Kopftuch tragen dürfen. Finde ich zwar nicht gut das sie demnach keine stelle kriegen,aber das ist deutschland.Meine Beziehung wird garantiert nicht an diesem test scheitern aber es erschwert die Situation.Wie jetzt schon mehrfach gesagt spricht er ein wenig deutsch aber einen Brief verfassen oder Lückentexte füllen ist noch nicht möglich. Und stellt euch mal vor er will nicht nach Deutschland,ja schwer für euch zu verstehen.
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Re: Familien zusammenführung Unverschämtheit
[Re: LOE090910]
#227122
18/11/2007 13:32
18/11/2007 13:32
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Karmoussa
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Süden
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das stimmt auch nur bedingt. es kann durchaus auch sein, dass sich lediglich ein mitarbeiter der botschaft in einem gespräch mit dem antragsteller über dessen fähigkeit, die in dem gesetzes-post blau gefärbten sprachkentnisse anzuwenden, ein bild macht. alles was da übers goethe institut etc. geredet wird, würde ich mal in das reich der märchen und fabeln verweisen. sicher wird es gern gesehen, weil das GI einen guten ruf hat, aber ein gesetzliches festlegen darauf wäre m.e. illegal, weil es a) andere sprachlehrinstitute und b) menschen, die nicht im einzugsbereich eines GI leben benachteiligen würde. das von dir erwähnte zertifikat deutsch ist schon wieder was ganz anderes als das A1
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Re: Familien zusammenführung Unverschämtheit
[Re: Kati Belkhir]
#227123
18/11/2007 13:35
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Karmoussa
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Süden
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ähm - sorry, aber wo liegt das problem mit dem A1 dann, wenn er eh nicht nach D will? abgesehen davon, irgendwer hatte es schon erwähnt - wenn du das schon für ein "problem" hältst, möchte ich nicht wissen, was du bei all den anderen widrigkeiten, die euch noch bevorstehen, sagen wirst. aber wahrscheinlich hast du dann auch einen satz allzweckschuldige parat, über die du dich so herrlich ereifern wirst 
Last edited by Karmoussa; 18/11/2007 13:36.
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