Libyen / Libysch-Arabische Dschamahirija:
Stand 15.11.2007
(Unverändert gültig seit: 15.11.2007)
Aktueller Hinweis
Am 11. November 2007 wurde bekannt, dass die libyschen Behörden Reisende trotz gültigen Visums an der Grenze zurückweisen, wenn sie nicht eine von einem beeidigten Übersetzer angefertigte arabische Übersetzung ihrer Passdaten mit sich führen.
Das Auswärtige Amt verfügt auch weiterhin über keine Präzisierung der libyschen Behörden zur Form der Übersetzungen, daher beruhen die folgenden Angaben auf bisherigen Erfahrungswerten:
Die Übersetzung soll von einem beeidigten Übersetzer mittels eines Gummistempels auf einer Passseite eingetragen, unterschrieben und mit dem Stempel des Übersetzungsbüros versehen werden. Zusätzlich soll diese Übersetzung wiederum auf der gleichen Passseite durch das Siegel und die Unterschrift einer Behörde des Heimatstaates des Reisenden ebenfalls beglaubigt werden.
Auch vor dem 11. November 2007 nach Libyen eingereiste Inhaber von nicht ins Arabische übersetzten Reisedokumenten können von dieser Maßnahme bei der Ausreise betroffen sein und sollten sich frühzeitig mit ihrem Reiseveranstalter oder der Deutschen Botschaft in Tripolis in Verbindung setzen.
In jedem Fall rät das Auswärtige Amt, sich beim Libyschen Volksbüro nach den Details der Einreisebestimmungen zu erkundigen.
Voraussetzung für die Erteilung eines Visums ist unter anderem ein noch mindestens sechs Monate gültiger Reisepass. Da der Kinderausweis von Libyen nicht anerkannt wird, sollten Kinder mit eigenem Reisepass reisen oder in den Reisepass der Eltern (bis zum 12. Lebensjahr) eingetragen sein.
Einer Person, in deren Reisepass sich ein israelisches Visum oder ein israelischer Ein – oder Ausreisestempel befindet, ist die Einreise nicht erlaubt.
quelle : AA